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§ 9 Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / 2. Beweiswürdigung und "Prognose"

Dr. Michael Pießkalla
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Rz. 95

Bei der Beweiswürdigung, speziell auch aufgrund von gutachtlichen Feststellungen, ist ein "Prognosedilemma" gegeben. Dieses ist darin zu sehen, dass Erkenntnisse über künftige Tatsachen oder über ein künftiges Verhalten kaum mit der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" festzustellen sind.

 

Rz. 96

Die Beweiswürdigung muss sich bei der Feststellung einer Prognose auf bestimmte "Prognosemethoden" stützen.

a) Feststellung der Rückfallwahrscheinlichkeit

 

Rz. 97

Die konkrete Ausfüllung des Begriffs der "Rückfallwahrscheinlichkeit" bereitet in der Rechtspraxis große Schwierigkeiten. Hierbei geht es um die Feststellung des Rückfallrisikos für bestimmte Personengruppen, die – wie statistisch festgestellt – durch bestimmte Verkehrsdelikte auffällig geworden sind.

 

Rz. 98

Die Rückfallzahlen sind nach Bode/Winkler abhängig von

▪ Verfolgungsintensität eines bestimmten Deliktes,
▪ Dunkelziffer,
▪ individuelle Veränderung situativer Lebensbedingungen,
▪ individuelle Veränderungen personengebundener Bedingungen,
▪ Anreizsituationen,
▪ Gefährdung durch Dritte,
▪ Deliktsstruktur,
▪ Täter.[70]
[70] Bode/Winkler, § 8 Rn 17 ff.

b) Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit

 

Rz. 99

Eine Entscheidung zur Rückfallwahrscheinlichkeit kann unabhängig von den vorgenannten Umständen nur gefunden werden bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit. Die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, zu dessen Lasten Eignungsmängel festgestellt sind, hängt von seiner persönlichen Lebenssituation und ebenso von der Situation der Teilnahme am Straßenverkehr ab.

 

Rz. 100

Die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit muss aufklären die Ursache für ein vorangegangenes Fehlverhalten, die Tatumstände und die zugrunde liegenden Ursachen, zwischenzeitliche Erarbeitung der Ursachen durch den Betroffenen sowie spezielle Persönlichkeitseigenarten des Betroffenen. Hieraus muss unter Abwägung aller Umstände ...

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