Rz. 4
Konkrete methodische Vorgaben werden von der deutschen Aufsicht nicht gemacht. Insoweit kann auf eine ganze Palette infrage kommender Verfahren zurückgegriffen werden. Um einen Gleichlauf zwischen interner und externer Rechnungslegung sicherzustellen, der eine Unternehmenssteuerung erleichtert, erscheint es zweckmäßig, wenn jeweils identische Kriterien genutzt werden. Dabei handelt es sich in vielen Fällen um Kriterien zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit der Kapitaldienstfähigkeit des jeweiligen Kreditnehmers. In den MaRisk wird beispielhaft auf die Nutzung interner Forderungsbewertungsverfahren hingewiesen. Denkbar sind natürlich auch andere Vorgehensweisen, wie eine enge Anlehnung an die handelsrechtliche Bewertung, die stark auf Kriterien für die Einzelbewertung ausgerichtet ist, oder eine Nutzung standardisierter Verfahren, wie sie in angelsächsischen Ländern üblich sind. Zu Letzteren zählen u. a. Konzepte, die sich am Zahlungsverzug (z. B. 30, 60, 90 oder 180 Tage Zahlungsverzug) oder an bestimmten Bewertungsklassen (z. B. Standard, Special Mention, Substandard, Doubtful, Loss) orientieren.
Rz. 5
Bei einer Orientierung am Zahlungsverzug kann eine Brücke zur Einstufung von Risikopositionen als "notleidend" geschlagen werden. Schließlich werden wesentliche Risikopositionen, die mehr als 90 Tage überfällig sind, den Vorgaben für das aufsichtliche Meldewesen zufolge entsprechend eingestuft (→ AT 2.1 Tz. 1). Da diese Vorgaben zudem mit den Kriterien für ausgefallene Risikopositionen in Art. 178 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b CRR übereinstimmen, ist dies zumindest eine denkbare Variante. Die EBA erwartet von den Instituten, dass sie die Einstufung von Risikopositionen als "überfällig" in Übereinstimmung mit Abschnitt 4 ihrer Leitlinien zur An...