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Sauer, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit / 2.3.2.4.2 Verhinderung ohne Vorstellungsgespräch

Franz-Josef Sauer
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Rz. 402

Unvollständige Bewerbungsunterlagen werden im Regelfall nicht dafür ausreichen, eine sperrzeitrelevante konkludente Arbeitsablehnung festzustellen. Fehlende Beratungsunterlagen können nachgereicht werden.

 

Rz. 403

Die Anbahnung einer Beschäftigung wird auch dadurch verhindert, dass sich der Arbeitslose nicht rechtzeitig um ein Vorstellungsgespräch bemüht. Davon dürfte auszugehen sein, wenn er eine Frist von mehr als einer Woche verstreichen lässt. Im besonderen Einzelfall kann eine längere Frist gerechtfertigt sein. Die Agentur für Arbeit kann jedoch eine Bewerbungsfrist vorgeben, dann liegt es im Zweifel beim Arbeitslosen darzulegen, dass das Versäumen dieser Frist nicht ursächlich dafür war, dass er nicht eingestellt worden ist.

 

Rz. 404

Die Unterlassung einer Bewerbung ist bereits bei leichter Fahrlässigkeit dem Arbeitslosen zuzurechnen, z. B. wenn der Arbeitslose eine Verabredung mit dem Arbeitgeber wegen anderer Bewerbungen vergessen hat (BSG, Urteil v. 14.7.2004, B 11 AL 67/03 R). Wer sich beim Arbeitgeber nicht meldet, nimmt ein Arbeitsangebot nicht an (BSG, Urteil v. 14.7.2004, B 11 AL 67/03 R). Auch insoweit ist ein vorwerfbares, jedoch kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Arbeitslosen für den Eintritt einer Sperrzeit ohne wichtigen Grund erforderlich. Die Nichteinhaltung der Zusage des Arbeitslosen, sich zwecks Vereinbarung eines Vorstellungstermins zu melden, muss vom Arbeitgeber als fehlendes Interesse an der Arbeitsstelle und als sinngemäß erklärte Ablehnung des Arbeitsangebots verstanden werden. Es liegt beim Arbeitslosen, den Arbeitgeber durch eine nachgereichte Bewerbung umzustimmen. Gelingt das nicht, muss die Agentur für Arbeit prüfen, was letztlich für die Nichteinstellung ausschlaggebend war, die ursprüngliche Nichtbewerbung od...

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