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Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 3.41.1.2 Verschulden

Alexander C. Blankenstein
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Nach der Bestimmung des § 286 Abs. 4 BGB kommt ein Schuldner dann nicht in Verzug, wenn die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Wenn der Mieter also nicht rechtzeitig zahlt, dürfen ihm weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz zum Vorwurf gemacht werden können.

Allerdings besteht eine strengere Haftung bei Geldschulden. Danach befreit eine Leistungsunfähigkeit aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen des Ausbleibens der (rechtzeitigen) Leistung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruht. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen.[1]

Der Mieter hat also auch im Fall

  • der Arbeitslosigkeit,
  • eines Gefängnisaufenthalts oder
  • längerer Erkrankung

für pünktliche Mietzahlungen zu sorgen. Im Fall eines Gefängnisaufenthalts oder längerer Erkrankung kann er schließlich einen Dritten beauftragen.[2] Am Verschulden kann es allerdings dann fehlen, wenn etwa infolge Versterbens des Vermieters die Rechtsnachfolge unklar ist.[3]

[1] BGH, Urteil v. 4.2.2015, VIII ZR 175/14, NJW 2015, 1296.
[2] LG Aachen, Urteil v. 31.3.1989, 3 S 285/88, WuM 1990, 294.
[3] BGH, Urteil v. 7.9.2005, VIII ZR 24/05, MDR 2006, 438 = WuM 2005, 769.

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