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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTR 2.3 Ma ... / 6.5.2 Historische Entwicklung

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 75

Schon den Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zum sogenannten "Standardzinsschock" der zweiten Säule von Basel II[1] entsprechend, sollten die zuständigen Behörden im Rahmen des SREP zumindest dann Maßnahmen ergreifen, wenn der wirtschaftliche Wert der Geschäfte des Anlagebuches ("Zinsbuchbarwert") eines Institutes bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung von ± 200 Basispunkten ("Standardzinsschock") oder einer in den maßgeblichen Leitlinien der EBA definierten Änderung um mehr als 20 Prozent ihrer Eigenmittel abgesunken ist ("Institute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko").

 

Rz. 76

Diese Vorschrift wurde in § 25a Abs. 2 KWG umgesetzt. Die Anforderungen, die sich für die Institute bezüglich der Anwendung einer von der nationalen Aufsichtsbehörde vorzugebenden plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung ergaben, wurden von der BaFin erstmals im November 2007 konkretisiert[2] und ziemlich genau vier Jahre später überarbeitet.[3] Berücksichtigt wurden dabei auch die Vorgaben von CEBS aus dem Herbst 2006.[4] Die EBA hat im Oktober 2015 eigene Leitlinien veröffentlicht[5], die eine weitere Anpassung des nationalen Rundschreibens erforderlich machten.[6] Nach der Fertigstellung der überarbeiteten EBA-Leitlinien im Juli 2018[7] hat auch die BaFin ihr Rundschreiben erneuert.[8]

 

Rz. 77

Die erstmalig als ad hoc ("über Nacht") eintretende, parallele Verschiebung der Zinsstruk­turkurve vorzunehmende Zinsänderung betrug zunächst +130 Basispunkte und –190 Basispunkte.[9] Im November 2011 wurde der Zinsshift im Interesse einer EU-weiten Harmonisierung auf ± 200 Basispunkte angepasst, wobei kein negativer Nominalzins verwendet werden sollte ("Floor-Regelung"). Anstelle der "Floor-Regelung" musste später nach Anwendung des Zinsschocks für die Zinsstrukturkurve ...

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