Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 24 Internationales Erbrecht / 2. Ermittlung des anwendbaren Güterrechts

Rz. 86 Nachdem Art. 15 EGBGB in der bis 28.1.2019 geltenden Fassung. in der Zeit vom 1.9.1986 bis 28.1.2019 galt, stellt sich die Frage, wie das anwendbare Güterrecht in den Fällen ermittelt wird, in denen die Ehe schon früher geschlossen wurde (Übergangsrecht bei Altehen[119]). a) Eheschließung vor dem 1.4.1953 Rz. 87 Für Ehen, die vor dem 1.4.1953 geschlossen wurden, bleibt ...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / c) Anwendung ausländischen Rechts bei Inlandsfällen

Rz. 108 Nach der Rechtsprechung[141] besteht die Pflicht des Rechtsanwalts, sich die für die Ausführung des ihm erteilten Auftrags erforderlichen Kenntnisse des ausländischen Rechts zu verschaffen. Der Rechtsanwalt kann einer Haftung aber mit einem Hinweis an den Mandanten, dass er die ausländische Materie nicht beherrsche, entgehen.[142] Soweit er sich bereit erklärt, sich ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / VI. Tod einer Vertragspartei nach Auflassung, aber vor Eigentumseintragung

Rz. 109 Stirbt bei einem Veräußerungsvorgang eine Vertragspartei nach Erklärung der Auflassung, aber vor Eintragung des Erwerbers im Grundbuch, so hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Auflassung (§ 130 Abs. 2 BGB). 1. Tod des Veräußerers a) Bindende Willenserklärung Rz. 110 Beim Tod des Grundstücksveräußerers handelt es sich nicht um einen Verlust der Verfügungsb...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Widerspruch und Rechtshängigkeitsvermerk

a) Formale Hürden für den Widerspruch Rz. 183 Der vom Gesetz zur Verfügung gestellte Widerspruch nach § 899 BGB, der gegen die Richtigkeit eines falschen Grundbucheintrags "protestiert", kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn entweder der Buchberechtigte die Eintragung bewilligt oder wenn eine einstweilige Verfügung ergangen ist (§ 899 Abs. 2 BGB). Da die wirksame Rech...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / C. Eintragung des/der Erben im Wege der Grundbuchberichtigung

I. Berichtigungsantrag 1. Schriftform für den Antrag Rz. 26 Der Grundbuchberichtigungsantrag nach § 13 GBO ist reine Verfahrenshandlung im Rahmen des Grundbuchverfahrens und kann von jedem Miterben allein gestellt werden; der Antrag bedarf nicht der in § 29 GBO vorgesehenen Form, vielmehr reicht Schriftlichkeit. Für den Nachweis der Antragsberechtigung bedarf es keiner Form; e...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 5. Vorläufiger Rechtsschutz

a) Widerspruch gegen eine Grundbucheintragung Rz. 164 Der rechtmäßige Eigentümer hat ein Interesse an einer raschen Berichtigung des Grundbuchs, damit ihm sein Recht nicht über einen dazwischentretenden Erwerb eines redlichen Dritten verloren geht (§§ 891, 892, 893 BGB). Bis die Berichtigung tatsächlich erfolgt ist, bedarf der wahre Berechtigte einer vorläufigen Sicherung, de...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / cc) Grundbuchmäßiger Vollzug

(1) Verfahrensrechtliche Erklärungen Rz. 280 Für den grundbuchmäßigen Vollzug bedarf es dreier grundbuchverfahrensrechtlicher Erklärungen: (2) Muster: Grundbuchberichtigungsbewilligung und -antrag nach...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 3. Schadensersatzpflicht bei Aufhebung der einstweiligen Verfügung

Rz. 198 Nachdem die Rechtsprechung des BGH nunmehr für die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks eine einstweilige Verfügung verlangt (siehe Rdn 188 ff.), findet die Schadensersatznorm des § 945 ZPO auch hier unmittelbare Anwendung.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / II. Nichtigkeit einer Grundstücksübertragung des geschäftsunfähigen Erblassers, Klage auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe des Nachlassgrundstücks

1. Typischer Sachverhalt Rz. 154 Beispiel Im Grundbuch ist der Käufer eines Gebäudegrundstücks als dessen Eigentümer eingetragen. Verkäufer war der Erblasser E, dessen Alleinerbin seine Tochter T geworden ist. Der Erblasser E hat mit dem jetzt eingetragenen Eigentümer über das Gebäudegrundstück einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, aufgrund dessen die Auflassung sofort in...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / c) Zweifel an Geschäftsfähigkeit bei Vollzug einer Auflassung

Rz. 221 OLG München:[208] Zitat "Im Grundbuchverfahren obliegt es der antragstellenden Partei einer Auflassung, die durch Tatsachen begründeten ernsthaften Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des anderen Teils so weit auszuräumen, dass wieder vom Erfahrungssatz regelmäßig gegebener Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann (Anschluss an BayObLG …). Dass im zivilprozessualen Erk...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / II. Unrichtigkeitsnachweis

Rz. 31 Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs kann bei der Erbfolge nur durch solche Urkunden geführt werden, die in § 35 GBO genannt sind, d.h. entweder durchmehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Materiellrechtliche Situation

aa) Bewilligungsgrundsatz des materiellen und des formellen Rechts Rz. 207 Das materielle Recht stellt auf die grundbuchrechtlichen Erfordernisse ab. Nach dem grundbuchrechtlichen Bewilligungsgrundsatz muss der durch die Berichtigung in seiner Rechtsstellung Betroffene – und sei dies nur eine "Buchrechtsstellung" – die Berichtigung bewilligen (§§ 19, 22 GBO). In den obigen Be...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / H. Grundbuchberichtigung beim Tod eines BGB-Gesellschafters

I. Gesellschaftsrechtliche Situation Rz. 319 Nach § 727 BGB wird mit dem Tod eines BGB-Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst. Haben die Gesellschafter jedoch die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern vereinbart, so bleibt die Gesellschaft bestehen, der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den verbliebenen nach § 738 BGB...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / D. Internationale Zuständigkeit in nachlassgerichtlichen Verfahren

I. Ableitung von der örtlichen Zuständigkeit Rz. 166 Die internationale Zuständigkeit leitete sich für Sterbefälle bis 16.8.2015 von der örtlichen Zuständigkeit ab.[203] § 105 FamFG Andere Verfahren [204] In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Aus § 105 FamFG ergibt sich der Grundsatz, dass...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Grundsatz

Rz. 233 In § 2041 BGB sind drei Arten der dinglichen Surrogation normiert:mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / c) Erfordernis der "doppelten Gutgläubigkeit" des Erwerbers

aa) Guter Glaube an die Eigentümerposition und die Nicht-Rechtshängigkeit Rz. 185 Um alle Erfordernisse eines gutgläubigen Erwerbs zu erfüllen, muss der Erwerber des streitbefangenen Grundstücks, wenn er tatsächlich vom Nichtberechtigten erwirbt, in zweierlei Hinsicht gutgläubig sein: Zum einen gelingt der gutgläubige Erwerb nur, wenn der Erwerber entsprechend den materiellrec...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / e) Keine Abänderung eines erteilten Erbscheins

Rz. 129 OLG Stuttgart: § 2361 BGB verdrängt § 48 Abs. 1 FamFG mit der Folge, dass nach Erteilung eines Erbscheins nur noch dessen Einziehung, nicht aber die Abänderung des Beschlusses über seine Erteilung in Betracht kommt.[142]mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / g) Auswirkungen der höheren Beteiligungsquote im Pflichtteilsrecht

aa) Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB Rz. 275 Für die Frage, ob den verbleibenden Erben ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil zusteht, ist nunmehr die höhere Beteiligungsquote entscheidend. Hinweis Deshalb ist vor der Abschichtung zu klären, inwieweit Zusatzpflichtteilsansprüche gem. § 2305 BGB bestehen könnten. bb) Ergänzungspflichtteilsansprüche einzelner Miterben gegen an...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 6. Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bei Vorlage einer Testamentsabschrift

a) Erweiterte Prüfungskompetenz Rz. 63 Bei der Vorlage von beglaubigten Abschriften der Verfügungen von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift gehen die Prüfungskompetenzen des Grundbuchamts weiter als bei der Vorlage eines Erbscheins. Das Grundbuchamt hat Formgültigkeit und Inhalt der ihm vorgelegten Verfügung zu prüfen. Es kann aber keine eigenen Ermittlungen anstellen, w...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / IX. Mehrere zeitlich aufeinander folgende Berichtigungen des Grundbuchs nach Erteilung, nachfolgender Einziehung des Ersterbscheins und Neuerteilung eines Zweiterbscheins

1. Erstberichtigung des Grundbuchs Rz. 121 Nach Eintritt des Erbfalls kann eine Grundbuchberichtigung vorgenommen worden sein, die sich nachträglich als nicht richtig herausstellt, weil bspw. ein unrichtiger Erbschein aufgrund eines ungültigen Testaments erteilt worden war. Rz. 122 Fall Erblasser E hat ein Testament hinterlassen, wonach A zum Alleinerben eingesetzt wurde; die ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 38 Hinweise Das Europäische Nachlasszeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten – auch zum Zweck des Erbnachweises bei öffentlichen Registern, ohne dass es dazu eines besonderen Verfahrens bedarf, Art. 69 Abs. 1, Abs. 5 EuErbVO. Beim Europäischen Nachlasszeugnis wird nicht mehr unterschieden nach Ausfertigung und Abschrift; es werden nur noch Abschriften er...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / gg) Geschäftswert für Abschichtungsvereinbarung

Rz. 294 Dazu das OLG Hamm, Beschl. v. 10.8.2016:[266] Zitat "Im Rahmen der Geschäftswertberechnung einer notariellen Erbauseinandersetzung unter zwei Miterben … bemisst sich der Geschäftswert nach dem Wert der insgesamt auseinandergesetzten Gesamthandsgegenstände und nicht nur nach der Höhe bzw. des Wertes des Erbanteils des übertragenden Miterben."mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 4. Rechtswirkungen der dinglichen Surrogation

a) Grundsatz: Erwerb kraft Gesetzes Rz. 242 Liegen die Voraussetzungen des § 2041 BGB vor, so gehört der Ersatzgegenstand kraft Gesetzes zum Nachlass und muss nicht etwa aufgrund eines Forderungsrechts auf die Erben in Gesamthandsgemeinschaft übertragen werden. Es ist gleichgültig, ob der Handelnde zu erkennen gibt, für den Nachlass handeln zu wollen. Auch gegen den Willen be...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Ausnahme

Rz. 243 Bei der Beziehungssurrogation kommt es ausnahmsweise beim Erwerb mit nachlassfremden Mitteln auf den Willen des handelnden Miterben an (siehe Rdn 236 ff.).mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Tod des Veräußerers

a) Bindende Willenserklärung Rz. 110 Beim Tod des Grundstücksveräußerers handelt es sich nicht um einen Verlust der Verfügungsbefugnis i.S.d. § 878 BGB. Entscheidend ist nur der Zeitpunkt der Abgabe der Auflassungserklärung als Willenserklärung und der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO in notariell beurkundeter oder beglaubigter Form (§ 29 GBO). Es kommt auch nicht darauf ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / M. Grundbuch bei Vor- und Nacherbschaft

I. Berichtigung des Grundbuchs auf den Vorerben 1. Schutz des Nacherben durch Nacherbenvermerk Rz. 357 Damit Dritte nicht gutgläubig vom Vorerben auf der Grundlage von Grundstücksverfügungen erwerben können, zu denen der Vorerbe im Hinblick auf die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB nicht berechtigt ist, sieht das Gesetz die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grun...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 6. Verzicht auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks

Rz. 368 Die Bewilligung der Löschung und der Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks sind zulässig und als Verzicht des Nacherben auf den Schutz des Nacherbenvermerks zu verstehen, lassen aber die Zugehörigkeit des Nachlassgegenstandes zur Vorerbschaft unberührt.[386]mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / L. Testamentsvollstreckung und Grundbuch

I. Allgemeines Rz. 339 Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so steht ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände und damit auch über die Nachlassgrundstücke zu und nicht dem oder den Erben (§§ 2205, 2211 BGB), und zwar ab dem Erbfall und nicht erst ab Annahme des Testamentsvollstreckeramtes.[325] Weil der Erbe in seiner Verfügungsmacht beschränk...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / IV. Zuständigkeiten in Grundbuchsachen

Rz. 6 Grundsätzlich werden die Grundbücher von den Amtsgerichten geführt, § 1 Abs. 1 S. 1 GBO. Zur Sonderzuständigkeit in Baden-Württemberg bis 31.12.2017 vgl. die Vorauflagen.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 8. Kein Beschwerderecht des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls gegen Eintragung des Eigentümers

Rz. 370 OLG München:[388] Zitat "Vor Eintritt des Nacherbfalls ist der Nacherbe nicht berechtigt, mit der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers zu verfolgen."mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / E. Grundbuchberichtigung nach Erbteilsübertragung

I. Grundbuchrechtliche Erfordernisse Rz. 256 Der Erbteil eines Miterben geht mit der notariellen Beurkundung des Erbteilsübertragungsvertrages nach § 2033 BGB auf den Erbteilserwerber über. Gehört zum Nachlass Grundbesitz und sind die originären Miterben bereits im Grundbuch eingetragen, so wird das Grundbuch damit unrichtig, § 894 BGB. Die nach §§ 22, 19 GBO erforderliche Ber...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / IV. Grundstücksverfügungen des Testamentsvollstreckers

1. Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers Rz. 345 Unterliegt das betreffende Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so hat ausschließlich er das Verfügungsrecht darüber (§§ 2205, 2211 BGB). Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, so haben die Erben keine Verfügungsmacht, und zwar ab dem Erbfall und nicht erst ab der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes....mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / XIV. Löschung untergegangener höchstpersönlicher Rechte

1. Höchstpersönliche Rechte Rz. 146 Beschränkte dingliche Rechte für eine natürliche Person, die maximal auf Lebenszeit bestehen können und kraft Gesetzes nicht übertragbar sind, wie Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB), Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) und andere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB) sowie die Wohnrechtsreallast (§ 1105 BGB), erlöschen kraft Gesetzes m...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / XIV. Formblatt: Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Rz. 164 Vom Abdruck wurde abgesehen. Das Original Formblatt mit aktuellem Stand ist abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.359.01.0030.01.DEU.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Antragsberechtigung

Rz. 8 Antragsberechtigt: Sowohl "verlierender Teil" als auch "gewinnender Teil" Der Eintragungs- oder Löschungsantrag kann sowohl von demjenigen gestellt werden, der ein Recht erwirbt, als auch von demjenigen, der ein Recht aufgibt, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Grundbuchverfahrensrechtlich nennt man dies den "gewinnenden Teil" bzw. "verlierenden Teil".mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / f) Öffentliches und privatschriftliches Testament

Rz. 93 Hat der Erblasser außer einem öffentlichen Testament auch ein privatschriftliches Testament hinterlassen, so kommt es darauf an, in welchem der Testamente die Erbfolge geregelt ist. Ist dies im öffentlichen Testament geschehen, so reicht dieses als Unrichtigkeitsnachweis aus. Ist die Erbfolge im privatschriftlichen Testament geregelt, muss ein Erbschein vorgelegt werd...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / (5) Unverjährbarkeit des Grundbuchberichtigungsanspruchs

Rz. 214 Der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs verjährt nicht, § 898 BGB.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / II. Verfügungen des Vorerben

1. Unentgeltliche Verfügungen Rz. 371 Unentgeltliche Verfügungen des nicht befreiten und des befreiten Vorerben über Grundstücke sind – wenn sie ohne Zustimmung des Nacherben und etwaiger Ersatznacherben vorgenommen wurden – im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam (§ 2113 Abs. 2 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie allerdings wirksam (§ 2112 BGB). Haben der Nacher...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / aa) Anwachsung auch auf der Passivseite

Rz. 284 Nicht nur auf der Aktivseite des Nachlasses erfolgt eine Anwachsung, sondern auch auf der Passivseite, d.h., auch die noch vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten wachsen den verbleibenden Miterben an.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / V. Grundbuchberichtigungsanspruch als Anspruch i.S.v. § 2039 BGB

1. Gesetzliche Prozessstandschaft für jeden Miterben Rz. 223 Nach dem Modell der Gesamthandsgemeinschaft, das das BGB für die Erbengemeinschaft gewählt hat, müsste jeder im Nachlass befindliche Anspruch von allen Erben gemeinschaftlich geltend gemacht werden, §§ 2038, 2040 BGB. Dies würde zu einer praxisfernen Schwerfälligkeit bei der Verwaltung des Nachlasses führen. Um eine ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / d) Vertretung des Antragstellers

Rz. 10 Der Antragsteller kann von einem Bevollmächtigten vertreten werden, § 10 FamFG. Die Vollmacht bedarf lediglich der Schriftform, § 30 GBO. Ein Notar, der die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, gilt von der erklärenden Person als ermächtigt, den betreffenden Eintragungsantrag zu stellen, § 15 GBO – er ist "Antragsermächtigter".mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 5. Eintragung eines Nießbrauchs mittels postmortaler Vollmacht

Rz. 18 Bei der Eintragung eines Nießbrauchs an einem Grundstück mittels einer postmortalen Vollmacht zur Erfüllung eines Vermächtnisses bedarf es der Voreintragung der Erben im Grundbuch. § 40 GBO findet keine Anwendung.[10]mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / c) Ausnahme: Nachlassauseinandersetzung

Rz. 250 Allerdings ist immer zu prüfen, ob im Falle der Auskehrung eines Verkaufserlöses an die Erben nicht eine teilweise Nachlassauseinandersetzung vorgenommen wurde. Mit dem Vollzug einer ganzen oder teilweisen Nachlassauseinandersetzung erlöschen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Testamentsvollstreckers am entsprechenden Nachlassteil.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 3. Abschichtung mit Erbteilsübertragung

a) Verkauf des Erbteils Rz. 296 Die Nachlassauseinandersetzung kann auch in der Weise vorgenommen werden, dass ein Miterbe die Erbteile der anderen Miterben aufkauft. Auf diesem Weg wird das Gesamthandseigentum aller Miterben in das Alleineigentum des Erwerbers überführt. Das Kausalgeschäft – in der Regel ein Kaufvertrag – bedarf nach § 2371 BGB der notariellen Beurkundung, eb...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / bb) Zweck

Rz. 41 Eine zügige Abwicklung einer Nachlasssache mit Auslandsbezug innerhalb der Mitgliedstaaten soll dadurch gefördert werden, dass Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat einfach nachweisen können, EG 67.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / III. Einzelheiten zum vorläufigen Rechtsschutz

1. Widerspruch und Rechtshängigkeitsvermerk a) Formale Hürden für den Widerspruch Rz. 183 Der vom Gesetz zur Verfügung gestellte Widerspruch nach § 899 BGB, der gegen die Richtigkeit eines falschen Grundbucheintrags "protestiert", kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn entweder der Buchberechtigte die Eintragung bewilligt oder wenn eine einstweilige Verfügung ergangen ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Fehlende gesetzliche Regelung

Rz. 248 Obwohl im Falle der Verwaltung eines Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker ebenfalls ein Bedürfnis besteht, den Bestand dieses Sondervermögens für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu sichern, hat das Gesetz für die Verwaltungshandlungen des Testamentsvollstreckers nicht die dingliche Surrogation vorgesehen. Es ist deshalb zu fragen, ob die Grundsätze de...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / h) Grundbuchberichtigung nach Abschichtung eines Miterben

aa) Anwachsung führt zur Grundbuchunrichtigkeit Rz. 278 Nach dem Vollzug des Abschichtungsvertrages und der gesetzlichen Folge der Anwachsung wird das Grundbuch bezüglich der Nachlassgrundstücke unrichtig, so dass sich dessen Berichtigung nach § 22 GBO i.V.m. § 19 GBO (Bewilligung) richtet. Dies gilt auch dann, wenn nur noch ein Miterbe übrig bleibt und dieser kraft Anwachsun...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / g) Beschwerdemöglichkeit gegen die Eintragung bzw. Nichteintragung

Rz. 194 Lehnt das Grundbuchamt die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks ab, so ist dagegen die formlose und unbefristete Beschwerde zum OLG gem. § 71 GBO statthaft; § 71 Abs. 2 S. 1 GBO ist auf den eingetragenen Rechtshängigkeitsvermerk nicht anzuwenden.[197]mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / III. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 132 § 34 IntErbRVG regelt die örtliche und die sachliche Zuständigkeit. Nach § 34 Abs. 4 IntErbRVG ist das Amtsgericht als Nachlassgericht sachlich ausschließlich zuständig. Sind nach landesgesetzlichen Vorschriften für die Aufgaben des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig, so sind diese ausschließlich zuständig, § 34 Abs. 4 S. 4 IntErbRVG.mehr