Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Löschung des Nacherbenvermerks

a) Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit Rz. 390 Der Erbschein, dem nach § 35 GBO volle Beweiskraft zukam, bewies das Bestehen des Erbrechts in dem bezeugten Umfang, also das Erbrecht des Vorerben.[416] Wird er später wegen Eintritts des Nacherbfalls als unrichtig von Amts wegen eingezogen (§ 2361 BGB), ist es Sache der Beteiligten, eine Grundbuchberichtigung herbeizu...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 5. Unterschiede zwischen Antragsverfahren und Amtslöschungsverfahren

Rz. 151 Beim Amtslöschungsverfahren besorgt das Grundbuchamt die Löschungsunterlagen selbst, beim Antragsverfahren muss der Antragsteller alle Unterlagen in entsprechender Form vorlegen. Wenn dem an der Löschung Interessierten nicht alle erforderlichen Unterlagen zugänglich sind, kann er die Amtslöschung beantragen.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / c) Wirkung

Rz. 300 Durch die Erbschafts- bzw. Erbteilsübertragung wird der Erwerber nicht Erbe. Der Erwerb begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als ob der Käufer und nicht der Verkäufer Erbe wäre. Zum Vorkaufsrecht der Miterben siehe Kerscher/Krug/Spanke, § 12 Rn 472 ff.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / X. Notarielles Berufsrecht – Grundbuchverfahrensrecht

1. Notarielle Prüfpflichten im Grundbuchverkehr Rz. 138 Nach § 15 Abs. 3 S. 1 GBO sind die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird (§ 15 Abs. 3 S. 2 GBO). Das Gesetz zur Neuordnung der Auf...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Zweitberichtigung des Grundbuchs

a) Einziehung des unrichtigen Erbscheins und Neuerteilung eines richtigen Erbscheins Rz. 123 Wird nach den Erbscheinsvorschriften ein unrichtiger Erbschein eingezogen (§ 2361 BGB) und ein neuer erteilt, der die Erbfolge nunmehr anders ausweist, so ist die ursprünglich vorgenommene Grundbuchberichtigung zu korrigieren durch eine Zweitberichtigung (vgl. Fall Rdn 124). Minderjäh...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / (1) Verfahrensrechtliche Erklärungen

Rz. 280 Für den grundbuchmäßigen Vollzug bedarf es dreier grundbuchverfahrensrechtlicher Erklärungen:mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Beurkundungen im Ausland

aa) Keine Beurkundung deutscher Notare im Ausland Rz. 61 In einem vom Kammergericht entschiedenen Fall wollte ein deutscher Notar die Generalvollmacht eines in Den Haag lebenden deutschen Staatsbürgers in Den Haag nach deutschem Recht notariell beurkunden. Der Notarsenat des Kammergerichts[55] lehnte dieses Begehren des Notars ab. Das Urteil des Kammergerichts ist keine Überr...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / III. Berichtigung des Grundbuchs auf den Nacherben

1. Eintragung des Nacherben Rz. 389 Mit Eintritt des Nacherbfalls geht kraft Gesetzes der Nachlass auf den Nacherben über, § 2139 BGB. Bezüglich der auf den Vorerben eingetragenen Grundstücke wird das Grundbuch damit wieder unrichtig. Eine entsprechende Berichtigung auf den Nacherben ist nach denselben Regeln wie bei der Berichtigung auf den Vorerben vorzunehmen. Anmerkung zum...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 3. Drei Surrogationsarten des § 2041 BGB

a) Grundsatz Rz. 233 In § 2041 BGB sind drei Arten der dinglichen Surrogation normiert: b) Rechtssurrogation Rz. 234 Alles, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts erworben wird, gehört zum Nachlass. Wird eine zum Nachlass gehörende Forderung erfüllt, so fällt das Geleistete in den...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Primärer Unrichtigkeitsnachweis: Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

a) Erbschein Rz. 32 Die Erbfolge ist grundsätzlich mittels eines Erbscheins nachzuweisen (§ 35 Abs. 1 GBO). Bei gesetzlicher Erbfolge – die in etwa 75 % der Fälle eintritt – ist der Erbschein der einzig mögliche Unrichtigkeitsnachweis.[26] Rz. 33 Seit der Neuregelung des § 352a Abs. 2 FamFG zum 17.8.2015 können Erben einen quotenlosen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, w...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 5. Sekundärer Unrichtigkeitsnachweis: Abschrift der notariellen Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift

a) Erbenbenennung in der notariellen Verfügung von Todes wegen Rz. 56 Die Vorlage eines Erbscheins bzw. eines ENZ ist aber nicht in allen Fällen erforderlich. Beruht nämlich die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die öffentlich beurkundet wurde, und enthält diese die Erbeinsetzung, so reicht statt der Vorlage eines Erbscheins bzw. eines ENZ die Vorlage einer beglau...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Prozessuale Durchsetzung

aa) Erzwingung der Zustimmung Rz. 209 Wird die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (= grundbuchrechtliche Bewilligung nach §§ 19, 22 GBO) vom Nichtberechtigten nicht freiwillig erklärt, so muss sie erzwungen werden. Also ist der Nichtberechtigte auf Abgabe der Bewilligung zu verklagen mit dem Ziel der Ersetzung der Bewilligungserklärung mit Rechtskraft des der Klage stattgeb...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / aa) Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB

Rz. 275 Für die Frage, ob den verbleibenden Erben ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil zusteht, ist nunmehr die höhere Beteiligungsquote entscheidend. Hinweis Deshalb ist vor der Abschichtung zu klären, inwieweit Zusatzpflichtteilsansprüche gem. § 2305 BGB bestehen könnten.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / l) Sonderfälle

Rz. 99 Der Erbschein kann durch ein Zeugnis nach §§ 36, 37 GBO ersetzt werden. Im Bereich des Höferechts muss der Erbschein den Hoferben als solchen bezeichnen (§ 18 Abs. 2 S. 2 HöfeO). Dem Erben wird auf Antrag ein auf die Hoffolge beschränkter Erbschein erteilt (sog. Hoffolgezeugnis, vgl. § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 HöfeO).mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / dd) Ersatz im Innenverhältnis

Rz. 241 Die Surrogation regelt die – dingliche – Rechtsinhaberschaft. Inwieweit beim Erwerb mit fremden Mitteln Ersatz- oder Ausgleichsansprüche intern bestehen können, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis, bspw. nach Auftragsrecht (§§ 683, 670 BGB).mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / J. Pfändungsvermerk/Nießbrauchsvermerk im Grundbuch

I. Eintragbarkeit eines Verpfändungs- bzw. Nießbrauchsvermerks Rz. 329 Ist der Erbteil eines Miterben gepfändet oder verpfändet, so kann, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, die Pfändung bzw. Verpfändung als Verfügungsbeschränkung in Abt. II des Grundbuchs eingetragen werden.[315] Der Verpfändungsvertrag bedarf nach §§ 1273, 1274, 2033 BGB der notariellen Beurkundung. Rz....mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 7. Sonstige Bestimmungen

Rz. 179 Weitere Zuständigkeitsregelungen finden sich in den Art. 12, 14–19 EuErbVO.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 6. Veräußerung der streitbefangenen Sache

a) Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs eines gutgläubigen Erwerbers durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch Rz. 178 Die Veräußerung der streitbefangenen Sache ist gem. § 265 ZPO nicht ausgeschlossen. Verliert ein Vormerkungsberechtigter eines solchen Veräußerungsvorgangs den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers zwischen der Eintragung einer Vormerkung...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / cc) Rechtswirkungen des ergehenden Urteils

(1) Mit dem vorläufig vollstreckbaren Urteil kann ein Widerspruch eingetragen werden Rz. 215 In § 895 ZPO sieht das Gesetz eine vorläufige Sicherung des Berichtigungsanspruchs vor, indem mittels einer Fiktion mit Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Abgabe der Berichtigungsbewilligung die Eintragung eines Widerspruchs als bewilligt gilt (Muster für einen entsprech...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / XI. Grundbuchberichtigung bezüglich beschränkter dinglicher Rechte

1. Universaler Rechtsübergang Rz. 141 Der nach § 1922 BGB eingetretene Rechtsübergang betrifft nicht nur Eigentümerpositionen des Erblassers, sondern alle übertragbaren vermögensrechtlichen Rechtsinhaberschaften, die nicht an eine bestimmte Person gebunden sind. Die Vorschriften über die Berichtigung des Grundbuchs gelten deshalb in gleicher Weise sowohl für die vom Erblasser ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / e) Besonderheiten beim gemeinschaftlichen Testament

aa) Freie Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden Rz. 87 Ist dem überlebenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament die Möglichkeit offengehalten, durch letztwillige Verfügung einen anderen Schlusserben als den vorgesehenen einzusetzen, so rechtfertigt diese Möglichkeit allein noch nicht das Verlangen eines Erbscheins, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorl...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / c) Ersatzsurrogation

Rz. 236 Was als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes anzusehen ist, fällt in den Nachlass; also alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder wegen Vertragsverletzung. Auch Versicherungsansprüche über Nachlassgegenstände werden von der Ersatzsurrogation erfasst.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / O. Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Zwangsversteigerung und ihre Auswirkungen auf das Grundbuch

I. Nachlasspflegschaft Rz. 400 Mit der Anordnung der Nachlasspflegschaft nach §§ 1960–1962 BGB (siehe zur Nachlasspflegschaft im Einzelnen § 6) erlangt der Nachlasspfleger die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters für die Erben. Er hat damit das Verfügungsrecht über die einzelnen Nachlassgegenstände. Eine Eintragung eines "Nachlasspflegschaftsvermerks" erfolgt so wenig...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / IV. Teilungsversteigerung

Rz. 403 Betreibt ein Miterbe die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft an einem Nachlassgrundstück nach §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB, §§ 180 ff. ZVG, so wird der Versteigerungsvermerk auf Ersuchen des Versteigerungsgerichts im Grundbuch (in Abteilung II) eingetragen, § 19 ZVG (siehe im Einzelnen zur Teilungsversteigerung § 20 Rdn 1 ff.).mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / I. Berichtigung des Grundbuchs auf den Vorerben

1. Schutz des Nacherben durch Nacherbenvermerk Rz. 357 Damit Dritte nicht gutgläubig vom Vorerben auf der Grundlage von Grundstücksverfügungen erwerben können, zu denen der Vorerbe im Hinblick auf die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB nicht berechtigt ist, sieht das Gesetz die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch vor, sobald der Vorerbe als Rechtsnachfol...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / XV. Formblatt: Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 165 Vom Abdruck wurde abgesehen. Das Original Formblatt mit aktuellem Stand ist abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.359.01.0030.01.DEU.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 4. Beweisprobleme

a) Schweigepflicht des Notars Rz. 162 Der Notar unterliegt gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BNotO der Verschwiegenheit. Davon kann nur der Auftraggeber selbst entbinden, im Falle seines Todes die Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1 S. 2 BNotO). Da E nicht mehr lebt, hätte die Aufsichtsbehörde (der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat) den Notar von seiner...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Grundsatz des Antragserfordernisses

Rz. 7 Grundsatz: Ohne Antrag kein Grundbucheintrag Das Grundbuchamt wird – mit ganz wenigen Ausnahmen – nur auf Antrag tätig. Das in § 13 GBO geregelte Erfordernis eines Eintragungsantrags ist zwar lediglich ein "Soll-Erfordernis", faktisch bedeutet dies jedoch, dass grundsätzlich keine Grundbucheintragung ohne entsprechenden Antrag zustande kommt. Andererseits würde eine Ein...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / bb) Verteidigung des Nichtberechtigten

(1) Bestreiten Rz. 210 Der "Bucheigentümer" kann im Prozess geltend machen, die Tatbestandsvoraussetzungen des Grundbuchberichtigungsanspruchs lägen nicht vor. Da die Vermutung des § 891 BGB für ihn spricht, hat der Kläger für seine Tatsachenbehauptungen die Darlegungs- und Beweislast. Der Beweis ist erst erbracht, wenn beim Tatsachenrichter eine entsprechende Überzeugung gem....mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / IV. Kosten der Grundbuchberichtigung

1. Gebühren beim Grundbuchamt Rz. 102 Für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern wird gem. Nr. 12210 KV GNotKG eine 1,0-Gebühr erhoben. Dabei kommt es nicht auf den Rechtsgrund an; darunter fällt also auch die Eintragung des Eigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung. Rz. 103 Hinweis Die Grundbuchberichtigungsgebühr wird nicht erhoben bei Eintragung der Er...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / A. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Der Erblasser ist im Grundbuch als Alleineigentümer eines Grundstücks eingetragen. Beerbt wurde er von der Witwe zur Hälfte und von den beiden gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern zu je einem Viertel. Die Erbengemeinschaft bleibt bestehen; anstelle des Erblassers sollen die Erben in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden (zum Recht auf Grundbucheinsicht...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / c) Form des Antrags

Rz. 9 Der Eintragungs- bzw. Löschungsantrag bedarf grundsätzlich keiner Form; dies bedeutet jedoch, dass er schriftlich gestellt werden muss, denn das Grundbuchamt muss den genauen Zeitpunkt des Eingangs des Antrags vermerken können, § 13 Abs. 2 GBO. Grundbuchanträge werden nach der Reihenfolge des Antrags erledigt, daraus können sich Rangverhältnisse dinglicher Rechte ergeben.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 4. Voreintragungsgrundsatz

Rz. 17 Nach § 39 GBO darf – damit das Grundbuch nicht unübersichtlich wird – eine Grundbucheintragung erst erfolgen, wenn ein unrichtig gewordenes Grundbuch zuvor berichtigt wird. Beispiel Bevor ein Wohnungsrecht zu Lasten eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks eingetragen werden kann, muss das Grundbuch auf den Erben als Grundstückseigentümer berichtigt werden.mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / C. Das Europäische Nachlasszeugnis

I. Allgemeines Rz. 128 Bei dem Europäischen Nachlasszeugnis (nachfolgend: ENZ) handelt es sich um einen Rechtsnachweis sui generis, der in den meisten Mitgliedstaaten der Union einheitliche Rechtswirkungen entfaltet (Art. 62–73 EuErbVO). Dadurch, dass fast alle Mitgliedstaaten das ENZ als Nachweis der Stellung des Erben oder des Vermächtnisnehmers bzw. der Befugnisse als Test...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Einstweilige Verfügung

Rz. 171 Bewilligt der "Buchberechtigte" die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung nicht, so hat der wahre Berechtigte (beim Widerspruch) bzw. der Anspruchsinhaber (bei der Vormerkung) die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO zu erwirken. aa) Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen Rz. 172 Um die einstweilige Verfügung zeitlich noch v...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / IV. Transmortale Vollmacht

Rz. 315 Die transmortale Vollmacht an einen Miterben ist wirksam, OLG Schleswig, Beschl. v. 15.7.2014 – 2 W 48/14.[294]mehr

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Autorenverzeichnis

Prof. Dr. Wolfgang Burandt, LL.M., M.A., MBA Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator, zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV), Hamburg Dr. Thomas R. Gleumes Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Kempen Isabel Hutter-Vortisch Rechtsanwältin, Pforzheim Dr. Bernd Kissling Rechtsanwalt, Darmstadt und Heidelberg Dr. ...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Muster: Stufenklage eines Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft und Zahlung gegen den Erben bei amerikanischer Staatsangehörigkeit der Erblasserin

Rz. 125 Muster 24.7: Stufenklage eines Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft und Zahlung gegen den Erben bei amerikanischer Staatsangehörigkeit der Erblasserin Muster 24.7: Stufenklage eines Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft und Zahlung gegen den Erben bei amerikanischer Staatsangehörigkeit der Erblasserin An das Landgericht Traunstein Herzog-Otto-Str. 1 83278 Traunstein Kla...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträgen, Art. 24 EuErbVO

Rz. 55 Die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen mit Ausnahme von Erbverträgen regelt Art. 24 EuErbVO. Art. 24 EuErbVO Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträgen (1) Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags unterliegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Recht...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / cc) Erbverträge, Art. 25 EuErbVO

Rz. 60 Art. 25 EuErbVO regelt die Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung von Erbverträgen. Dabei unterscheidet Art. 25 EuErbVO zwischen einseitigen (Abs. 1) und mehrseitigen (Abs. 2) Erbverträgen. Das nach Art. 25 EuErbVO bestimmte Recht ist unwandelbar.[78] Rz. 61 Der Begriff des Erbvertrages ist in Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO legal definiert: Zitat eine Ver...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (c) Rechtsprechung des EuGH: Qualifikation der Zugewinnpauschale des § 1371 Abs. 1 BGB als erbrechtlich – Urt. v. 1.3.2018

Rz. 122 Zitat "Art. 1 Abs. 1 [… der EuErbVO …] ist dahin auszulegen, dass eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach beim Tod eines Ehegatten ein pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten vorzunehmen ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt."[78] Der EuGH hat abweichend von der bisher für ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 3. Vorläufiger Rechtsschutz bei Einziehung eines Erbscheins

Rz. 134 Das Nachlassgericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, § 49 Abs. 1 FamFG. Eine einstweilige Anordnung setzt kein gleichartiges Hauptsacheverfahren voraus. Für den Erlass einer ei...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Fehlende Rechtsscheinwirkung

Rz. 70 Weil im Gegensatz zum Erbschein bzw. dem ENZ dem notariellen Testament bzw. dem Erbvertrag und der Eröffnungsniederschrift nicht die inhaltliche Richtigkeitsvermutung nach § 2365 BGB und auch nicht die Rechtsscheinwirkung nach § 2366 BGB zukommen, gehen, wenn der Unrichtigkeitsnachweis auf die bezeichnete Weise geführt wird, die Prüfungskompetenzen des Grundbuchamts w...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Kosten des Erbscheins

Rz. 104 Für die Erteilung des Erbscheins entsteht beim Nachlassgericht nach §§ 34, 40 GNotKG, Nr. 12210 KV GNotKG eine 1,0-Gebühr. Nach § 40 Abs. 3 GNotKG bemisst sich die Gebühr für einen Erbschein nur nach dem Wert des Grundstücks, wenn der Erbschein ausschließlich für Grundbuchberichtigungszwecke benötigt wird.[117] Im Erbscheinserteilungsverfahren ist in aller Regel eine...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / VII. Fälle mit Auslandsberührung

Rz. 117 Für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge von ausländischen Staatsangehörigen ist in aller Regel ein deutscher Erbschein oder ein ENZ erforderlich.[124] Hatten Ehegatten, in deren Ehe ein ausländischer Güterstand gegolten hatte, Grundeigentum in einem Gemeinschaftsverhältnis eines ausländischen Güterstandes erworben, so war dies im Grundbuch ei...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / cc) Zuständigkeit

Rz. 42 International zuständig für die Ausstellung des ENZ über den gesamten Nachlass sind in erster Linie die Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte (Art. 64 Abs. 1 S. 1 EuErbVO). Bei der ausstellenden Behörde kann es sich um ein Gericht oder eine andere Behörde handeln. Der Begriff des Gerichts ist weit zu verst...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / V. Antrag

Rz. 134 Für den Antrag auf Ausstellung des ENZ verweist § 36 Abs. 1 IntErbRVG auf Art. 65 EuErbVO. Auch hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben zur Ausstellung des ENZ entgegensteht, § 36 Abs. 2 IntErbRVG. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung er...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Formelles Konsensprinzip

Rz. 11 Das formelle Konsensprinzip findet seinen Ausdruck in §§ 19, 29 GBO. Es gilt im Grundsatz dann, wenn nicht das Vollrecht Eigentum übertragen wird, sondern lediglich ein beschränktes dingliches Recht eingetragen oder gelöscht werden soll. Nach § 19 GBO müssen dem Grundbuchamt nicht die materiellrechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Rechts bzw. für se...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 12. Muster: Kaufvertrag und Auflassung auf Miterben in Erbengemeinschaft als Surrogationserwerb

Rz. 255 Muster 10.13: Kaufvertrag und Auflassung auf Miterben in Erbengemeinschaft als Surrogationserwerb Muster 10.13: Kaufvertrag und Auflassung auf Miterben in Erbengemeinschaft als Surrogationserwerb _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Anwesend sind: Die Anwesenden erklären mit der ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Verkauf des Erbteils

Rz. 296 Die Nachlassauseinandersetzung kann auch in der Weise vorgenommen werden, dass ein Miterbe die Erbteile der anderen Miterben aufkauft. Auf diesem Weg wird das Gesamthandseigentum aller Miterben in das Alleineigentum des Erwerbers überführt. Das Kausalgeschäft – in der Regel ein Kaufvertrag – bedarf nach § 2371 BGB der notariellen Beurkundung, ebenso das Erfüllungsgesc...mehr