Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Blockchain-Testamente und Smart Contracts im Erbrecht (Teil 2) (ErbStB 2026, Heft 3, S. 85)

RAin Ann-Kristin Gruner, LL.M. / StB Dipl.-Finw. (FH) Matthias Borgmeier, LL.M.[*] Die Verwendung von Blockchain-Technologie hat zu neuen rechtlichen Herausforderungen und Möglichkeiten geführt. Im ersten Teil dieses Aufsatzes (ErbStB 2026, 58) sind die Verfasser der Frage der Verwendung von Blockchain-Testamenten vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtslage nachgegangen. ...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 2. Zulässige Einsatzmöglichkeiten von Smart Contracts im Erbrecht

a) Smart Contracts als Vollzugsinstrument, nicht als Verfügung Ein Smart Contract kann nur nachgelagert eingesetzt werden, wenn eine formwirksame letztwillige Verfügung existiert. Er dient dann der technischen Umsetzung, nicht der rechtlichen Gestaltung. Denkbar wären Smart Contracts bspw. zur Verwaltung digitaler Vermögenswerte, insb. zur automatisierten Freigabe von Wallet-...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / I. Einleitung

Die Verwendung von Blockchain-Technologie hat zu neuen rechtlichen Herausforderungen und Möglichkeiten geführt. Im ersten Teil dieses Aufsatzes (ErbStB 2026, 58) sind die Verfasser der Frage der Verwendung von Blockchain-Testamenten vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtslage nachgegangen. Mit dem zweiten Teil dieses Aufsatzes soll untersucht werden, welche zulässigen Ein...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 3. Rechtliche Grenzen und Risiken

a) Fehlerhafte Oracles Oracles sind Datenschnittstellen für Informationen und Anknüpfungspunkte außerhalb der Blockchain, die in die Smart Contracts eingespeist werden, damit eine automatische Ausführung des Smart Contracts gewährleistet ist (Guggenberger in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB, Stand: 62. EL 6/2024, Teil 13.7 Rz. 3). Schwieriger wird es beim Einsatz unbestimmter ...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / a) Smart Contracts als Vollzugsinstrument, nicht als Verfügung

Ein Smart Contract kann nur nachgelagert eingesetzt werden, wenn eine formwirksame letztwillige Verfügung existiert. Er dient dann der technischen Umsetzung, nicht der rechtlichen Gestaltung. Denkbar wären Smart Contracts bspw. zur Verwaltung digitaler Vermögenswerte, insb. zur automatisierten Freigabe von Wallet-Zugängen nach Todesnachweis, zeitverzögerte Schlüsselübergabe ...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / c) Verteilung digitaler Vermögenswerte

Bei tokenisierten Vermögenswerten kann ein Smart Contract die im Testament festgelegte Erbquote technisch umsetzen. Voraussetzung ist stets eine eindeutige, formwirksame Anordnung im Testament. Beraterhinweis Problematisch bleibt in diesem Zusammenhang insb. die Berechnung einer etwaigen Ausgleichspflicht nach §§ 2050 ff. BGB, da diese technisch nicht automatisch berücksichti...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / [Ohne Titel]

RAin Ann-Kristin Gruner, LL.M. / StB Dipl.-Finw. (FH) Matthias Borgmeier, LL.M.[*] Die Verwendung von Blockchain-Technologie hat zu neuen rechtlichen Herausforderungen und Möglichkeiten geführt. Im ersten Teil dieses Aufsatzes (ErbStB 2026, 58) sind die Verfasser der Frage der Verwendung von Blockchain-Testamenten vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtslage nachgegangen. M...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / II. Technische Grundlagen von Smart Contracts

Im Kern handelt es sich bei Smart Contracts um Computerprogramme, die in einem Blockchain-Netzwerk ausgeführt werden und eine elektronische Verbindung zwischen mindestens zwei Parteien herstellen (Büch, npoR 2018, 100 [101] auch zum Folgenden). Sie können selbstständig Daten austauschen oder Werte zuteilen, sobald die programmierten Bedingungen erfüllt sind – ganz ähnlich wi...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / b) Unterstützung der Testamentsvollstreckung

Hier setzt auch der nachfolgende Gedankengang an: Nach § 2203 BGB ist der Testamentsvollstrecker zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen verpflichtet. Smart Contracts können hierbei unterstützend eingesetzt werden, etwa bei automatisierten Ausschüttungen in festgelegten Zeitintervallen i.R.d. Dauertestamentsvollstreckung (wobei diese jeweils vom Ermessensspielraum des T...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 4. Fazit

Smart Contracts besitzen im deutschen Erbrecht keine eigenständige rechtsgestaltende Wirkung. Sie können weder Testament noch Erbvertrag ersetzen. Ihr Einsatz ist ausschließlich als technisches Vollzugs- und Verwaltungsinstrument von tokenisierten Vermögenswerten zulässig, könnten aber auch bei der Testamentsgestaltung, insb. bei der Bestimmung von Vermächtnissen Berücksicht...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 1. Formzwang als zentrale Hürde

Letztwillige Verfügungen unterliegen einem Formzwang. Eine automatisierte Erklärung in Codeform erfüllt weder die Anforderungen des § 2247 BGB noch die notarielle Form des § 2232 BGB (Gruner/Borgmeier, ErbStB 2026, 58). Weder ein Blockchain-Testament noch ein Smart Contract können daher als Testament oder Erbvertrag qualifiziert werden.mehr

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Blockchain-Testamente und S... / III. Erbrechtliche Grundprinzipien als rechtlicher Rahmen

1. Formzwang als zentrale Hürde Letztwillige Verfügungen unterliegen einem Formzwang. Eine automatisierte Erklärung in Codeform erfüllt weder die Anforderungen des § 2247 BGB noch die notarielle Form des § 2232 BGB (Gruner/Borgmeier, ErbStB 2026, 58). Weder ein Blockchain-Testament noch ein Smart Contract können daher als Testament oder Erbvertrag qualifiziert werden. 2. Zuläs...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / b) Haftung bei Programmierfehlern

Smart Contracts können Bugs oder andere Schwachstellen aufweisen (Schmitt in Storck/Zerey, Recht des digitalen Kapitalmarkts1, § 15 Rz. 13, 16 – auch zum Folgenden). Ungeklärt ist, wer bei Fehlfunktionen haftet: Entwickler, Betreiber oder Initiatoren? Eine gefestigte Rspr. existiert bislang nicht.mehr

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Blockchain-Testamente und S... / a) Fehlerhafte Oracles

Oracles sind Datenschnittstellen für Informationen und Anknüpfungspunkte außerhalb der Blockchain, die in die Smart Contracts eingespeist werden, damit eine automatische Ausführung des Smart Contracts gewährleistet ist (Guggenberger in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB, Stand: 62. EL 6/2024, Teil 13.7 Rz. 3). Schwieriger wird es beim Einsatz unbestimmter Rechtsbegriffe (Simmch...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / c) Datenschutzrechtliche Probleme

Die Unveränderlichkeit der Blockchain steht im Spannungsverhältnis zu dem in Art. 17 DS-GVO verankerten Recht auf Löschung (Buchwald-Wittig/Westerkamp, DStR 2021, 2752 [2755]). Besonders problematisch ist dies bei personenbezogenen Daten von Erben, die für die automatisierten Vermögensverschiebungen erforderlich sind. Hierüber kann auch die Einwilligungslösung des Art. 6 Abs...mehr

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Blockchain-Testamente und Smart Contracts im Erbrecht (Teil 1) (ErbStB 2026, Heft 2, S. 58)

RAin Ann-Kristin Gruner, LL.M. / StB Dipl.-Finw. (FH) Matthias Borgmeier, LL.M.[*] Die Blockchain-Technologie hat das Potential, die Art und Weise, wie Menschen seit Jahrhunderten Testamente verfassen, radikal zu verändern. Dieser Artikel untersucht, ob Blockchain, die Open-Source-Technologie, die Kryptowährungen wie Bitcoin zugrunde liegt, genutzt werden könnte, um ein vert...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 1. Einleitung

Die Blockchain-Technologie hat das Potential, die Art und Weise, wie Menschen seit Jahrhunderten Testamente verfassen, radikal zu verändern. Dieser Artikel untersucht, ob Blockchain, die Open-Source-Technologie, die Kryptowährungen wie Bitcoin zugrunde liegt, genutzt werden könnte, um ein verteiltes Testamentsregister zu schaffen, das eine zuverlässige Aufzeichnung der Wünsc...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 4. Fazit

Blockchain-basierte Testamente sind nach geltendem deutschen Recht nicht formwirksam. Die strengen Formvorschriften der §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB verhindern die Anerkennung rein digitaler letztwilliger Verfügungen. Dennoch kann die Blockchain in der Dokumentation, Organisation und Beweissicherung letztwilliger Verfügungen einen praktischen Mehrwert bieten. Perspektivisch könnte...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / [Ohne Titel]

RAin Ann-Kristin Gruner, LL.M. / StB Dipl.-Finw. (FH) Matthias Borgmeier, LL.M.[*] Die Blockchain-Technologie hat das Potential, die Art und Weise, wie Menschen seit Jahrhunderten Testamente verfassen, radikal zu verändern. Dieser Artikel untersucht, ob Blockchain, die Open-Source-Technologie, die Kryptowährungen wie Bitcoin zugrunde liegt, genutzt werden könnte, um ein verte...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 3. Formelle Anforderungen an Testamente nach deutschem Recht

a) Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) Das eigenhändige Testament ist handschriftlich zu errichten und eigenhändig zu unterschreiben (§§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB). Ein Testament gilt als eigenhändig errichtet, wenn der Erblasser alle wesentlichen Inhalte selbst in seiner eigenen Handschrift verfasst. Die individuelle Handschrift dient dabei u.a. als Nachweis für die geist...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 2. Technische Grundlagen

Die Blockchain ist eine dezentrale Datenbank, bei der alle Datensätze als Kopien auf den Rechnern aller Teilnehmer gespeichert werden. Jeder Nutzer kann direkt Einträge vornehmen (Peer-to-Peer-Prinzip). Einträge wie NFTs oder Finanztransaktionen werden in Blöcken gespeichert, die durch kryptografische Hashes miteinander verknüpft sind. Manipulationen sind aufgrund des Konsen...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / b) Öffentliches Testament (§ 2232 BGB)

Das öffentliche Testament bedarf der notariellen Beurkundung. Der Notar prüft die Identität, Testierfähigkeit und den wirklichen Willen des Erblassers (Sticherling in MünchKomm/BGB9, § 2232 Rz. 48). Diese Funktionen können durch rein digitale Prozesse – jedenfalls nach geltendem Recht – nicht ersetzt werden. Zwar kann nach § 40a BeurkG eine qualifizierte elektronische Signat...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / d) Zweck der Formvorschriften

Die eigenhändige Nieder- und Unterschrift i.S.d. §§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB dient der Beweissicherung, insb. dem Schutz vor Verfälschung, der Identifikation, der Klarstellung, dem Übereilungsschutz und der Sicherung der Ernstlichkeit des Testaments (Sticherling in MünchKomm/BGB9, § 2247 Rz. 1). Die Blockchain-Technologie kann im Streitfall Indizwirkung für Authentizität und ze...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / a) Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB)

Das eigenhändige Testament ist handschriftlich zu errichten und eigenhändig zu unterschreiben (§§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB). Ein Testament gilt als eigenhändig errichtet, wenn der Erblasser alle wesentlichen Inhalte selbst in seiner eigenen Handschrift verfasst. Die individuelle Handschrift dient dabei u.a. als Nachweis für die geistige Urheberschaft des Testaments (Ident...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / c) Kein grundsätzlicher Ausschluss elektronischer Form

Ein elektronisches Dokument erfüllt nicht die Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB, etwa eine Unterschrift auf einem Tablet reicht für diese Norm nicht aus. Bei eigenhändigen Testamenten gilt jedoch § 2247 Abs. 1 BGB als spezielle Regelung, so dass die Rspr. zu § 126 Abs. 1 BGB nicht anwendbar ist (Sanders/Göldner, ErbR 2020, 335, 226). Die Sonderregelungen der §§ 126 Abs. 3, 1...mehr

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ZErb 02/2026, Zum Anspruch ... / 2. § 528 BGB

Der Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs erlischt mit dem Tode des Schenkers. Hat der Sozialhilfeträger ihn indessen noch zu dessen Lebzeiten auf sich übergeleitet, scheidet § 2329 BGB aus, da das Geschenk mit dem Rückforderungsanspruch belastet war.[92] Diese Überleitung kann erfolgen, ohne dass er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.[93]mehr

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ZErb 02/2026, Anwaltformula... / III. Teil 3: Gestaltungstypen

Zuletzt enthält das Werk acht Kapitel zur Testamentsgestaltung nach Fallgruppen. Abgehandelt werden: Einzeltestament (§ 22, Allmendinger), Ehegattentestament (§ 23, Sikora/Krug), Erbvertrag, Geschiedenen- und Patchworkfamilientestament (§ 24 und § 25, Roglmeier/Sikora), Behindertentestament (§ 25, Horn/Lente-Poertgen/Poertgen), Unternehmertestament (§ 26, Pranzo), Testament ...mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / b) Pflichtteilsstrafklausel

Ist ein Pflichtteilsverzicht nicht erreichbar, bleibt als weiteres Gestaltungsinstrument die sog. Pflichtteilsstrafklausel. Sie ist regelmäßiger Bestandteil von gemeinschaftlichen Testamenten und soll den Pflichtteilsberechtigten davon abhalten, beim ersten Erbfall seinen Anspruch geltend zu machen.[4] Der Mechanismus besteht darin, dass im Fall der Geltendmachung des Pflich...mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / aa) Quotenvermächtnis zugunsten aller Kinder

In dieser Variante wird das Quotenvermächtnis allen Kindern – leiblichen wie angeheirateten – zu gleichen Anteilen zugewendet, vorausgesetzt, sie unterlassen die Geltendmachung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen beim ersten und auch beim zweiten Erbfall. Diese Variante fördert ein gleichgerichtetes Verhalten der Kinder, indem sie den Anreiz setzt, auf di...mehr

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ZErb 02/2026, Zum Anspruch ... / 8

Auf einen Blick Das Gesetz gibt dem Ergänzungsberechtigten einen Anspruch, lässt ihn bei der Durchsetzung aber weitestgehend im Stich. Um den Anspruch auch nur schlüssig darzulegen, braucht er Informationen, die ihm (a) der Auskunftsanspruch im Zweifel nicht erwirken kann, da er komplett auf den guten Willen des Erben, des Beschenkten oder des Notars angewiesen ist; (b) die ...mehr

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ZErb 02/2026, Fürsorge in der letzten Lebensphase

Der Gedanke ist schnell gedacht und manchmal sogar – beinahe reflexhaft schnell – ausgesprochen: Da haben sie der alten Dame in den letzten Lebenstagen noch ein neues Testament "untergejubelt". Gleichzeitig wissen wir auch, dass viele Menschen die Testamentserrichtung bis ins hohe Alter oder gar bis in die letzte Lebensphase hinauszögern. Psychologische Forschung identifizier...mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / d) Steuervermächtnis (§§ 2151, 2181 BGB)

Eine weitere und aus steuerlicher Sicht interessante Gestaltungsmöglichkeit ist das sog. Steuervermächtnis. Der erstversterbende Ehegatte räumt dem länger lebenden Ehegatten die Befugnis ein, über die Verteilung bestimmter Nachlasswerte nach billigem Ermessen zu entscheiden.[7] Ziel ist es, die erbschaftsteuerlichen Freibeträge sämtlicher Kinder – und ggf. weiterer Begünstig...mehr

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ZErb 02/2026, Zur Reichweite des Zuziehungsrechts nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB

Die Reichweite des Zuziehungsrechts nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB ist durch die jüngere obergerichtliche Rechtsprechung erneut in den Fokus geraten. Zu der hierzu veröffentlichten Anmerkung von Außner [1] ist Folgendes klarzustellen: 1. Außner eröffnet seine Anmerkung mit der These, der Beschluss des OLG Karlsruhe stehe dem jüngeren Beschluss des OLG München "diametral entgegen"...mehr

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ZErb 02/2026, Zum Anspruch ... / 1. Haftung nach Bereicherungsrecht

Man hätte regeln können: Der Beschenke haftet auf Geld, soweit er nicht entreichert ist. Die grundsätzliche Erwägung des historischen Gesetzgebers indessen ging, dogmatisch konsequent, dahin Zitat "(…) daß in dieser Beziehung zwischen dem Anspruche gegen den Erben und dem gegen den Beschenkten unterschieden werden müsse, der erstere karakterisire sich als einfache Erhöhung des...mehr

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FF 02/2026, Vaterschaftsanf... / bb) Anfechtung des genetischen, nicht rechtlichen Vaters bei minderjährigem Kind, § 1600 Abs. 3 BGB-E

Ist das Kind minderjährig, greift wie bislang die zusätzliche Anfechtungsvoraussetzung (negatives Tatbestandsmerkmal),[41] dass zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht, § 1600 Abs. 3 S. 1 BGB-E. Der RegE formuliert zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben von diesem Grundsatz allerdings Ausnahmen, vgl. § 1600 Abs. 3 S. 2 ...mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / a) Pflichtteilsverzicht

Die effektivste Möglichkeit, das Risiko einer Durchbrechung der angestrebten Gleichbehandlung aller Kinder zu vermeiden, liegt im Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags nach § 2346 Abs. 2 BGB. Dieser ist zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser notariell beurkundet zu vereinbaren, § 2348 BGB.[1] In Patchworkkonstellationen kommt ein solcher Verzicht insb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2026, Auslegung ein... / 1 Gründe

I. Die Beklagte wendet sich nach erstinstanzlich übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich der Hauptforderung in Gestalt eines Erstattungsanspruchs bezüglich Beerdigungskosten gegen die daraus folgende Kostenentscheidung zu ihren Lasten, gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen auf die erledigte Hauptforderung sowie zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 02/2026, Vaterschaftsanf... / aa) Anfechtung des genetischen, nicht rechtlichen Vaters bei volljährigem Kind, § 1600 Abs. 2 BGB-E

Ist das Kind volljährig, soll das Anfechtungsrecht des genetischen, nicht rechtlichen Vaters aus § 1600 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB-E fortan unter einem Widerspruchsvorbehalt des volljährigen Kindes stehen, § 1600 Abs. 2 BGB-E. Widerspricht das volljährige Kind der Anfechtung, so ist sie ausgeschlossen. Das soll, so der Entwurf, den Willen des Kindes schützen, auf den es nach dess...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Haftung der Wohnungseigentümer / 1.1.4 Erbfall

Ab dem Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers tritt der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Ab diesem Zeitpunkt ist der Erbe zur anteiligen Kostentragung verpflichtet. Der Erbe haftet gemäß § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten, zu denen auch die vom Erblasser herrührenden Schulden gehören. ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.2 Nicht zu berücksichtigendes Einkommen nach Abs. 1

Rz. 22 Abs. 1 HS 1 regelt zunächst, dass Leistungen nach dem SGB II selbst nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen haben ihre Rechtsgrundlage im SGB II selbst. Dadurch wird z. B. verhindert, dass das Einstiegsgeld als eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit sinnwidrig die Leistungen zum Lebensunterhalt mindert, die trotz der Erwerbstätigkeit noch zur ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2026, Erbrecht in Europa

Rembert Süß (Hrsg.) 5. Auflage 2025 1824 Seiten, 199 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-150-6 Der von Rembert Süß herausgegebene Band "Erbrecht in Europa" ist kurz vor dem Jahresende 2024 in der 5. Auflage erschienen und damit bereits ein Klassiker auf dem Gebiet des Internationalen Erbrechts. Das Buch gliedert sich in zwei Hauptteile, nämlich einen Allgemeinen Teil und in die Lä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2222 Nacherbenvollstrecker

Gesetzestext Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt. A. Allgemeines Rz. 1 § 2222 BGB dient dem Schutz des Nacherben. Die Nacherbenvollstreckung umfasst nur die Ausübung der Rechte des Nacherben während der Dauer der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2026, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bornhäußer Kommunikative Inklusion Anleitung zum respektvollen Miteinander in Unternehmen und Gesellschaft 2025 Schäffer-Poeschel, ISBN 978-3-7910-65...mehr

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ZErb 01/2026, Deutsches Erbrecht-Symposium

Am 26. und 27.9.2025 fand das 28. Deutsche Erbrecht Symposium der DVEV traditionell in Heidelberg statt. Durch zwei interessante und mit Praxisthemen gefüllte zwei Tage führten die Moderatoren Michael Rudolf und Jan Bittler. Einführend in den ersten Tag stellte FAStR und StB Matthias Weidmann das ABC des Steuersparens im erbrechtlichen Mandat vor und führte sein Publikum durc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2026, Der Minderjährige im Erbrecht

Damrau 4. Aufl. 2025 232 Seiten, 49 EUR zerb verlag, 978-3-95661-168-1 Die aktuelle Auflage berücksichtigt alle aufgrund der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts erfolgten Gesetzesänderungen. Die Änderungen werden durch die Bezeichnung der Normen als "n.F." und "a.F." kenntlich gemacht, was dem Leser eine schnelle Erfassung der Auswirkungen der Reform auf alle erbrech...mehr

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ZErb 01/2026, Internationales Erbrecht

Anzuwendendes Recht bei Verweis auf Drittstaat Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht wird seit dem 17.8.2015 von der EuErbVO[1] bestimmt. Gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO ist grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit ihres ...mehr

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ZErb 01/2026, Familienrecht

Eheaufhebung bei Geschäftsunfähigkeit, Ausschluss des Ehegattenerbrechts Die Eheschließung ist das stärkste Instrument, einer anderen Person ein Erbrecht sowie ein Pflichtteilsrecht zuzuweisen. Im praktischen Beratungsalltag stellt sich bei sog. Pflegeheim-Ehen häufig die Frage, wie das Ehegattenerbrecht nach Eintritt des Erbfalls ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann...mehr

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ZErb 01/2026, Gestaltungen ... / 2. Vermächtnismodell

Eine alternative Gestaltungsmöglichkeit zur Vor- und Nacherbenlösung stellt das Vermächtnismodell dar. Dabei wird das gemeinsame Kind als Allein-/Mit-/Erbe eingesetzt, jedoch mit einem Herausgabevermächtnis zugunsten Dritter beim eigenen Erbfall beschwert.[9] a) Herausgabevermächtnis Im Rahmen des Vermächtnismodells wird – anders als bei angeordneter Nacherbfolge – keine Trenn...mehr

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ZErb 01/2026, Gestaltungen ... / c) Dauer und Rechtsnatur

Die Vor- und Nacherbschaft ist gem. § 2109 BGB grundsätzlich zeitlich begrenzt: Sie darf – unabhängig von den konkreten Umständen – maximal 30 Jahre nach dem Erbfall andauern. Eine Ausnahme gilt jedoch gem. § 2109 Abs. 1 Nr. 1 BGB dann, wenn der Nacherbfall an ein bestimmtes Ereignis in der Person des Vorerben oder Nacherben geknüpft ist. Regelmäßig ist das der Tod des Vorer...mehr