Fachbeiträge & Kommentare zu Europäische Union

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1.1 Anforderungen an die Geschäftsleiter nach § 25c Abs. 3 KWG

Rz. 8 Mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz wurden die Anforderungen von Art. 76 Abs. 2 und Art. 88 Abs. 1 CRD IV an die Geschäftsleiter sowie die Vorgaben der EBA-Leitlinien zur internen Governance hinsichtlich "know your structure" und "non-standard or non-transparent activities"[1] in § 25c Abs. 3 KWG aufgenommen. Danach müssen die Geschäftsleiter im Rahmen ihrer Gesamtverantwo... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4 Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken

Rz. 196 Sofern relevant, hat das Institut die Auswirkungen von ESG-Risiken zu berücksichtigen, die den Wert der Sicherheiten beeinflussen, wie z. B. die Energieeffizienz von Gebäuden (→ BTO 1.2.1 Tz. 2, Erläuterung). Daneben können sich weitere ESG-Faktoren auf den Wert der Sicherheiten auswirken. So können z. B. Immobilien in Hochwassergebieten enormen Gefahren ausgesetzt s... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Chancen und Risiken von Auslagerungen

Rz. 8 Ein wesentliches Motiv für die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf Dritte ist für die Institute die Möglichkeit der Kostenreduzierung. Spezialisierte Auslagerungsunternehmen können in der Regel Größenvorteile und Mengeneffekte sowie Erfahrungs- und Know-how-Vorteile realisieren. Ein weiterer Effekt mit potenziellen Kostenvorteilen kann die Umwandlung von fixe... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / AT 2.1 Anwenderkreis

Rz. 1 Die Anforderungen des Rundschreibens richten sich an alle Institute gemäß § 1 Abs. 1b KWG bzw. gemäß § 53 Abs. 1 KWG, sofern sie nicht als bedeutende Institute im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vom 15. Oktober 2013 (SSM-Verordnung) eingestuft werden und damit nicht der direkten Aufsicht der EZB unterliegen. Darüber hinaus gelten die Anforderungen au... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 16 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Erster Entwurf zur Überarbeitung der MaRisk Übermittlungsschreiben vom 9. Juli 2010

[…] wie in der Sitzung des Arbeitskreises Bankenaufsicht am 22.03.2010 in Aussicht gestellt, übersende ich Ihnen hiermit einen ersten Entwurf für eine Überarbeitung der MaRisk, den Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank und meiner Behörde entwickelten. Nachdem die MaRisk bereits im letzten Jahr einer umfangreichen Überarbeitung unterzogen worden waren, mag es auf den ersten Bli... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.2 (Fehl-)Verhaltensrisiken

Rz. 24 Unter dem "Verhaltensrisiko" ("Conduct Risk") wird das bestehende oder künftige Risiko von Verlusten eines Institutes aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlverhaltens verstanden, einschließlich der unangemessenen Erbringung von Finanzdienstleistungen.[1] Da es insofern hauptsächlich um ein mögliches Fehlverhalten geht, wird diese Risikoart in verschiedene... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5 Aufgaben der Compliance-Funktion

Rz. 25 Die Compliance-Funktion ist zunächst dafür zuständig, regelmäßig die rechtlichen Regelungen und Vorgaben mit einem wesentlichen Compliance-Risiko zu identifizieren, d. h. deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Institutes führen kann. Darüber hinaus hat sie die Aufgabe, auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der gesetzlichen Bes... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1 Internationale und europäische Vorgaben

Rz. 11 Etwa zeitgleich mit der Veröffentlichung der EBA-Leitlinien zur internen Governance im Jahr 2011 hat sich der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) mit der Rolle der Internen Revision auseinandergesetzt.[1] Das im Dezember 2011 zur Konsultation gestellte Papier wurde im Juni 2012 in seiner endgültigen Fassung veröffentlicht. Darin beschreibt der BCBS das Verhäl... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 18 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Erster Entwurf zur Überarbeitung der MaRisk Übermittlungsschreiben vom 26. April 2012

[…] hiermit übersende ich Ihnen den ersten Entwurf für eine Überarbeitung der MaRisk, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank und meines Hauses entwickelt haben. Die erneute Überarbeitung ist einerseits auf die Überarbeitung der EU-Bankenrichtlinie ("CRD IV") zurückzuführen. Andererseits hat die EBA schon im September 2011 mit den "EBA Guidelines on Inte... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Keine konkreten Vorgaben

Rz. 4 Konkrete methodische Vorgaben werden von der deutschen Aufsicht nicht gemacht. Insoweit kann auf eine ganze Palette infrage kommender Verfahren zurückgegriffen werden. Um einen Gleichlauf zwischen interner und externer Rechnungslegung sicherzustellen, der eine Unternehmenssteuerung erleichtert, erscheint es zweckmäßig, wenn jeweils identische Kriterien genutzt werden. ... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.1.3 Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten (ZAG-MaRisk)

Rz. 238 Die Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute werden seit dem 13. Januar 2018 auf Basis des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) [1] reguliert. Die MaRisk finden auf diese Institute grundsätzlich keine Anwendung. Im Mai 2024 hat die BaFin eigene Mindestanforderungen an ein angemessenes Risikomanagement von Zahlungs- und E-Geld-Instituten als Kernbestandteil einer ordnu... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.2.3 Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement (MaBeschwerde)

Rz. 247 Die BaFin beaufsichtigt Banken, Finanzdienstleister, private Versicherungsunternehmen und den Wertpapierhandel und ist in diesen Bereichen auch für den kollektiven Verbraucherschutz zuständig. Am 4. Mai 2018 hat die BaFin erstmals die Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement veröffentlicht, die im Jahr 2020 überarbeitet wurden.[1] Das Rundschreiben ergänzt d... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.3 Kreditspreadrisiken und Ausfallrisiken

Rz. 21 Der Kreditspread ("Credit Spread") ist ein Risikoaufschlag für kreditrisikobehaftete Positionen gegenüber einem risikolosen und fristenkongruenten Zinssatz. Das Kreditspreadrisiko ("Credit Spread Risk") wird allgemein als Risiko infolge der (negativen) Änderung des Marktwertes von Schuldtiteln aufgrund von Schwankungen des Kreditspreads definiert.[1] Das eigentliche R... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7.3 Anwendbarkeit des § 25b KWG auf Gruppenebene

Rz. 54 Das KWG regelt nicht ausdrücklich, ob das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder Unterkonsolidierungsgruppe nach Art. 22 CRR für die Einhaltung des § 25b KWG auf Gruppenebene verantwortlich ist. Dagegen spricht, dass § 25a Abs. 3 Satz 1 KWG nur die in § 25a Abs. 1 und 2 KWG genannten Organisationspfl... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / IV. Umsetzung der MaRisk

Die neuen Mindestanforderungen lösen meine in Anlage 6 genannten Schreiben ab. Soweit die neuen Anforderungen – auch in modifizierter Form – unmittelbar aus den bisherigen Regelwerken (MaK, MaH, MaIR) in die MaRisk überführt wurden, entfalten sie mit ihrer Veröffentlichung unmittelbare Bindungswirkung und schränken entsprechend ihrer deregulierenden Stoßrichtung die Auslegun... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Interne Revision durch einen Geschäftsleiter

Rz. 19 Die Übertragung von einzelnen Tätigkeiten der Internen Revision auf externe Personen oder gar deren vollständige Auslagerung kommt unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich für alle Institute in Betracht (→ AT 9 Tz. 4, 5 und 10). Die Übernahme der Aufgaben der Internen Revision durch einen Geschäftsleiter ist hingegen nur Instituten gestattet, be... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Risikoberichterstattung und Risikodatenaggregation

Rz. 8 Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Qualität der Risikoberichterstattung und den vorhandenen Kapazitäten zur Risikodatenaggregation, wenngleich die entsprechenden Anforderungen an die Risikodatenaggregation in erster Linie für bedeutende Institute gelten[1] (→ AT 4.3.4 Tz. 1). Die deutsche Aufsicht hat deshalb explizit darauf hingewiesen, dass verlässliche u... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Quantitative und qualitative Personalausstattung

Rz. 5 Die MaRisk enthalten keine Vorgaben, auf welche Weise das Institut eine angemessene quantitative und qualitative Personalausstattung sicherzustellen hat. Es liegt demnach grundsätzlich im Ermessen des Institutes, sinnvolle und sachgerechte Lösungen zu entwickeln, die dem übergeordneten Regelungszweck Rechnung tragen. Ergänzende Anforderungen bzw. Empfehlungen der BaFin... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2.3 Bedeutende Institute gemäß KWG

Rz. 121 Mit dem Risikoreduzierungsgesetz aus dem Jahr 2020 wurde im KWG für die Zwecke der Corporate Governance der Institute und der Vergütungsregelungen eine einheitliche Definition für "bedeutende Institute" eingeführt. Gemäß § 1 Abs. 3c KWG ist ein Institut bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Ges... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1.1 Definition

Rz. 127 Unter den "Liquiditätskosten" werden allgemein jene Aufwendungen verstanden, die durch die Einwerbung von Refinanzierungsmitteln auf dem Geld- und Kapitalmarkt entstehen und über die Kosten der reinen Zinssicherung hinausgehen.[1] In der Fachliteratur wird häufig weitergehend zwischen direkten und indirekten Liquiditätskosten unterschieden. Rz. 128 Unter den "direkten... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.2 Wesentliche Zinsänderungsrisiken

Rz. 117 Da die Ermittlung der wesentlichen Zinsänderungsrisiken in verschiedenen Währungen gefordert wird, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass jene Zinsänderungsrisiken in bestimmten Währungen vernachlässigt bzw. vereinfacht berücksichtigt werden können, die aus Sicht des Institutes nicht wesentlich sind. Grundsätzlich müssen sie dafür aber erst einmal ermittelt werden. Im ... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.7 Pipeline-, Warehouse- und Platzierungsrisiken

Rz. 26 Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise sah sich der FSB auf internationaler Ebene dazu veranlasst, die Bedeutung der sogenannten "Pipelinerisiken" ("Pipeline Risks") stärker herauszustellen.[1] Pipelinerisiken sind darauf zurückzuführen, dass sich die Konditionen zwischen verbindlichem Geschäftsangebot und -abschluss für das Institut nachteilig ändern können. Zur Ve... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / AT 4.4.2 Compliance-Funktion

Rz. 1 Jedes Institut muss über eine Compliance-Funktion verfügen, um den Risiken, die sich aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben ergeben können, entgegenzuwirken. Die Compliance-Funktion muss auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben und entsprechender Kontrollen hinw... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 28 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Rundschreiben 09/2017 (BA) zur Überarbeitung der MaRisk Übermittlungsschreiben vom 27. Oktober 2017

[…] ich freue mich, Ihnen nunmehr die finale Fassung der MaRisk vorlegen zu können. Diese bildet den Schlusspunkt des im Februar 2016 begonnenen Konsultationsverfahrens zu den MaRisk, in dessen Verlauf die intensiven Diskussionen mit Praxis- und Verbandsvertretern sowie Prüfern im Rahmen des Fachgremiums MaRisk zu einer Reihe von konstruktiven und praxisorientierten Lösungen ... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.12.9 Stresstests für IKT-Risiken

Rz. 159 Das "Informations- und Kommunikationstechnologie-Risiko" (IKT-Risiko) wurde zunächst als Risiko von Verlusten aufgrund der Unzweckmäßigkeit oder des Versagens der Hard- und Software technischer Infrastrukturen verstanden, welche die Verfügbarkeit, Integrität, Zugänglichkeit und Sicherheit dieser Infrastrukturen oder der Daten beeinträchtigen können.[1] Neueren Defini... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2 Unter Risikogesichtspunkten nicht wesentliche Auslagerungen

Rz. 212 Auch jene Auslagerungen, die auf Basis der Risikoanalyse als "nicht wesentlich" eingestuft werden, sind nicht vollkommen risikofrei. Diesem Umstand wird aus regulatorischer Sicht durch eine allgemeingültige Formulierung entsprochen. Zwar ist bei solchen Auslagerungen die Spezialregelung des § 25b KWG grundsätzlich nicht einschlägig. Seit dem Inkrafttreten des Finanzm... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7 Grenzen des Risikomanagements auf Gruppenebene

Rz. 37 Auch für das Risikomanagement auf Gruppenebene gilt der Grundsatz der Proportionalität (→ AT 1 Tz. 3). Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt insbesondere von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der von der Gruppe betriebenen Geschäftsaktivitäten ab. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 25a Abs. 3 Satz 1 KWG auf § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG. Ein "wirksames Ri... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1.2.1 Grundsätzliches

Rz. 55 Bei der Betrachtung des wirtschaftlichen Wertes ("Economic Value Measures") geht es um die Veränderung des Kapitalwertes (Markt- oder Barwertes) der zinssensitiven Instrumente aufgrund von Zinsänderungen. Dabei werden die Wertveränderungen über die gesamte Restlaufzeit betrachtet, d. h. bis alle Positionen ausgelaufen sind.[1] Der Barwert einer Position erfasst also a... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Zusätzliche Vorgaben für bedeutende Institute

Rz. 25 Die EZB hat in einer Ergänzung zu ihrem Leitfaden zu notleidenden Krediten verdeutlicht, was sie bei den bedeutenden Instituten unter einer angemessenen Risikovorsorge und unter einem umsichtigen Umgang mit den NPL-Beständen versteht. Als zentrale Größen fließen in die Bewertung die Zeitspanne ("vintage"), über die eine Risikoposition als notleidend eingestuft ist, un... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3. Änderungsbedarf aus Sicht der Industrie: BTO 2

Eine Vertreterin der Deutschen Bank stellt die Themen "Negative Affirmation", "Confirmation Matching" und Marktgerechtigkeitskontrolle aus dem Bereich BTO 2 vor, bei denen Anpassungsbedarf in den MaRisk gesehen wird. Hinsichtlich der "Negative Affirmation" (d. h. Versand einer Bestätigung durch eine Partei und "Gegenbestätigung" durch Schweigen der anderen Partei) wird darauf... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Abgleich und Plausibilisierung der Risikodaten

Rz. 131 Im Interesse einer aussagekräftigen Risikoberichterstattung sollten die Risikodaten korrekt und konsistent sein. Hierfür sollten die Möglichkeiten zum Abgleich und zur Plausibilisierung der Risikodaten mit den im Institut vorhandenen Informationen genutzt werden. So fordert der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS), die Risikodaten mit anderen im Institut zur V... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.3 Regelungen zur Risikodatenaggregation

Rz. 29 Im Zuge der fünften MaRisk-Novelle wurden die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht formulierten Anforderungen an das Datenmanagement, die Datenqualität und die Aggregation von Risikodaten (BCBS 239)[1] in das neue Modul AT 4.3.4 aufgenommen und damit in die deutsche Aufsichtspraxis überführt.[2] Die Anforderungen galten nur für systemrelevante Institute, wobei die... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.1 Kritische Reflexion der Stresstestergebnisse

Rz. 317 Wenngleich Stresstests so ausgestaltet sein sollten, dass die zugrunde liegenden Szenarien Ausnahmesituationen darstellen, sollen sie dennoch plausibel mögliche Ereignisse widerspiegeln (→ AT 4.3.3 Tz. 3). Folglich muss ein Institut auch auf derartige Ereignisse vorbereitet sein. Die Durchführung von Stresstests wäre für das Institut vollkommen wertlos, wenn deren Er... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 13.2 Aufgaben des Auslagerungsbeauftragten bzw. Auslagerungsmanagements

Rz. 433 Die Regelung, die nicht zwischen "wesentlichen" und "nicht wesentlichen" Auslagerungen unterscheidet, weist dem zentralen Auslagerungsbeauftragten bzw. dem zentralen Auslagerungsmanagement im Einzelnen folgende Aufgaben zu: Implementierung und Weiterentwicklung eines angemessenen Auslagerungsmanagements und entsprechender Kontroll- und Überwachungsprozesse, Erstellung... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 2 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Erster Entwurf der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Übermittlungsschreiben vom 2. Februar 2005

[…] wie in meinem o. g. Schreiben angekündigt, kann ich Ihnen nunmehr einen ersten Entwurf über die "Mindestanforderungen an das Risikomanagement" (MaRisk) zuleiten (Anlage 1). Der Entwurf wurde von Mitarbeitern der Deutschen Bundesbank und meiner Behörde ausgearbeitet; er stellt den "starting point" für den weiteren Abstimmungsprozess dar (MaRisk-Fachgremium, Konsultation), ... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Backtesting

Rz. 36 Unter den modellmäßig ermittelten Risikowerten ist die mithilfe der jeweils verwendeten Methode prognostizierte (negative) Ergebnisentwicklung des Portfolios bzw. bestimmter Teilportfolios zu verstehen. Zur Bestätigung der auf diese Weise prognostizierten Werte ist die tatsächliche Ergebnisentwicklung heranzuziehen. Dieses Verfahren wird auch "Rückvergleich" ("Back­te... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 12.4 Antizipation künftiger Entwicklungen

Rz. 349 Beim Planungsprozess soll auch berücksichtigt werden, wie sich Veränderungen der eigenen Geschäftstätigkeit oder der strategischen Ziele sowie des wirtschaftlichen Umfeldes im Planungszeitraum auf den Kapitalbedarf auswirken. Durch diese Anforderung, die im Zuge der dritten MaRisk-Novelle mit Bezug auf das Risikotragfähigkeitskonzept ergänzt und mit der vierten MaRis... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4.1 Beispiele für relevante Wechselwirkungen

Rz. 48 Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Risikoarten sollten beim Frühwarnverfahren für Liquiditätsengpässe berücksichtigt werden. Es ist unmittelbar einleuchtend, dass zwischen den Liquiditätsrisiken und anderen Risikoarten ein enger Zusammenhang aufgrund deren potenzieller Wirkungen auf Zahlungsstromebene besteht. Dieser Zusammenhang ergibt sich bereits aus d... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den Risikoarten

Rz. 211 CEBS hatte als Konsequenz aus der Finanzmarktkrise bereits 2010 gefordert, die Notwendigkeit im Auge zu behalten, außerbilanzielle Gesellschaftskonstruktionen aus Reputationsgründen auf die eigene Bilanz nehmen zu müssen. Daher sollten die Stresstestprogramme Szenarien zur Beurteilung der Größe und Tragfähigkeit dieser Gesellschaftskonstruktionen im Vergleich zur eig... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Anforderungen an die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse

Rz. 14 Hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung sowie Kommunikation der Risiken (Risikosteuerungs- und -controllingprozesse) wird unterschieden nach: Adressenausfallrisiken inkl. Länderrisiken (→ BTR 1), Marktpreisrisiken inkl. Zinsänderungsrisiken (→ BTR 2), Liquiditätsrisiken (→ BTR 3) und operationellen... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3.3 Interne Revision als Kontrolleinheit im Sinne der Vergütungsverordnung

Rz. 76 Die angemessenen, transparenten und auf eine nachhaltige Entwicklung des Institutes ausgerichteten Vergütungssysteme sind laut § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 KWG Gegenstand der Prüfungshandlungen der Internen Revision. In der Konsequenz werden der Internen Revision in der Vergütungsverordnung an zahlreichen Stellen Verantwortlichkeiten zugewiesen bzw. ihre Einbindung gefor... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Gesamtrisikoprofil

Rz. 8 Die MaRisk beziehen sich auf das Management der für ein Institut "wesentlichen" Risiken, wobei auch für die übrigen Risiken angemessene Vorkehrungen zu treffen sind. Dieser umfassende risikobezogene Anwendungsbereich stützt sich auf EU-Vorgaben (Art. 73 und 108 CRD IV) und korrespondierende nationale Regelungen (§ 25a Abs. 1 KWG), die auf eine übergreifende Risikobetra... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.5.2 Historische Entwicklung

Rz. 75 Schon den Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zum sogenannten "Standardzinsschock" der zweiten Säule von Basel II[1] entsprechend, sollten die zuständigen Behörden im Rahmen des SREP zumindest dann Maßnahmen ergreifen, wenn der wirtschaftliche Wert der Geschäfte des Anlagebuches ("Zinsbuchbarwert") eines Institutes bei einer plötzlichen und unerwartete... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2.2 Pillar 2 Requirement und Pillar 2 Guidance

Rz. 63 Auf der Grundlage der in den EBA-Leitlinien zum SREP entwickelten Grundsätze ergänzt die CRD V aus dem Jahr 2019 die bereits in der CRD IV näher spezifizierte Regelung zur Festsetzung der "zusätzlichen Eigenmittelanforderung der Säule 2" ("Pillar 2 Requirement", P2R) und regelt die Anforderungen an die Qualität der Kapitalunterlegung neu.[1] Die Vorgaben für die Ermit... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.1.1 Rahmenvorgaben zur Umweltpolitik

Rz. 333 Es ist schon lange kein Geheimnis mehr, dass insbesondere der Klimawandel eine echte Herausforderung für die internationale Staatengemeinschaft darstellt. Als Einstieg in die globale Umweltpolitik wird häufig die erste "Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen" ("United Nations Conference on the Human Environment", UNCHE) bezeichnet, die im Juni ... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Angemessene Erfassung von Schadensfällen

Rz. 148 Seit der fünften MaRisk-Novelle haben die Institute eine angemessene Erfassung von Schadensfällen sicherzustellen. Größere Institute haben hierfür eine Ereignisdatenbank für Schadensfälle (Schadensfalldatenbank) einzurichten, bei welcher die vollständige Erfassung aller Schadensereignisse oberhalb angemessener Schwellenwerte sichergestellt ist (→ BTR 4 Tz. 3, Erläute... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Berücksichtigung von Modellschwächen

Rz. 33 Im Rahmen der Überprüfung ist den Grenzen und Beschränkungen, die sich aus den eingesetzten Methoden und Verfahren, den ihnen zugrunde liegenden Annahmen und den in die Risikoquantifizierung einfließenden Daten ergeben, hinreichend Rechnung zu tragen. Die Stabilität und Konsistenz der Methoden und Verfahren sowie die Aussagekraft der damit ermittelten Risiken sind ins... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6 Allgemeine Service- und Unterstützungsleistungen

Rz. 151 Nicht als Auslagerung im aufsichtsrechtlichen Sinne einzustufen sind allgemeine Service- und Unterstützungsleistungen sowie die Nutzung von Infrastruktureinrichtungen, wie z. B. Geldautomatenversorgung, Kantinenbetrieb, Reinigungsdienst, Wachdienst, Fuhrpark, Betriebsarzt, technisches Gebäudemanagement, Strom, Wasser oder Postzustellung.[1] Diese Leistungen ohne eine... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.2 Vorteile der modularen Struktur

Rz. 169 Die modulare Struktur der MaRisk hat gegenüber dem Aufbau der alten Mindestanforderungen erhebliche Vorteile für Institute, Prüfer, Verbände, Aufsicht und andere Betroffene. Anpassungen des Regelwerkes führen nicht mehr automatisch zu weiteren Rundschreiben der BaFin. Ein zusätzlicher Vorteil besteht darin, dass im Bedarfsfall vollkommen neue Regelungsbereiche in die... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
aaaasdasda
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1.2 Risikobezogener Anwendungsbereich

Rz. 7 Die MaRisk beziehen sich auf alle für das Institut wesentlichen Risiken, wobei auch für die übrigen Risiken angemessene Vorkehrungen zu treffen sind. Dieser umfassende risikobezogene Anwendungsbereich stützt sich auf EU-Vorgaben (Art. 73 und 108 CRD IV) und entsprechende nationale Regelungen (§ 25a Abs. 1 KWG), die auf eine übergreifende Risikobetrachtung unter Einschl... mehr