Fachbeiträge & Kommentare zu Europäische Union

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 Finanzinstrumente gemäß § 1 Abs. 11 KWG

Rz. 46 Kreditgeschäfte im Sinne der MaRisk sind grundsätzlich alle Geschäfte nach § 19 Abs. 1 KWG. Diese Verknüpfung zwischen KWG und MaRisk ist hinsichtlich der Definition der Handelsgeschäfte nicht ganz eindeutig. Im Rahmen verschiedener Sitzungen des MaRisk-Fachgremiums wurde in der Vergangenheit über den Rückgriff auf die Definition der Finanzinstrumente des KWG diskuti... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.4.5 Ausblick auf die neuen Leitlinien der EBA zu ESG-Risiken

Rz. 121 Nach den Vorstellungen der EBA[1] sollten die Institute ESG-Risiken durch wirksame interne Berichtsrahmen überwachen, die der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan angemessene Informationen und aggregierte Daten übermitteln, beispielsweise durch die Integration von ESG-Risiken in die regelmäßigen Risikoberichte oder in Form von Dashboards mit Kennzahlen, die eine w... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.1 Prüfung grundsätzlicher Voraussetzungen

Rz. 8 Das Institut sollte zudem in einem möglichst frühen Stadium des NPP prüfen, ob die beabsichtigten Geschäftsaktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten einschließlich neuer Vertriebswege mit der Geschäfts- und Risikostrategie sowie dem festgelegten Risikoappetit des Institutes vereinbar sind (→ AT 4.2). Denkbar ist beispielsweise, dass die Strategien Limitieru... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5 Risikomanagement auf Gruppenebene nach § 25a Abs. 3 KWG

Rz. 25 § 25a Abs. 3 KWG wurde im Rahmen der Umsetzung der Finanzkonglomerate-Richtlinie aus dem Jahr 2004 zunächst als § 25a Abs. 1a in das KWG eingefügt. Dadurch wollte der Gesetzgeber der zunehmenden "Konzernierung" in der Finanzindustrie Rechnung tragen. Nach dem Wortlaut der Norm sind die Geschäftsleiter des übergeordneten oder zur Unterkonsolidierung verpflichteten Unte... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Organisierter Markt

Rz. 10 Ein "organisierter Markt" im Sinne des § 2 Abs. 11 WpHG ist ein im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5.2 Vereinbarung des geltenden Rechts (lit. c)

Rz. 306 Bei wesentlichen Auslagerungen mit Auslandsbezug ist im Auslagerungsvertrag explizit das geltende Recht zu vereinbaren, sofern dieser nicht dem deutschen Recht unterliegt. Das auslagernde Institut und das Auslagerungsunternehmen müssen in diesem Fall durch eine "Rechtswahlklausel" festlegen, welcher Rechtsordnung die vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspar... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.11.3 Drittparteienrisiko nach dem Digital Operational Resilience Act (DORA)

Rz. 101 Tendenziell wird im Zusammenhang mit Auslagerungsrisiken mittlerweile global allgemeiner auf "Drittparteirisiken" ("Third-Party Risks") abgestellt. Dies zeigt auch der Digital Operational Resilience Act (DORA), mit dem die Europäische Union eine finanzsektorweite Regulierung für die Themen Cybersicherheit, IKT-Risiken und digitale operationale Resilienz geschaffen ha... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.4 Investmentvermögen und alternative Investmentfonds

Rz. 33 Beim Finanzierungsleasing und bei der Anlageverwaltung geht es jeweils um Geschäfte außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Unter dem "Investmentvermögen" im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB wird jeder "Organismus für gemeinsame Anlagen" verstanden, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.12.13.1 Herausforderungen für die Institute

Rz. 174 Bei der Durchführung von Stresstests werden die Institute und Aufsichtsbehörden grundsätzlich mit denselben Problemen konfrontiert, wie beim Management von ESG-Risiken dargestellt (→ AT 4.1 Tz. 1 und AT 4.3.2 Tz. 1). Um z. B. einen Klimarisiko-Stresstest durchzuführen, müssen zunächst jene Exposures identifiziert werden, die von klimabezogenen Risiken betroffen sind.... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7.1 Überblick und Begriffsbestimmungen

Rz. 24 Im Rahmen der achten MaRisk-Novelle wurden die EBA-Leitlinien zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch ("Interest Rate Risk in the Banking Book", IRRBB) und zum Kreditspreadrisiko im Anlagebuch ("Credit Spread Risk in the Banking Book", CSRBB)[1] national umgesetzt. Diese Leitlinien enthalten gemäß der Ermächtigung in Art. 84 Abs. 6 CRD u. a. Kriterien für die Ermittlung... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.1 Zuordnung von Ereignistypen und Kategorien

Rz. 151 Da Schadensfalldatenbanken bereits existierten und dafür die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) empfohlenen Ereignistypen ("Event Types") vorgeschrieben waren, erschien es naheliegend, dass sich die Empfehlungen der EBA daran orientieren. Die EBA führt dazu in ihrem Entwurf aus, sich bewusst für eine Angleichung an die derzeitige Praxis der meisten Insti... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Europäisches System der Finanzaufsicht (ESFS)

Rz. 111 Das Europäische System der Finanzaufsicht ("European System of Financial Supervision", ESFS) hat zum 1. Januar 2011 seine Arbeit aufgenommen. Beim ESFS handelt es sich um ein Aufsichtsnetzwerk, das aus den nationalen Aufsichtsbehörden der 27 EU-Mitgliedstaaten, den drei europäischen Aufsichtsbehörden ("European Supervisory Authorities", ESAs), dem gemeinsamen Ausschu... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.12.5 Stresstests für Zinsänderungsrisiken des Anlagebuches

Rz. 142 Unter dem "Zinsänderungsrisiko" ("Interest Rate Risk", IRR) wird allgemein das bestehende oder künftige Risiko in Bezug auf die Erträge und Eigenmittel des Institutes infolge ungünstiger Änderungen der Zinssätze verstanden.[1] Das "Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch" ("Interest Rate Risk in the Banking Book", IRRBB) bezieht sich in diesem Zusammenhang auf jene Geschäf... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 MaRisk als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift

Rz. 185 In Deutschland haben sich die von BaFin und Bundesbank im Jahr 2005 erstmals veröffentlichten MaRisk zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen gemäß § 25a Abs. 1 KWG und § 25b KWG bewährt. Bei dem Rundschreiben handelt es sich um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die für die Institute rechtlich nicht verbindlich sind. Sie tragen jedoch als "Benc... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2.4 Kleine und nicht komplexe Institute gemäß CRR

Rz. 124 Gerade bei kleinen Instituten mit einer geringen Bilanzsumme und einfachem Geschäftsmodell besteht die Gefahr, dass der Verwaltungsaufwand für die Erfüllung der bankaufsichtlichen Anforderungen in keinem angemessenen Verhältnis zum aufsichtlichen Nutzen steht.[1] Da Deutschland mit fast 1.500 Instituten rund 40 Prozent der kleinen Institute in der Eurozone stellt, ve... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5.3 Standorte für Leistungserbringung sowie Datenspeicherung und -verarbeitung (lit. d)

Rz. 308 Seit der sechsten MaRisk-Novelle haben die Vertragsparteien bei wesentlichen Auslagerungen mit Auslandsbezug im Auslagerungsvertrag die Standorte (d. h. Regionen oder Länder) festzulegen, in denen die Durchführung der Dienstleistung erfolgt und/oder maßgebliche Daten gespeichert und verarbeitet werden. Darüber hinaus ist vertraglich zu vereinbaren, dass das Institut ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / AT 1 Ziel des Rundschreibens

Rz. 1 Dieses Rundschreiben zeigt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der Institute auf. Es präzisiert ferner die Anforderungen des § 25b KWG (Auslagerung) und des § 26c KWG (ESG-Risiken). Erläuterung: CRD-Drittstaatenzweigstellen Da bei CRD-Drittstaatenzweigstellen k... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.2 Umgang mit Spezialfällen

Rz. 9 Im Fördergeschäft müssen i. d. R. die Hausbanken gemäß den allgemeinen Darlehensbedingungen die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung durch den Endkreditnehmer gewährleisten, wobei seitens der Förderbanken lediglich stichprobenweise Vor-Ort-Prüfungen bei den Hausbanken stattfinden. Mit den Anforderungen der MaRisk ist nicht beabsichtigt, dass die von den Hausbank... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.2.5 Finanzstabilität und systemische Risiken

Rz. 388 Die EBA hat im Jahr 2020 erstmals Sensitivitätsanalysen für Klimarisiken mit 29 freiwilligen Instituten durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Analyse sind im Mai 2021 veröffentlicht worden (→ AT 4.3.3 Tz. 1).[1] Am 17. Mai 2021 hat die EZB einen Fachbeitrag zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Finanzstabilität innerhalb der EU veröffentlicht. Darin wurde deutli... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.1 Anderes Unternehmen gemäß Rundschreiben 11/2001

Rz. 116 Für die Definition eines anderen Unternehmens im Sinne der MaRisk kann weiterhin auf das Rundschreiben 11/2001 zurückgegriffen werden. Danach ist unter einem anderen Unternehmen jede andere Stelle, Einheit oder Person zu verstehen, die in Bezug auf die ausgelagerte Funktion oder Tätigkeit nicht dem auslagernden Institut zuzurechnen und organisatorisch von ihm abgegre... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6 Ökologisch nachhaltige Kreditvergabe

Rz. 32 Die Kreditvergabe zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten wird als "ökologisch nachhaltige Kreditvergabe" bezeichnet und ist Bestandteil des umfassenden Konzeptes "nachhaltige Finanzierung", welches jegliche Finanzinstrumente oder Anlagen bezeichnet (inkl. Eigenkapital, Fremdkapital, Garantie oder Instrument des Risikomanagements), die im Gegen... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3.1 Einordnung und Bedeutung von Spezialfonds

Rz. 28 Wesentliche Gründe für Geschäfte mit Investmentfonds, deren Volumina seit einigen Jahren stetig steigen, sind handels- oder steuerrechtliche Anreize, die Nutzung von externem Know-how (wissensbasierte Anreize) oder die Erweiterung der Investitionspalette eines Institutes. Unterschieden wird vor allem zwischen Aktien-, Renten- und Immobilienfonds bzw. Mischformen. Seit... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4 Verknüpfung zwischen KWG und WpHG

Rz. 22 Die Umsetzung der organisatorischen Anforderungen des Art. 13 MiFID i. V. m. den Artikeln 5, 7, 8, 9, 13 und 14 MiFID-Durchführungsrichtlinie[1] durch das KWG und die MaRisk im Jahr 2007 führte zwangsläufig dazu, dass die angepassten Normen und Verwaltungsvorschriften nicht mehr nur solvenzaufsichtlichen Zielen, sondern auch dem Schutz der Interessen der Wertpapierdi... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Risikoanalyse

Rz. 169 Die MaRisk enthalten im Hinblick auf die Risikoanalyse keine konkreten Vorgaben. Es gilt der Grundsatz der Proportionalität. Die Intensität der Analyse hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse ab. Die MaRisk verlangen lediglich, dass die maßgeblichen Organisationseinheiten bei der Erstellung der Risikoanalyse einz... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6.5 Umgang mit gehebelten Transaktionen

Rz. 140 Institute mit einem Portfolio an gehebelten Transaktionen haben bei der Festlegung ihrer Strategie auch die Anforderungen von Abschnitt 4.3.2 (Gehebelte Transaktionen) der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung zu beachten (→ AT 4.2 Tz. 1, Erläuterung). Die EBA erwartet von den Instituten zunächst, dass sie eine für alle relevanten Geschäftsbereiche übe... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.4 Eingriffe in die Geschäftspolitik der Institute?

Rz. 267 Vor Veröffentlichung der ersten Fassung der MaRisk vom 20. Dezember 2005 wurde eine Debatte über die Reichweite der bankaufsichtlichen Anforderungen an die Strategien geführt (sogenannte "Strategiedebatte"). Insbesondere die Bezugnahme auf die Geschäftsstrategie löste in der Kreditwirtschaft die Befürchtung aus, dass im Rahmen von Prüfungshandlungen möglicherweise E... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.2 Bedeutung der Risikoadjustierung

Rz. 161 Angesichts des verschärften Wettbewerbes zwischen den Instituten und auch im Hinblick auf neue Anbieter von Finanzdienstleistungen, der zunehmenden Mobilität der Kunden und der technischen Errungenschaften, die zu einer immer größeren Transparenz auf den Märkten führen, wird kaum noch ein Institut daran vorbeikommen, das jeweilige Risiko mit in die konkrete Preisgest... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Über die Grenzen der Auslagerung – was ist auslagerungsfähig?

Rz. 219 Die deutsche Aufsicht hat den Spielraum für Auslagerungen mit der Überführung des alten Rundschreibens 11/2001 in das Modul AT 9 insgesamt ausgedehnt. So sind grundsätzlich alle Aktivitäten und Prozesse auslagerbar, solange dadurch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG nicht beeinträchtigt wird. Diese grundsätzliche Schranke für die Zu... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 8 Anpassungsprozesse

1 Einführung und Überblick Rz. 1 Aufgrund des technologischen Fortschrittes sowie umfangreicher Marktliberalisierungen sind die Finanzmärkte heutzutage dynamischer und vernetzter als je zuvor. Das wirkt sich zunächst einmal auf die Entwicklung von Produkten aus. Private und institutionelle Nachfrager von Finanzdienstleistungen haben auf der einen Seite ständig Bedarf an neuen... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2.3 LR-Pillar 2 Requirement und LR-Pillar 2 Guidance

Rz. 66 Die Europäische Union hat sich Anfang Dezember 2018 auf ein umfassendes Paket von Reformen geeinigt, mit dem die Risiken im europäischen Bankensektor reduziert werden sollen. Im Rahmen dieses "Bankenpaketes"[1] wurden auch die Regelungen der CRR zur Verschuldungsquote ("Leverage Ratio", LR), die eine nicht-risikosensitive Mindestausstattung der Institute mit aufsichts... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.8 MaRisk und die Regelungen aus der ersten Säule von Basel II/III

Rz. 93 Die Regelungen aus der ersten Säule von Basel II zur Unterlegung von Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken und operationellen Risiken mit Eigenmitteln wurden in Deutschland bis zum Inkrafttreten des CRD IV-Paketes am 1. Januar 2014 durch die Solvabilitätsverordnung (SolvV) [1] umgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt werden die bankaufsichtlichen Anforderungen zur Abdeckun... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Strategien und Geschäftsmodelle

Rz. 6 Der Begriff "Geschäftsmodell" wird grundsätzlich als abstrakte Umschreibung für die Aktivitäten eines Unternehmens verstanden.[1] Ein Geschäftsmodell bildet in stark vereinfachter und aggregierter Form ab, welche Ressourcen in das Unternehmen fließen und wie diese Ressourcen durch den innerbetrieblichen Leistungserstellungs- bzw. Wertschöpfungsprozess in vermarktungsfä... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 11.3.4 Berücksichtigung im Notfallplan für Liquiditätsengpässe

Rz. 329 Das Institut hat auch mit Blick auf Liquiditätsrisiken einen Notfallplan festzulegen, der vorgibt, welche Maßnahmen im Fall eines Liquiditätsengpasses ergriffen werden sollen (Notfallplan für Liquiditätsengpässe). Dazu gehört auch die Darstellung der in diesen Fällen zur Verfügung stehenden Liquiditätsquellen unter Berücksichtigung etwaiger Mindererlöse. Dabei sind z... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.12.13.6 Ausblick auf die EBA-Arbeiten zu ESG-Risiken

Rz. 200 Um solide Risikomanagementpraktiken zu fördern und die Konvergenz in der Europäischen Union zu gewährleisten, hat die EBA Leitlinien zum Management von ESG-Risiken entwickelt und im Januar 2024 zur Konsultation gestellt.[1] Darüber hinaus ist eine parallele Aktualisierung der EBA-Leitlinien für Stresstests von Instituten und/oder die Ausarbeitung anderer einschlägige... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Turnus der Berichterstattung über Liquiditätsrisiken

Rz. 71 Die zuvor in BTR 3.1 Tz. 11 enthaltenen Berichtsanforderungen wurden von der deutschen Aufsicht im Rahmen der fünften MaRisk-Novelle deutlich erweitert. Gleichzeitig wurde der Turnus der regelmäßigen Berichterstattung über die Liquiditätsrisiken und die Liquiditätssituation verbindlich festgelegt. Allerdings war auch zuvor schon das Aufsichtsorgan vierteljährlich von ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.2 Zusätzliche Anforderungen an kapitalmarktorientierte Institute

Rz. 92 Neben den grundsätzlichen Anforderungen werden im Rahmen der MaRisk auch zusätzliche Anforderungen an kapitalmarktorientierte Institute gestellt, wobei sich die Kapitalmarktorientierung aus den Kriterien des § 264d HGB ableitet. Kapitalmarktorientierung liegt vor, wenn eine Gesellschaft einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihr ausgegebene ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.2.1.2 Einlagen von Nicht-Finanzkunden

Rz. 90 In der Sitzung des Fachgremiums IRRBB am 31. Januar 2024 wurde auch darüber diskutiert, ob für die Modellierung operativer Einlagen von "Nicht-Finanzkunden" ggf. ein maximaler Zeitraum angegeben werden sollte. Nach Art. 31a Abs. 2 Delegierte LCR-Verordnung bezeichnet der Begriff "Nicht-Finanzkunden" natürliche Personen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), weitere U... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Berücksichtigung der verbundenen Risikokonzentrationen

Rz. 23 Die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse beziehen sich neben den wesentlichen Risiken auch auf die damit verbundenen Risikokonzentrationen. Auch der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) empfiehlt den makroprudenziellen Behörden im Hinblick auf die Zwischenziele und Instrumente für makroprudenzielle Maßnahmen u. a. die Begrenzung direkter und indirekter... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5 Funktion eines Prüfungsausschusses

Rz. 45 Sofern das Institut einen "Prüfungsausschuss" ("Audit Committee")[1] eingerichtet hat, kann das Auskunftsrecht gegenüber der Internen Revision alternativ auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden (→ AT 4.4.3 Tz. 2, Erläuterung). Die Einbeziehung der Geschäftsleitung ist auch in diesem Falle sicherzustellen. Mit dieser Erläuterung wird der Praxis i... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Handelsbuch- und Anlagebuchpositionen

Rz. 47 Die Zuordnungskriterien für bestimmte Positionen zum "Handelsbuch" ergeben sich, wenngleich sie institutsindividuell zu spezifizieren sind, grundsätzlich aus Art. 4 Abs. 1 Nr. 86 CRR.[1] Als zentrales Abgrenzungskriterium dient die sogenannte "Handelsabsicht", d. h. der Zweck, aus dem die jeweiligen Positionen (Finanzinstrumente und Waren) gehalten werden.[2] In Abgr... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 12.5 Unterauftragsvergabe nach dem Digital Operational Resilience Act (DORA)

Rz. 422 Die zunehmende Fragmentierung von Wertschöpfungsketten stellt Finanzunternehmen insbesondere bei standardisierten IT-Dienstleistungen vor die Herausforderung, den aufsichtsrechtlichen Anforderungen entsprechende Verträge mit Dienstleistern aushandeln zu müssen. Dies betrifft insbesondere Regelungen, die der Überwachung der gesamten Wertschöpfungskette dienen. Hier ha... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.9.2.3 Mindestanforderungen an die Abwicklungsfähigkeit im Rahmen der Abwicklungsplanung (MaAbwicklungsfähigkeit)

Rz. 329 Mit dem im August 2022 veröffentlichten Rundschreiben zu Mindestanforderungen an die Abwicklungsfähigkeit im Rahmen der Abwicklungsplanung (MaAbwicklungsfähigkeit)[1] hat die BaFin unter Berücksichtigung der Erwartungshaltung des SRB zur Abwicklungsfähigkeit ("Expectations for Banks") vom April 2020[2] die EBA-Leitlinien zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit[3] i... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.10 Zusammenhang zur Abwicklungsplanung

Rz. 248 Die Schnittstelle zwischen dem ICAAP und der Abwicklungsplanung besteht darin, dass die Institute die Berücksichtigung verbindlicher Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ("Minimum Requirements for Own Funds and Eligible Liabilities", MREL) und der Mindestanforderungen zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit ("Total Loss Abso... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.7.4 Festlegung der Klima- und Umweltszenarien

Rz. 69 Für die Ausarbeitung ihrer Übergangspläne und die Festlegung von damit verbundenen Zielen sollten die Institute die Klima- und Umweltszenarien bzw. die zugrunde liegenden Pfade umsichtig ermitteln und auswählen. Zu diesem Zweck sollten sie die potenziellen Auswirkungen der Ziele der EU, der Mitgliedstaaten und ggf. von Drittländern auf die Übergangspfade bewerten. Das... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.8.2 Festlegung des Risikoappetits

Rz. 203 Basierend auf geeigneten Risikoindikatoren für ESG-Risiken, die von der Aufsicht als quantitative Vorgabe betrachtet werden, sind bei der Festlegung des Risikoappetits ebenfalls die Auswirkungen von ESG-Risiken explizit zu berücksichtigen (→ AT 4.2 Tz. 2, Erläuterung). Die BaFin hat die Festlegung von geeigneten Risikoindikatoren unter Berücksichtigung der Risikotrag... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.3 Berichterstattung über Kreditspreadrisiken

Rz. 104 Die Behandlung des Kreditspreadrisikos im Anlagebuch (CSRBB) muss nicht zwingend als separate Risikokategorie erfolgen, sondern ist auch im Rahmen des Managements der Adressenausfallrisiken oder der Marktpreisrisiken möglich, was der üblichen Praxis entspricht (→ AT 2.2 Tz. 1, Erläuterung). Konsequenterweise kann daher auch die Berichterstattung über das CSRBB – abhä... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Wesentliche Ausprägungen

Rz. 192 Im Rahmen der sechsten MaRisk-Novelle hat die deutsche Aufsicht die Anforderung ergänzt, dass bei der Beurteilung der operationellen Risiken deren wesentliche Ausprägungen erfasst werden müssen. Als Synonyme für Ausprägungen gelten u. a. die Auffälligkeiten, Besonderheiten, Charakteristika, Eigenheiten oder Merkmale. Das legt den Schluss nahe, dass die Aufsicht unter... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6.2 Verwendung des neuen Standardansatzes ab Anfang 2025

Rz. 64 Für die regulatorische Eigenmittelunterlegung nach den Vorgaben der ersten Säule werden deshalb ab dem 1. Januar 2025 grundsätzlich die Vorgaben des BCBS vom Dezember 2017[1] maßgeblich sein. Die EU-Kommission hatte am 27. Oktober 2021 ihren Vorschlag zur Überarbeitung der CRR vorgelegt. Anschließend haben sich die EU-Institutionen damit beschäftigt. Die Veröffentlich... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1 Vorhalten angemessener technischer Kapazitäten

Rz. 216 Die Institute müssen für die Generierung von Daten und Informationen zu den als wesentlich eingestuften Risikoarten angemessene technische Kapazitäten vorhalten sowie effektive Prozesse zur Sicherstellung der Datenqualität einrichten, mit denen die korrekte und vollständige Erfassung und der Ausweis der wesentlichen Komponenten dieser Risiken ermöglicht wird. Diese A... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3.3 Beispiel Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch

Rz. 168 Die allgemeine Strategie für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (IRRBB) sollte die Entscheidung darüber umfassen, ob das Geschäftsmodell in Bezug auf die Generierung von Nettozinserträgen in hohem Maße auf der Finanzierung von Aktiva mit einer vergleichsweise langen Zinsanpassungsperiode durch Verbindlichkeiten mit einer vergleichsweise kurzen Zinsanpassungsperiod... mehr