Fachbeiträge & Kommentare zu Elterngeld

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 67a. Das Erziehungsgeld, das Elterngeld und ähnliche Leistungen (§ 3 Nr 67 EStG)

Schrifttum (ab 2000): Gaul/Wisskirchen, Änderung des BundeserziehungsgeldG, BB 2000, 2466; Feddersen, Die Elternteilzeit, NWB 2009, 1427; Eilts, Änderungen beim Elterngeld, NWB F 27, 4745; Hörster, Bundeskabinett beschließt den Entwurf eines ZollkodexAnpG – eigentlich ein "JStG 2015", NWB 41/2104, 3082; Paintner, Das Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fb) Übersicht über das Elterngeld (§§ 1–14 BEEG)

fba) §§ 1–14 BEEG 2006/2015 sind wie folgt aufgebaut Rn. 2441e Stand: EL 170 – ET: 01/2024mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fbc) Die Höhe des Elterngeldes (§ 2 BEEG)

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 155. Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (BEEG) v 05.12.2006, BGBl I 2006, 2748

Rn. 175 Stand: EL 77 – ET: 12/2007 Das Gesetz regelt inhaltlich, dass Eltern für ab dem 01.01.2007 geborene Kinder 67 % des letzten Nettolohns, maximal EUR 1 800 erhalten (bei Selbstständigen ist maßgeblich der Gewinn); die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf die letzten 12 Monate vor der Geburt. Das Elterngeld läuft über 12 – 14 Monate und unterliegt dem Progressionsvorbeha...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 3 Nr 67 EStG aF Fall 3 = § 3 Nr 67 Buchst b EStG nF Fall 1)

fa) Allgemeines Rn. 2441c Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (vom 05.12.2006, BGBl I 2006, 2748) sieht in Art 2 Abs 6 Nr 1, Art 3 Nr 1 des Gesetzes ab 01.01.2007 die Steuerfreistellung des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und ElternzeitG (BEEG) in § 3 Nr 67 EStG vor. Ebenso werden (s Rn 2441h) vergleichbare Leistungen der einzelnen Bu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Dem Elterngeld vergleichbare Leistungen der Länder (§ 3 Nr 67 EStG aF Fall 4 = § 3 Nr 67 Buchst b EStG nF Fall 2)

Rn. 2441h Stand: EL 170 – ET: 01/2024 "Vergleichbar" sind die Leistungen der Länder, wenn sie mit derselben Zielrichtung in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang gewährt werden (s Rn 2441), zB das Bayerische LandeserziehungsgeldG, dazu s Rn 2441.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fbb) Anspruchsberechtigte auf das Elterngeld sind (§ 1 BEEG)

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Das Erziehungsgeld nach dem BErzGG (§ 3 Nr 67 EStG aF Fall 1 = § 3 Nr 67 Buchst a EStG nF Fall 1)

Rn. 2440g Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 3 Nr 67 EStG war durch das BundeserziehungsgeldG (BErzGG) vom 06.12.1985 (BGBl I 1985, 2154, neu bekannt gemacht idF vom 09.02.2004, BGBl I 2004, 206) in das EStG eingefügt worden. Aufgrund der Aufhebung des KindererziehungszuschlagsG ab 01.01.2002 durch die Neuregelung in §§ 50a–50e BeamtenversorgungsG bzw §§ 70–74 SoldatenversorgungsG...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder (§ 3 Nr 67 EStG aF Fall 2 = § 3 Nr 67 Buchst a EStG nF Fall 2)

Rn. 2441 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 "Vergleichbar" waren die Leistungen der Länder, wenn sie mit derselben Zielrichtung in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang gewährt werden, zB das Bayerische LandeserziehungsgeldG vom 09.07.2007, GVBl 2007, 442 (in Kraft getreten ab 01.01.2007, Außerkraftsetzung mit Ablauf des 31.08.2016, Art 15 des Gesetzes) mit folgenden Sätzen (...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 54. Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG) vom 06.12.1985, BStBl I 86, 113

Rn. 62 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Gem § 3 Nr 67 EStG werden das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder steuerfrei gestellt.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Übersicht, Entstehungsgeschichte, Rechtsentwicklung

Rn. 2440 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 3 Nr 67 EStG aF stellte folgende Leistungen mit konstitutiver Wirkung steuerfrei:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fa) Allgemeines

Rn. 2441c Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (vom 05.12.2006, BGBl I 2006, 2748) sieht in Art 2 Abs 6 Nr 1, Art 3 Nr 1 des Gesetzes ab 01.01.2007 die Steuerfreistellung des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und ElternzeitG (BEEG) in § 3 Nr 67 EStG vor. Ebenso werden (s Rn 2441h) vergleichbare Leistungen der einzelnen Bundesländer steu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fba) §§ 1–14 BEEG 2006/2015 sind wie folgt aufgebaut

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / l) Progressionsvorbehalt

Rn. 2451 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Das Elterngeld nach dem BEEG (2006 und 2015) unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst j EStG, eingefügt durch Art 2 Abs 1 Nr 2b, Art 3 Abs 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006, BGBl I 2006, 2748 ab 01.01.2007). § 32b Abs 3 EStG ist ebenfalls auf das Elterngeld anzuwenden (BT-Drucks 16/1889, 28)...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / k) Konkurrenzen

Rn. 2450 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Das Mutterschaftsgeld stellt § 3 Nr 1 Buchst d EStG Fall 1 (s Rn 46–48) steuerfrei. Für die Frage der Anrechnung ist zu unterscheiden:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum (ab 2000):

Gaul/Wisskirchen, Änderung des BundeserziehungsgeldG, BB 2000, 2466; Feddersen, Die Elternteilzeit, NWB 2009, 1427; Eilts, Änderungen beim Elterngeld, NWB F 27, 4745; Hörster, Bundeskabinett beschließt den Entwurf eines ZollkodexAnpG – eigentlich ein "JStG 2015", NWB 41/2104, 3082; Paintner, Das Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer ste...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / h) Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294–299 SGB VI, sog Trümmerfrauen (§ 3 Nr 67 EStG aF Fall 5 = § 3 Nr 67 Buchst c EStG nF)

ha) Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 Rn. 2442 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Das KindererziehungsleistungsG vom 12.07.1987 (BGBl I 1987, 1585) sollte den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 (sog "Trümmerfrauen") Leistungen gewähren und ihre Benachteiligung beseitigen. Ihnen soll für die Kindererziehung eine Leistung gewährt werden, die der Höhe nach dem entspricht, was die ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ha) Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921

Rn. 2442 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Das KindererziehungsleistungsG vom 12.07.1987 (BGBl I 1987, 1585) sollte den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 (sog "Trümmerfrauen") Leistungen gewähren und ihre Benachteiligung beseitigen. Ihnen soll für die Kindererziehung eine Leistung gewährt werden, die der Höhe nach dem entspricht, was die durch das Hinterbliebenenrenten-Neuordnu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Verfassungsrecht

Rn. 2440e Stand: EL 170 – ET: 01/2024 BFH BFH/NV 2013, 536 sah keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG darin, dass nach 1921 geborene (im Urteilsfall: 1938) Mütter nicht in den Genuss der Steuerfreiheit nach § 3 Nr 67 Fall 5 EStG kommen. Der Gesetzgeber habe mit dem Stichjahr 1921 im Rahmen seiner gesetzgeberischen Gestaltungs- bzw Entscheidungsfreiheit gehandelt. Auch s Rn 2446.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / i) Die Zuschläge nach §§ 50a – 50e BeamtVG bzw §§ 70–74 SVG (§ 3 Nr 67 EStG aF Fall 6 – Rechtslage bis 31.12.2014)

Rn. 2449 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 §§ 50a–50e BeamtVG (vom 24.02.2010, BGBl I, 2010, 150) bzw §§ 70–74 SVG (vom 16.09.2009, BGBl I 2009, 3054) sahen an Leistungen vor, die § 3 Nr 67 EStG Fall 6 steuerfrei stellte:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Europarecht

Rn. 2440f Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 3 Nr 67 EStG stellt zB in den Buchst a und b durch Bezugnahme auf inländische Gesetze klar, dass vergleichbare EU-/EWR-ausländische Leistungen nicht auch steuerfrei gestellt sind (dh anders als etwa § 3 Nr 2 Buchst e EStG dies anordnet). ME ist das europarechtlich bedenklich.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / hb) Mütter der Geburtsjahrgänge nach 1921

Rn. 2446 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Nicht steuerbefreit sind Rentenerhöhungsbeträge für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1921, die auf Zeiten der Kindererziehung iSd Hinterbliebenenrenten- und des ErziehungszeitenG vom 11.07.1985 (BGBl I 1985, 1450) beruhen. Diese Rentenerhöhungsbeträge sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern, sie sind nicht steuerfrei. Es liegt kein Ver...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cob) Mit § 3 Nr 1 EStG vergleichbare Leistungen (§ 3 Nr 2 Buchst e EStG)

Rn. 119g Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 Nr 2 Buchst e EStG nF (ab VZ 2015) nimmt auf die in § 3 Nr 1–2 Buchst d EStG genannten Leistungen Bezug. Mit Wirkung ab VZ 2021 erweiterte Art 2 Nr 1a, Art 50 Abs 4 JStG 2020 (vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) diese Bezugnahme auch auf mit dem Elterngeld vergleichbare Leistungen der Länder und vergleichbare Leistungen ausländischer (s...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / j) Die Zuschläge nach §§ 50a–50e BeamtVG bzw §§ 70–74 SVG/§§ 96–100 SVG ab 01.01.2025) nach § 3 Nr 67 Buchst d EStG nF (= Rechtslage ab 01.01.2015)

Rn. 2449a Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Die Änderung des § 3 Nr 67 EStG durch Art 5 Nr 3c, Art 16 Abs 2 des Gesetzes zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417) mit Wirkung ab 01.01.2015 ist nur betreffend diesen Gegenstand der Steuerfreistellung sachlicher Art, im Übrigen redaktionell (s...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, Rechtsentwicklung

Rn. 7 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 EStG stand in der durch das EStG 1934 festgelegten Ausgangsfassung unter der Überschrift "Steuerfreie Einkünfte" und enthielt 14 steuerfreie Positionen. Mit dem EStG 1955 wurde die Überschrift in "Steuerfreie Einnahmen" geändert. Zugleich wuchs die Zahl der Steuerbefreiungen von 17 (1955) über 21 (1957) auf 52 (1958) an. Das EStG 1974 zäh...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ce) Die Einnahme muss auf Leistungen eines Sozialleistungsträgers beruhen

Rn. 355 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 Nr 10 S 1 EStG stellt nicht jegliche solcher Einnahmen der Gastfamilie frei, sondern verlangt eine Kausalität: Die Einnahme muss beruhen "auf Leistungen des Leistungsträgers nach dem SGB". Rn. 356 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Für den Fall, dass die Einnahme nicht auf Leistungen des Sozialleistungsträgers beruht, sieht § 3 Nr 10 S 2 EStG ei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ab) Rechtsentwicklung

Rn. 70a Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Art 20 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (vom 20.12.2011, BGBl I 2011, 2854) ersetzte in § 3 Nr 2 EStG mit Wirkung ab 01.04.2012 (Art 51 Abs 1 des Gesetzes) zur redaktionellen Anpassung die Worte "§ 187 und 208 Abs 2 SGB III" durch "§§ 169 und 175 Abs 2 SGB III", ferner wurde die Bezugnahme auf "§ 143 S...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 70. Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes u sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18.12.1989, BGBl I 89, 2218

Rn. 84a Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die steuerfreien Leistungen nach § 3 EStG werden in Nr 67 dahingehend ergänzt, daß nicht nur das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz u vergleichbare Leistungen der Länder sowie Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz, sondern ab 01.01.1992 auch der Kindererziehungszuschlag nach dem Kindererziehungszuschlagsgesetz s...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / gcc) Der Zweck der Beihilfe (§ 3 Nr 11 S 1 EStG)

Rn. 388 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 (1) Allgemeines Die Beihilfe muss folgende Zwecke unmittelbar, dh nicht bloß mittelbar (also über Zwischenstufen) fördern (BFH BStBl II 1972, 566; 2017, 432; FG RP 3 K 2197/11, DStRE 2016, 712 rkr): Erziehung Ausbildung Wissenschaft Kunst. Rn. 388a Stand: EL 169 – ET: 12/2023 (2) Das Kriterium der Unmittelbarkeit[ Die Rspr unterscheidet für die Fra...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum (ab 2000):

Brandt, Steuerbarkeit eines Kommunalen Erziehungsgelds, NWB F 3, 10 589; Kempermann, Urteilsanmerkung zu BFH BStBl II 2006, 755, FR 2006, 1032; von Bornhaupt, LStR 2008, BB 2007, 2708; Benzler, Neuerungen bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Pflegeentgelten, DStR 2009, 954; Lippert, Gewinnermittlung bei Einkünften aus Aufnahme von Heimkindern iSd § 34 SGB VIII, DStR...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / gbd) Der Empfänger der Beihilfe

Rn. 380e Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Für die Frage, ob die gewährte Beihilfe steuerfrei ist, kommt es auch auf den Empfänger der Beihilfe an:mehr

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Gesetzesradar / 3.5 Elterngeld-Einkommensgrenze

Gesetzestitel: Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte in Bezug auf Elterngeld und Elternzeit Für ab dem 1.4.2024 geborene Kinder wurden die ...mehr

Beitrag aus Haufe TVöD Office Premium
Gesetzesradar Öffentlicher ... / 3.8 Elterngeld-Einkommensgrenze

Gesetzestitel: Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte in Bezug auf Elterngeld und Elternzeit Für ab dem 1.4.2024 geborene Kinder wurden die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Haushalt 2023 - Nachtrag

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.2.3.2 Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb)

Rz. 23 Die Befugnis zum Offenbaren für die Durchführung eines anderen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens ist nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb zulässig, soweit die Informationen für die Entscheidung über die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln bedeutsam s...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Inhalt des Anspruchs

Rz. 7 Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gem. § 20 Abs. 1 ist eine aus dem Arbeitsverhältnis herrührende Lohnersatzleistung, nämlich ein gesetzlich begründeter Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts. [1] Es handelt sich um einen privatrechtlichen Anspruch, der erforderlichenfalls vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend zu machen ist, § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbG...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Einführung

Rz. 1 Fällt die Zeit eines Beschäftigungsverbots (§ 2 Abs. 3 MuSchG) oder der Schutzfristen (§ 3 MuSchG) mit einer Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG zusammen, hängt die Zahlung von Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) davon ab, ob und in welchem Umfang die Frau während der Elternzeit einer Beschäftigung i.S.d. § 2 Abs. 2 MuSchG nachgeh...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. § 113 EStG: Anspruchsberechtigung

Rn. 8 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 113 EStG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten. Anspruchsberechtigt sind nur nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt StPfl (dazu s Rn 13), die im VZ 2022 (ggf auch nur für einen Teil des Jahres) Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG erzielt haben. Dies gilt auch für Personen, die negative Einkünfte der begünstigten Ar...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. § 117 EStG: Auszahlung an Arbeitnehmer

Rn. 25 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Nach § 117 Abs 1 S 1 EStG erhalten ArbN die Energiepreispauschale vom ArbG, wenn sie am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1–5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitlohn beziehen (BMF FAQ EPP VI.1. (Stand 17.10.2023)). Ist Letzteres der Fall, erfolgt ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Unterhalt für An... / 6. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person

Rz. 29 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Hat die unterhaltene Person andere eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Höchstbetrag um die eigenen Einkünfte und Bezüge, soweit diese den Betrag von insgesamt 624 Euro jährlich übersteigen sowie um die vom Unterhaltsempfänger als Ausbildungshilfe aus öffentlichen...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Teilelterngeld (Abs. 3)

Rz. 32 Abs. 3 regelt die Konstellationen, in denen in einem oder mehreren, nicht notwendigerweise zusammenhängenden [1], Lebensmonaten des Kindes nach der Geburt bis zur Vollendung von dessen 14. Lebensmonat der Elterngeldberechtigte Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hat. Insbesondere ist hierbei an die Fallgestaltungen gedacht, in denen nach den ersten Lebensmonaten des K...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 4 § 2 BEEG in der ab 18.9.2012 geltenden Fassung regelt nur noch die Höhe des Elterngeldes. Die Berechnungsmodalitäten des dem Elterngeld zugrunde zu legenden Einkommens legen seit der grundlegenden Umstrukturierung der Norm nunmehr die §§ 2a-f BEEG fest. Das Elterngeld hat Einkommensersatzfunktion [1] und richtet sich seiner Höhe nach daher grds. nach dem durch die Kinde...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Mindestbetrag (Abs. 4)

Rz. 44 Abs. 4 Satz 1 regelt den Mindestbetrag des monatlichen Elterngeldes. Er wird auch als sog. "Sockelbetrag"[1] bezeichnet und beläuft sich – seit der Einführung zum 1.1.2007[2] – auf 300 EUR monatlich. Der Mindestbetrag ist unabhängig von Einkommen und Bedürftigkeit. Er wird grds. an alle Berechtigten gezahlt, jedoch nur subsidiär und nicht zusätzlich zum einkommensabhä...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung und Grundsätze

Rz. 1 § 2 BEEG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006[1] mit dem BEEG neu in Kraft gesetzt worden und am 1.1.2007 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG v. 17.1.2009[2] ist mit Wirkung v. 24.1.2009 Abs. 7 Satz 6 a. F. redaktionell angepasst und Abs. 7 Satz 7 a. F. eingefügt worden. Abs. 7 Satz 4 a. ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Einkommensersatzquote und grundsätzlicher Höchstbetrag (Abs. 1 Satz 1 und 2)

Rz. 7 War der Anspruchsberechtigte vor der Geburt des Kindes erwerbstätig und wird diese Erwerbstätigkeit nach der Geburt vollständig unterbrochen, sodass nunmehr kein Erwerbseinkommen mehr bezogen wird, beträgt die Höhe des Elterngeldes grds. 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes. Dieses prozentual ausgedrückte soziale Sicherungsniveau hält der ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Geringverdiener- und Mehrverdienerregelung (Abs. 2)

Rz. 24 Nach der Geringverdienerregelung des Abs. 2 Satz 1 wird bei einem Monatseinkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes von weniger als 1.000 EUR der für die Berechnung nach Abs. 1 Satz 1 zu verwendende Prozentsatz erhöht. Die Erhöhung erfolgt dabei stufenweise, und zwar um je 0,1 % für je 2 EUR unterhalb von 1.000 EUR. Dadurch ergibt sich eine aufstockende G...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Einkommen aus Erwerbstätigkeit – Grundlagen (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 11 Als grundlegende Norm der Einkommensberechnung definiert Abs. 1 Satz 3, nach welchen Maßgaben das Einkommen aus Erwerbstätigkeit als durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum zu erfassendes Einkommen berücksichtigt bzw. zugrunde gelegt wird. Die Norm nimmt quasi als Auffangnorm die Maßgaben der §§ 2c-2f BEEG und den Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG in Bezug. R...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Verschiebung des Bemessungszeitraums in Sonderfällen (Abs. 1 Sätze 2 bis 5)

Rz. 6 Bei den in Abs. 1 Sätze 2 bis 5 geregelten Tatbeständen, die zur Verschiebung des Bemessungszeitraums führen, handelt es sich um gesetzlich geregelte, grds. nicht analogiefähige Sonderfälle, die nur in den geregelten Konstellationen greifen. Der Gesetzgeber beschreibt diese Tatbestände als "Ausklammerungstatbestände"[1], was die Intention aber unvollständig beschreibt....mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung und Grundsätze Rz. 1 § 2 BEEG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006[1] mit dem BEEG neu in Kraft gesetzt worden und am 1.1.2007 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG v. 17.1.2009[2] ist mit Wirkung v. 24.1.2009 Abs. 7 Satz 6 a. F. redaktionell angepasst und Abs. 7 Satz 7 a. F....mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Mehrlingszuschlag (Abs. 4)

Rz. 7 Bei Mehrlingsgeburten wird der sich aus § 2 BEEG ergebende Betrag des Elterngelds um je 300 EUR für das 2. und jedes weitere Kind erhöht. Der Zuschlag, den der Gesetzgeber nunmehr mit dem Klammerzusatz in Abs. 4 Satz 1 als Mehrlingszuschlag legal definiert hat, soll die bei Mehrlingsgeburten bestehenden besonderen Belastungen der Eltern ausgleichen.[1] Ausgehend von di...mehr