Rz. 151
Nicht als Auslagerung im aufsichtsrechtlichen Sinne einzustufen sind allgemeine Service- und Unterstützungsleistungen sowie die Nutzung von Infrastruktureinrichtungen, wie z. B. Geldautomatenversorgung, Kantinenbetrieb, Reinigungsdienst, Wachdienst, Fuhrpark, Betriebsarzt, technisches Gebäudemanagement, Strom, Wasser oder Postzustellung. Diese Leistungen ohne einen speziellen Bezug zur Geschäftstätigkeit von Instituten werden in der Fachliteratur nicht einheitlich bezeichnet. Während in einigen Quellen die Formulierung "keine Auslagerung" verwendet wird, nutzen andere Quellen die Passagen "geschäftsneutrale Aktivitäten/Prozesse" oder "unwesentliche Aktivitäten/Prozesse". Im Zuge der sechsten MaRisk-Novelle hat die BaFin klargestellt, dass sie auch allgemeine Service- und Unterstützungsleistungen wie z. B. Rechtsgutachten, die Vertretung vor Gericht und Verwaltungsbehörden sowie Versorgungsleistungen dem "sonstigen Fremdbezug" zuordnet (→ AT 9 Tz. 1, Erläuterung).
Rz. 152
Unabhängig von der Bezeichnung ist das Ergebnis letztendlich das Gleiche: Für diese Leistungen ist keine Risikoanalyse erforderlich, weil sie nicht in den Anwendungsbereich des AT 9 fallen. In der Praxis werden die allgemeinen Service- und Unterstützungsleistungen sowie die Nutzung von Infrastruktureinrichtungen regelmäßig auf einer "white list" geführt und ohne Durchführung einer Risikoanalyse nach AT 9 Tz. 2 von vornherein ausgesteuert. Unabhängig von ihrer Bezeichnung sind Leistungen ohne speziellen Bezug zur Geschäftstätigkeit einer Bank allerdings nicht per se risikofrei, sondern beinhalten regelmäßig operationelle Risiken. So ist z. B. der Kantinenbetrieb durch ein externes Dienstleistungsunternehmen durchaus mit Risiken für das Institut verbunden. Kommt es durch salmonellenvers...