Fachbeiträge & Kommentare zu Fahrerlaubnis

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§ 3 Der (Erst-)Erwerb der F... / 2. Der Führerschein

Rz. 57 Sofern die jeweilige Fahrerlaubnis ab dem 19.1.2013 erworben worden ist, ist der entsprechende Führerschein unabhängig von einer Befristung oder Nichtbefristung der Fahrerlaubnis nach Maßgabe von § 24a Abs. 1 FeV spätestens nach dem Ablauf von 15 Jahren umzutauschen. Die Frist wird berechnet ab dem Datum, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des...mehr

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§ 9 Die Wiedererteilung der... / II. Ausnahmen vom Erfordernis des Nachweises der Befähigung

Rz. 85 In § 20 Abs. 2 FeV ist geregelt, dass bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnisprüfung nur dann – ausnahmsweise – anzuordnen ist, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Die Fahrerlaubnisbehörden stellen sich hier nicht selt...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / II. Mögliche prozessuale Verfahren

Rz. 38 Die Entscheidung über eine Maßnahme nach § 69 StGB kann in unterschiedlichen prozessualen Verfahren erfolgen. Mögliche Verfahren sind:mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / V. Führerscheinmaßnahmen und internationaler Kraftfahrzeugverkehr

Rz. 9 Eine Sonderregelung ist zu beachten für Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis bei Begehung einer Tat im Inland, ohne dass ihnen von einer deutschen Behörde i.S.v. § 69b StGB eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist. Rz. 10 In Betracht kommt auch bei ausländischen Fahrerlaubnissen deren vorläufige Entziehung gem. § 111a StPO. In diesem Fall erlischt die Berechtig...mehr

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§ 3 Der (Erst-)Erwerb der F... / [Ohne Titel]

Nach § 6 Abs. 1 S. 1 FeV wird die Fahrerlaubnis in bestimmten Klassen erteilt, wobei die bei den einzelnen Klassen angegebene Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten berechnet (§ 6 Abs. 1 S. 2 FeV). Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis...mehr

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§ 9 Die Wiedererteilung der... / III. Speziell: bei Nichtteilnahme am Aufbauseminar

Rz. 79 Das zum 1.5.2014 novellierte Fahrerlaubnisrecht sieht einen Entzug der Fahrerlaubnis, weil der Antragsteller einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen ist, nicht mehr vor. Für Altfälle enthält § 65 Abs. 3 Nr. 5c, d StVG eine Übergangsregelung.mehr

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§ 3 Der (Erst-)Erwerb der F... / II. Stufenfahrerlaubnis

Rz. 49 Nach der Regelung des § 2 Abs. 2 S. 2 StVG kann als Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse geregelt werden. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Fahrerlaubnis der Klasse A (Motorräder) Rz. 50 Personen, die mindestens 20 und noch nicht 24 Jahre alt sind, dürfen eine Fahrerlaubnis der Klasse A nur...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / 1. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 14 Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 111a StPO geregelt. Hierdurch soll ermöglicht werden, die Allgemeinheit vor den Gefahren durch einen ungeeigneten Kraftfahrer schon vor dem Eintritt der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils zu schützen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken hat das BVerfG verneint.[11] Zuständig ist gem. § 111a StPO das ...mehr

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§ 9 Die Wiedererteilung der... / 3. Wiedererteilung nach Entziehung bei Alkoholproblematik

Rz. 7 Bei Alkoholauffälligkeit ohne Alkoholabhängigkeit ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, bei Anhaltspunkten für Alkoholmissbrauch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 a FeV) anzuordnen, weil es hierbei im Wesentlichen um die (charakterliche) Beurteilung des Alkoholtrinkverhaltens des Betroffenen und den verantwortungsvolle...mehr

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§ 9 Die Wiedererteilung der... / I. Beweislast im Verfahren zur Eignungsprüfung

Rz. 89 Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG wird für die Erteilung der Fahrerlaubnis positiv gefordert, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diese Voraussetzung hat der Bewerber nach Maßgabe von § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 StVG der Straßenverkehrsbehörde nachzuweisen. Eignungszweifel gehen zu Lasten des Bewerbers.[64] Allerdings haben Bewerber für eine Fahrerl...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / V. Mögliche Aufhebung der Maßnahme gemäß § 111a Abs. 2 StPO

Rz. 31 Gemäß § 111a Abs. 2 StPO ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn der Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Bei einer Maßnahme gemäß § 111a StPO ist daher stets von allen Seiten darauf zu achten, ob die Voraussetzungen der Norm noch gegeben sind.[46] Im Fall einer besonders langen Verfahrensdaue...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / 3. Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers

Rz. 45 Als weitere Ausgangsvoraussetzung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nach § 69 Abs. 1 StGB eine Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in Betracht. Hierzu kann z.B. das Überlassen eines Kraftfahrzeuges an eine Person ohne Fahrerlaubnis oder an einen fahruntüchtigen Kraftfahrer gehören, soweit es sich nicht um bloße Verletzung von Halterpflichten ...mehr

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zfs 12/2024, Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem; Durchlaufen des Stufensystems und Zustellung von Ermahnung und Verwarnung; normative typisierende Bewertung durch das Fahreignungs-Bewertungssystem; Nichtberücksichtigung beruflicher Belange; Ablieferung des Führerscheins und Anordnung der sofortigen Vollziehung

StVG § 4 Abs. 5, Abs. 1, Abs. 2, Abs. 9; FeV § 40 Anlage 13 Leitsatz Die für das Fahreignungs-Bewertungssystem maßgebliche Bewertung der Anlasstaten ist als Spezialregelung der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen normativ typisierend festgelegt (§§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b StVG; § 40 i.V.m. Anlage 13 FeV). Punkte ergeben sich mit der Be...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / VI. Ausnahmen für bestimmte Kraftfahrzeuge

Rz. 33 Bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kann – auf Antrag oder von Amts wegen – gemäß § 111a Abs. 1 S. 2 StPO eine Ausnahme für bestimmte Fahrzeuge angeordnet werden. Die Voraussetzungen entsprechen denen des § 69a Abs. 2 StGB. Die Einschränkung der Maßnahme ist nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen zulässig, nicht für bestimmte Zeiten,[53] Orte, Gebiet...mehr

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§ 2 Rechtliche Grundlagen d... / 1. Regelungsübersicht der FeV

Rz. 13 Die Fahrerlaubnisverordnung enthält folgende Regelungstatbestände:mehr

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§ 3 Der (Erst-)Erwerb der F... / 1. Die Fristberechnung

Rz. 56 Für die Fristberechnung ist grundsätzlich gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 FeV das Datum maßgebend, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / 5. Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

Rz. 49 Weitere Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Merkmal der Ungeeignetheit. Dieses entspricht im strafrechtlichen Sinne auch dem in § 3 Abs. 1 StVG verwendeten Begriff, welcher für das verwaltungsbehördliche Entziehungsverfahren gilt. Die Legaldefinition der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im strafrechtlichen Sinne korrespondiert mit dem ents...mehr

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§ 3 Der (Erst-)Erwerb der F... / 1. Inlandswohnsitz

Rz. 19 Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG ist grundlegende Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis ein ordentlicher Wohnsitz des Bewerbers im Inland. Diese Regelung zielt einmal darauf ab, den Fahrerlaubniserwerber dort auszubilden und zu prüfen, wo er als Fahranfänger am Straßenverkehr teilnimmt. Insbesondere aber soll durch das Wohnsitzerfordernis verhindert werden,...mehr

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§ 3 Der (Erst-)Erwerb der F... / 1. Formalien

Rz. 26 Bei der Stellung des Antrages sind nach § 21 Abs. 3 FeV Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen wie folgt:mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / V. Die gebotene Verteidigungsstrategie

Rz. 74 In der Praxis liegt es für die Verteidigung nahe, in zwei Schritten die Ungeeignetheit auszuräumen, nämlich Rz. 75 Ein solcher Antra...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / 3. Das Gebot rechtlichen Gehörs

Rz. 19 Wichtig ist es darauf zu achten, dass dem Beschuldigten gem. § 33 Abs. 3 StPO vor der Beschlussfassung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtliches Gehör gewährt wird. Dies gilt grundsätzlich, da die Ausnahmeregelung des § 33 Abs. 4 StPO nicht zum Tragen kommt, weil bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis keine Gefährdung des Zwecks der Anordn...mehr

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§ 9 Die Wiedererteilung der... / a) Betäubungsmittel nach dem BtMG, Arzneimittel

Rz. 8 Bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung aufgrund festgestellten Umgangs mit Betäubungs- und Arzneimitteln ist die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Rahmen der Neuerteilung verpflichtet, wenn aus Gründen des Umgangs mit Betäubungs- und Arzneimitteln die Fahrerlaubnis entzogen war, oder wenn zu k...mehr

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§ 9 Die Wiedererteilung der... / I. Die unterschiedlichen Ausgangssituationen

Rz. 1 Bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung sind verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden. Wichtig für den richtigen Weg zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist die Ausrichtung der Beratung und Vertretung an der konkreten Ausgangssituation. Grundsätzlich ist nach vorangegangener Entziehung die Eignung nach den Regeln des § 2 StVG i....mehr

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§ 9 Die Wiedererteilung der... / 7. Wiedererteilung nach Entzug wegen einer allgemeinen Straftat

Rz. 15 Ist die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB entzogen wegen einer Tat allgemeiner Kriminalität unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges, so sind für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis besondere Voraussetzungen zu prüfen. Entscheidend ist, ob die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigene...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / 4. Verurteilung oder Nichtverurteilung wegen möglicher Schuldunfähigkeit

Rz. 47 Die Vorschrift des § 69 StGB verlangt lediglich ein Urteil, nicht aber die Verurteilung zu einer Strafe. Demgemäß kann die Fahrerlaubnis auch entzogen werden, wenn das Gericht von einer Strafe z.B. gem. § 60 StGB absieht. Auch kommt in Betracht, die Fahrerlaubnis demjenigen zu entziehen, der wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist.[82] Rz. 48 Eine Besonderhei...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / I. Rechtsnatur

Rz. 1 Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht gem. § 69 StGB ist als Maßregel der Besserung und Sicherung zu verstehen. Dies ergibt sich expressis verbis aus § 61 StGB. Die Überschrift dieser Bestimmung lautet: "Maßregeln der Besserung und Sicherung" und führt unter § 61 Nr. 5 StGB ausdrücklich "die Entziehung der Fahrerlaubnis" auf. Im Übrigen ergibt sich di...mehr

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§ 2 Rechtliche Grundlagen d... / 2. Die erlassenen Richtlinien

Rz. 3 Die Erste Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Einführung eines EG-Führerscheins (80/1263 EWG) vom 4.12.1980[1] ist durch Rechtsverordnungen vom 23.11.1982[2] und vom 13.12.1985[3] in deutsches Recht umgesetzt worden. Rz. 4 Die Zweite Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Führerschein (91/439 EWG) vom 29.7.1991[4] gilt auch im...mehr

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§ 3 Der (Erst-)Erwerb der F... / 2. Mindestalter und "begleitetes Fahren"

Rz. 22 Regelungen für das Mindestalter sind in § 10 Abs. 1 FeV getroffen. Nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 5b aa, 48a FeV besteht die Möglichkeit, bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahrs Kraftfahrzeuge der Klassen B und BE zu führen. Über das Bestehen der Fahrprüfung wird eine Prüfbescheinigung nach der Anlage 8b zur FeV erstellt. Diese Bescheinigung enthält die Auflage, dass bis zur...mehr

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§ 3 Der (Erst-)Erwerb der F... / II. Zur Erlaubnispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen

Rz. 5 Das Führen eines Kraftfahrzeuges erfordert grundsätzlich eine Fahrerlaubnis. Hierzu ist in § 2 Abs. 1 S. 1 StVG geregelt: Zitat "Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde." Rz. 6 Nur das Führen eines Kraftfahrzeuges i.S.d. § 1 Abs. 2 StVG erfordert eine Fahrerlaubnis. Die vorgenannte Vorschrift enth...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / IV. Die Tatbestände der Regelvermutung der Ungeeignetheit gem. § 69 Abs. 2 StGB

Rz. 55 Nach § 69 Abs. 2 StGB ist in der Regel Ungeeignetheit gegeben, wenn die in dieser Vorschrift aufgeführten Taten rechtswidrig begangen wurden. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen: 1. Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB Rz. 56 Nach der Vorschrift des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB kann derjenige, der alkoholbedingt fahrunsicher fährt, nur bestraft werden,...mehr

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§ 9 Die Wiedererteilung der... / 4. Wiedererteilung nach Entziehung aufgrund Drogen- oder Arzneimittelproblematik

a) Betäubungsmittel nach dem BtMG, Arzneimittel Rz. 8 Bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung aufgrund festgestellten Umgangs mit Betäubungs- und Arzneimitteln ist die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Rahmen der Neuerteilung verpflichtet, wenn aus Gründen des Umgangs mit Betäubungs- und Arzneimitteln...mehr

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§ 9 Die Wiedererteilung der... / 2. Subjektive Merkmale als Symptome der Ungeeignetheit

Rz. 24 Als subjektive Merkmale und damit Symptome, die für Ungeeignetheit sprechen können, sind anzuführen:mehr

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§ 3 Der (Erst-)Erwerb der F... / 4. Eignung, Befähigung und Beweislast

Rz. 29 Zu den Begriffen und Voraussetzungen der "Eignung" oder "Befähigung" sowie zur diesbezüglichen Feststellungslast vgl. im Einzelnen nachfolgend § 5 Rdn 1 ff.mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / VII. Sperrfrist für die Neuerteilung

1. Gesetzliche Regelung Rz. 84 In § 69a StGB ist geregelt, welche Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis zu verhängen ist für den Fall, dass das Gericht die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzieht. Eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ordnet das Gericht zugleich mit seiner Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteil oder Strafbefehl an...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / I. Rechtsgrundlagen

1. Gesetzliche Grundlagen Rz. 14 Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 111a StPO geregelt. Hierdurch soll ermöglicht werden, die Allgemeinheit vor den Gefahren durch einen ungeeigneten Kraftfahrer schon vor dem Eintritt der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils zu schützen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken hat das BVerfG verneint.[11] Zuständig ...mehr

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§ 3 Der (Erst-)Erwerb der F... / 3. Geltung der Dienstfahrerlaubnis

Rz. 40 § 26 Abs. 2 FeV regelt, dass der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis von dieser nur während der Dauer des Dienstverhältnisses "Gebrauch machen darf". Nach Ausscheiden aus dem Dienst ist der Dienstführerschein einzuziehen (§ 26 Abs. 2 S. 2 FeV). Eine Umschreibung der Dienstfahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis ist nach Maßgabe von § 27 FeV möglich.[26]mehr

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§ 9 Die Wiedererteilung der... / II. Die unterschiedlichen Fallgestaltungen

1. Entziehung nach dem Punktesystem Rz. 2 Bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer Entziehung aufgrund des Fahreignungs-Bewertungssystems gemäß § 4 Abs. 10 StVG wird in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet, ein Absehen von der Gutachtensanforderung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht.[2] 2. Entziehung bei Fahr...mehr

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§ 12 Die richtige Verteidig... / I. Die Bedeutung der Fahrerlaubnis für den Mandanten/Betroffenen

Rz. 1 Bei der Führung eines Mandates, bei dem für den Mandanten eine strafrechtliche Fahrerlaubnismaßnahme droht oder gegeben ist, muss der Verteidiger sich der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten bewusst sein. Der Rechtsanwalt sollte bereits zu Beginn des Mandates im ersten Gespräch mit seinem Mandanten klären, wie die individuellen Belange des Mandanten sich auf ...mehr

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§ 8 Begutachtung für Fahrei... / 1. Konfrontation mit den Folgen des Verlustes der Fahrerlaubnis

Rz. 29 Besonders schwierig ist das Mandantengespräch, wenn der Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr (Alkohol, Drogen) im Raum steht. In aller Regel sieht der Betroffene selbst, dass das Geschehen neben dem Vorwurf eines Gesetzesverstoßes ein charakterliches Defizit offenbart. Dies gilt insbesondere, wenn höhere Blutalkoholwerte gegeben sind, etwa ab dem nach § 13 S. 1 N...mehr

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§ 12 Die richtige Verteidig... / II. Die Möglichkeit der Abwendung des Entzuges der Fahrerlaubnis

Rz. 85 Sollte die Chance der Abwendung bestehen, insbesondere die Voraussetzungen relativer Fahruntüchtigkeit anzugreifen oder beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale in Zweifel zu ziehen, sind diese Argumente ggf. auch vorausschauend vorzutragen, um einen Beschluss abzuwenden. Allerdings sollte...mehr

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§ 3 Der (Erst-)Erwerb der F... / 2. Abhandenkommen oder Vernichten

Rz. 61 Ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Führerschein abhandengekommen, so ist er gem. § 25 Abs. 4 S. 1 FeV verpflichtet, den Verlust unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Auf Antrag wird ein neuer Führerschein (Ersatzführerschein) ausgefertigt. Gem. § ...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / 1. Allgemeine Anforderungen

Rz. 22 Erste Voraussetzung für eine Maßnahme gemäß § 111a StPO ist das Vorliegen von dringenden Gründen für die Annahme, dass die Maßregel nach § 69 StGB angeordnet werden wird. Dies erfordert einmal den dringenden Tatverdacht einer Verkehrsstraftat sowie einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten i.S.v. § 69 StGB für ungeeignet zum Führen vo...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / IV. Wirksamkeit und Rechtsfolgen der vorläufigen Entziehung

Rz. 28 Der Beschluss wird wirksam, wenn er dem Beschuldigten bekannt gegeben wird. Weder die Zustellung an den Verteidiger noch eine Ersatzzustellung reichen hierzu aus.[43] Rz. 29 Hinweis Für den insoweit tätigen Anwalt ist es einmal empfehlenswert, den Mandanten bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis darüber zu belehren, dass Strafbarkeit gemäß § 21 StVG in Betracht k...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / 2. Notwendiger Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges

Rz. 43 Die auf § 69 StGB zu stützende Entziehung der Fahrerlaubnis ist im Zusammenhang so zu verstehen, dass in Bezug auf die Tat gegeben sein müssen:mehr

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zfs 12/2024, Entziehung der... / 1 Sachverhalt

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems und der Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins. Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L nach vorangegangener Entziehung am 14.2.2020 durch das Landratsamt L. wied...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / 1. Führen eines Kraftfahrzeuges

Rz. 40 Eine der möglichen Ausgangsvoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist es, dass die in Rede stehende Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde. Somit kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperrfrist nicht in Betracht bei einer durch einen Radfahrer (oder E-Bike-Fahrer) begangenen T...mehr

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§ 3 Der (Erst-)Erwerb der F... / 2. Einschlussregelung für "niedrigere" Klasse

Rz. 34 § 6 Abs. 3 FeV enthält eine spezifizierte Regelung, wonach Fahrerlaubnisse mancher Klassen aufgrund der weitergehenden Ausbildung und Prüfung für die jeweils höhere Klasse praktisch prüfungsfrei mit erteilt werden. So berechtigt z.B. die Fahrerlaubnis der Klasse B zusätzlich zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV). Gem. § 9 FeV sind Fahre...mehr

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§ 2 Rechtliche Grundlagen d... / A. Rechtliche Grundlagen

Rz. 1 Die gesetzlichen Regelungen zum Recht der Fahrerlaubnis sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die aufgrund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, speziell die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und die Anlagen hierzu, sowie das Fahrlehrergesetz. Weitere Regelungen ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit ergänzenden V...mehr

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§ 2 Rechtliche Grundlagen d... / 2. Anlagen zur FeV

Rz. 14 Zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthalten folgende 28 Anlagen detaillierte Regelungen:mehr

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§ 9 Die Wiedererteilung der... / 1. Konkrete Veränderungen der Lebenssituation und Lebensführung

Rz. 28 Bei der (Neu-)Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind konkrete Änderungen der Lebenssituation und Lebensführung, die auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Einfluss haben können, zu berücksichtigen. Rz. 29 Nach Bode/Winkler können dies verschiedene Umstände sein, z.B. B...mehr