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Hitze am Arbeitsplatz: Was konkret zu tun ist / 3 Die Klima-Gefährdungsbeurteilung

Prof. Dr. Rupert Felder
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Diese allgemeine Regelung in § 618 BGB beschreibt die Rücksichtnahme im Arbeitsvertrag und ist die Generalvorschrift für den Arbeitsschutz.

Konkreter und spezieller wird es im Arbeitsschutzgesetz, das neben den allgemeinen Grundsätzen auch die Bewertung einer Gefährdungslage und die Reaktion darauf vorschreibt.

Die Gefährdungsbeurteilung, ihre Systematik und Ausgestaltung sind im ArbSchG "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" geregelt. Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Diese Pflicht des Arbeitsschutzes ist in der ArbStättV konkretisiert. Nach § 3 ArbStättV hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsb...

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