Fachbeiträge & Kommentare zu Elterngeld

Beitrag aus Personal Office Premium
Gesetzesradar / 3.5 Elterngeld-Einkommensgrenze

Gesetzestitel: Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte in Bezug auf Elterngeld und Elternzeit Für ab dem 1.4.2024 geborene Kinder wurden die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Haushalt 2023 - Nachtrag

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Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Einführung

Rz. 1 Fällt die Zeit eines Beschäftigungsverbots (§ 2 Abs. 3 MuSchG) oder der Schutzfristen (§ 3 MuSchG) mit einer Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG zusammen, hängt die Zahlung von Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) davon ab, ob und in welchem Umfang die Frau während der Elternzeit einer Beschäftigung i.S.d. § 2 Abs. 2 MuSchG nachgeh...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. § 113 EStG: Anspruchsberechtigung

Rn. 8 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 113 EStG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten. Anspruchsberechtigt sind nur nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt StPfl (dazu s Rn 13), die im VZ 2022 (ggf auch nur für einen Teil des Jahres) Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG erzielt haben. Dies gilt auch für Personen, die negative Einkünfte der begünstigten Ar...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Unterhalt für An... / 6. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person

Rz. 29 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Hat die unterhaltene Person andere eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Höchstbetrag um die eigenen Einkünfte und Bezüge, soweit diese den Betrag von insgesamt 624 Euro jährlich übersteigen sowie um die vom Unterhaltsempfänger als Ausbildungshilfe aus öffentlichen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. § 117 EStG: Auszahlung an Arbeitnehmer

Rn. 25 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Nach § 117 Abs 1 S 1 EStG erhalten ArbN die Energiepreispauschale vom ArbG, wenn sie am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1–5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitlohn beziehen (BMF FAQ EPP VI.1. (Stand 17.10.2023)). Ist Letzteres der Fall, erfolgt ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 4 § 2 BEEG in der ab 18.9.2012 geltenden Fassung regelt nur noch die Höhe des Elterngeldes. Die Berechnungsmodalitäten des dem Elterngeld zugrunde zu legenden Einkommens legen seit der grundlegenden Umstrukturierung der Norm nunmehr die §§ 2a-f BEEG fest. Das Elterngeld hat Einkommensersatzfunktion [1] und richtet sich seiner Höhe nach daher grds. nach dem durch die Kinde...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Mindestbetrag (Abs. 4)

Rz. 44 Abs. 4 Satz 1 regelt den Mindestbetrag des monatlichen Elterngeldes. Er wird auch als sog. "Sockelbetrag"[1] bezeichnet und beläuft sich – seit der Einführung zum 1.1.2007[2] – auf 300 EUR monatlich. Der Mindestbetrag ist unabhängig von Einkommen und Bedürftigkeit. Er wird grds. an alle Berechtigten gezahlt, jedoch nur subsidiär und nicht zusätzlich zum einkommensabhä...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung und Grundsätze

Rz. 1 § 2 BEEG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006[1] mit dem BEEG neu in Kraft gesetzt worden und am 1.1.2007 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG v. 17.1.2009[2] ist mit Wirkung v. 24.1.2009 Abs. 7 Satz 6 a. F. redaktionell angepasst und Abs. 7 Satz 7 a. F. eingefügt worden. Abs. 7 Satz 4 a. ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Geringverdiener- und Mehrverdienerregelung (Abs. 2)

Rz. 24 Nach der Geringverdienerregelung des Abs. 2 Satz 1 wird bei einem Monatseinkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes von weniger als 1.000 EUR der für die Berechnung nach Abs. 1 Satz 1 zu verwendende Prozentsatz erhöht. Die Erhöhung erfolgt dabei stufenweise, und zwar um je 0,1 % für je 2 EUR unterhalb von 1.000 EUR. Dadurch ergibt sich eine aufstockende G...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Einkommensersatzquote und grundsätzlicher Höchstbetrag (Abs. 1 Satz 1 und 2)

Rz. 7 War der Anspruchsberechtigte vor der Geburt des Kindes erwerbstätig und wird diese Erwerbstätigkeit nach der Geburt vollständig unterbrochen, sodass nunmehr kein Erwerbseinkommen mehr bezogen wird, beträgt die Höhe des Elterngeldes grds. 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes. Dieses prozentual ausgedrückte soziale Sicherungsniveau hält der ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Einkommen aus Erwerbstätigkeit – Grundlagen (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 11 Als grundlegende Norm der Einkommensberechnung definiert Abs. 1 Satz 3, nach welchen Maßgaben das Einkommen aus Erwerbstätigkeit als durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum zu erfassendes Einkommen berücksichtigt bzw. zugrunde gelegt wird. Die Norm nimmt quasi als Auffangnorm die Maßgaben der §§ 2c-2f BEEG und den Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG in Bezug. R...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Verschiebung des Bemessungszeitraums in Sonderfällen (Abs. 1 Sätze 2 bis 5)

Rz. 6 Bei den in Abs. 1 Sätze 2 bis 5 geregelten Tatbeständen, die zur Verschiebung des Bemessungszeitraums führen, handelt es sich um gesetzlich geregelte, grds. nicht analogiefähige Sonderfälle, die nur in den geregelten Konstellationen greifen. Der Gesetzgeber beschreibt diese Tatbestände als "Ausklammerungstatbestände"[1], was die Intention aber unvollständig beschreibt....mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung und Grundsätze Rz. 1 § 2 BEEG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006[1] mit dem BEEG neu in Kraft gesetzt worden und am 1.1.2007 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG v. 17.1.2009[2] ist mit Wirkung v. 24.1.2009 Abs. 7 Satz 6 a. F. redaktionell angepasst und Abs. 7 Satz 7 a. F....mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Mehrlingszuschlag (Abs. 4)

Rz. 7 Bei Mehrlingsgeburten wird der sich aus § 2 BEEG ergebende Betrag des Elterngelds um je 300 EUR für das 2. und jedes weitere Kind erhöht. Der Zuschlag, den der Gesetzgeber nunmehr mit dem Klammerzusatz in Abs. 4 Satz 1 als Mehrlingszuschlag legal definiert hat, soll die bei Mehrlingsgeburten bestehenden besonderen Belastungen der Eltern ausgleichen.[1] Ausgehend von di...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Geschwisterbonus (Abs. 1 bis 3)

Rz. 2 Mit dem Geschwisterbonus, der nunmehr in Abs. 1 Satz 1 vom Gesetzgeber mit dem ausdrücklichen Klammerzusatz legal definiert wird, soll die schon als Folge einer ersten Geburt eingetretene Verminderung des Erwerbseinkommens, die durch eine weitere Geburt verlängert wird, zumindest etwas ausgeglichen werden.[1] Der Zuschlag beträgt 10 % des zustehenden, also sich der Höh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Abzug für Einkommensteuer (Abs. 3)

Rz. 21 Abs. 3 regelt, welche Steuerklasse bei der Ermittlung der Abzüge für die Einkommensteuer zugrunde zu legen ist. Die nach dieser Regelung bestimmte Steuerklasse gilt für die Einkommensermittlung sowohl im Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG) als auch im Bezugszeitraum (§ 2 Abs. 3 BEEG) gleichermaßen. Rz. 22 Abs. 3 Satz 1 legt als Grundregel fest, dass sich die Ermittlung der ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.3 Sonstige Bezüge, die nicht als Einnahmen zu berücksichtigen sind (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 9 Nach Abs. 1 Satz 2 werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, nicht als Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Mit der Neufassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a) des Gesetzes zur Einführung de...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 9 Ausnahmsweiser Nichtabzug für Steuern (Abs. 7)

Rz. 34 Abs. 7 Satz 1 enthält eine, ab 1.5.2025 geltende, Sondervorschrift zum ausnahmsweisen Nichtabzug von Steuern nach Abs. 1 Satz 1. Betroffen hiervon sind die Sonderfälle, in denen in Deutschland nicht selbstständig oder selbstständige Erwerbstätige ihren Wohnsitz im Ausland haben und das bezogene deutsche Elterngeld aufgrund eines zwischen Deutschland und dem Ansässigke...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Allgemeine Vorgaben zur Berechnung der Abzüge für Sozialabgaben (Abs. 1)

Rz. 5 Abs. 1 der Norm trifft zunächst allgemeine Vorgaben zur Berechnung der Abzüge für Sozialabgaben. Welche Zweige der Sozialversicherung bei der Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben zu berücksichtigen sind, legt Abs. 1 Satz 1 fest, wobei die Konkretisierungen des Abs. 1 Satz 2 zu beachten sind. Es sind diese Beträge für die gesetzliche Sozialpflichtversicherung (Kranken...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.3 Ausnahmsweise, beschränkte Zugrundelegung des Zwölfkalendermonatszeitraums vor der Geburt auf Antrag (Abs. 4)

Rz. 39 Mit Wirkung ab 1.9.2021 hat der Gesetzgeber mit § 2b Abs. 4 BEEG erstmals für Elterngeldberechtigte mit geringfügigen (oder gar negativen) Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Kinder nach dem 31.8.2021 geboren bzw. mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen worden sind (§ 28 Abs. 1 BEEG in der ab 1.9.2021 geltenden Fassung), ein Antragsrec...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.5 Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (Abs. 1 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 4)

Rz. 29 Im Unterschied zum Steuerrecht ist bei den Werbungskosten nicht der tatsächliche Aufwand maßgeblich. Vielmehr wird aus Gründen der Erleichterung des Verwaltungsvollzugs lediglich auf den sog. Werbungskostenpauschbetrag in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG (= Arbeitnehmer-Pauschbetrag) Bezug genommen. Als Werbungskosten ist einheitlich ein Zwölftel des jeweils maßgeben...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 2b BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] mit Wirkung ab 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 gelte...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2.1 Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 14 Bei Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit wird zunächst der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (sog. Werbungskostenpauschale) – steuermindernd – berücksichtigt. Dieser kann bei Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt werden, weil die mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag korrespondierenden Betriebsausgaben bereits im Rahmen der Gewinnermi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7 Abzug für Kirchensteuer (Abs. 5)

Rz. 29 Abs. 5 regelt die Ermittlung des Abzugs für die Kirchensteuer, sofern die zum Elterngeldbezug berechtigte Person der Kirchensteuerpflicht unterliegt. Der Abzug erfolgt unter Anwendung eines Kirchensteuersatzes i.H.v. 8 % für die nach Abs. 3 ermittelte Einkommensteuer. Im Rahmen einer Rechtsgrundverweisung sind auch diesbezüglich Freibeträge für Kinder zu berücksichtig...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Ausnahmsweise Nichtberücksichtigung von Einkommensersatzleistungen in den Elterngeldbezugsmonaten (Abs. 4 in der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung)

Rz. 10 § 27 Abs. 4 Satz 1 BEEG in der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung gewährleistete bei teilzeiterwerbstätigen Elterngeldberechtigten die Aufrechterhaltung der bisherigen Höhe des Elterngeldes im Bezugszeitraum, wenn im Zeitraum zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 Erwerbsersatzeinkommen (insbesondere in Form von Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I ode...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7 Maßgeblichkeit der einkommensteuerrechtlichen Grundsätze (Abs. 5)

Rz. 24 Klarstellend wurde mit Inkrafttreten am 29.5.2020 durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020[1] in § 2d Abs. 5 BEEG geregelt, dass die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Arbeit nach den einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen erfolgt. Mit dieser, nicht mit der COVID-19-Pande...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Ausnahmsweise Verschiebung von Elterngeldbezugsmonaten (Abs. 1)

Rz. 3 § 27 Abs. 1 BEEG ermöglicht Elterngeldberechtigten, die während der Corona-Krise selbst[1] in systemrelevanten Branchen und Berufen tätig sind, auf Antrag ihren Elterngeldbezug für ganze (nicht für geteilte) Bezugsmonate aufzuschieben. Mit dieser Regelung soll ein Anreiz für Eltern im Elterngeldbezug oder vor Antritt des Elterngeldbezuges geschaffen werden, ihre Tätigk...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 2c BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] am 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift in das Gesetz eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der v. 18.9.2012 bis 31.12.2014 gelt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Definition als Gewinneinkünfte und grundsätzlicher Regelungsgehalt (Abs. 1)

Rz. 4 Abs. 1, der dem Regelungsgehalt des bisherigen § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung inhaltlich weitgehend entspricht, trifft die grundlegenden Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und definiert das dem Elterngeld zugrunde zu legende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit parallel zu § 2c Ab...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.1 Grundsatz des abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 30 Für die Sonderkonstellationen der Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, in denen die zum Elterngeldbezug berechtigte Person entweder im 12-Kalendermonatszeitraum nach Abs. 1 oder im Bemessungszeitraum nach Abs. 2 auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt hatte (sog. Fall von "Mischeinkünften"[1]), ist ebenfalls der letz...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum (Abs. 2)

Rz. 10 Abs. 2 der Vorschrift enthält zusätzliche Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum und stellt bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigen Gewinneinkünfte grds. auf die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne ab. Für die elterngeldrechtliche Gewinnermittlung ist nach Abs. 2 Satz 1 – ents...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie v. 20.5.2020[1] wurde mit Rückwirkung ab 1.3.2020 eine Sonderreglung in § 27 BEEG neu geschaffen, die Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten oder die andere Einschränkungen hinnehmen mussten, das Meistern der unvorhersehbaren Ereignisse anlässlich der COVID-19-Pandemie ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 2a BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012[1] mit Wirkung ab 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 gelt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 2d BEEG wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] zum 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fass...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.4 Maßgeblichkeit der lohnsteuerrechtlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 28 Rechtsprechungskorrigierend wurde mit Inkrafttreten am 29.5.2020 durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020[1] in § 2c Abs. 1 Satz 3 BEEG geregelt, dass für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit die (also sämtliche) lohnsteuerrechtlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsver...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8 Keine Berücksichtigung von individuellen Freibeträgen und Pauschalen (Abs. 6)

Rz. 32 Steuerliche Freibeträge und Pauschalen werden grds. bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern nur berücksichtigt, wenn sie ohne Weiteres der berechtigten Person zustehen (Abs. 6). Die Norm orientiert sich damit an § 153 Abs. 1 Satz 3 SGB III und ist Ausfluss der Entscheidung des Gesetzgebers für eine pauschalierte Berechnung des Bemessungsentgelts für den Elterngeldbe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.1 Grundlage der Einkommensermittlung (Abs. 2)

Rz. 34 Grundlage der Einkommensermittlung ist die kalendermonatliche[1] Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers. Aus dieser lassen sich im Regelfall, unter Berücksichtigung der nach Abs. 1 maßgeblichen Besonderheiten (bspw. der Nichtberücksichtigung der sonstigen Bezüge i.S.d. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG), die zur Ermittlung des kalendermonatlichen Einkommens notwendige...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens im Bezugszeitraum (Abs. 3)

Rz. 14 Abs. 3 der Vorschrift enthält zusätzliche Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit im Bezugszeitraum und stellt bei der Ermittlung der im Bezugszeitraum zu berücksichtigen Gewinneinkünfte grds. auf eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht, ab. Der Hintergrund dieser besonderen Vorschrift ist...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 2f BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] mit Inkrafttreten am 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Allgemeine Vorgaben zur Berechnung der Abzüge für Steuern (Abs. 1)

Rz. 4 Abs. 1 der Norm trifft zunächst allgemeine Vorgaben zur Berechnung der Abzüge für Steuern. Welche Steuerarten bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern zu berücksichtigen sind, legt Abs. 1 Satz 1 fest. Es sind die Beträge für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, sofern die zum Elterngeldbezug berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist.[1...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Die Norm bezweckt die mit den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie einhergehenden Auswirkungen für Elterngeldberechtigte abzufedern. Im Einzelnen sehen die Normen Folgendes vor: Abs. 1 ermöglicht das ausnahmsweise Aufschieben des Bezuges des Elterngeldes für Eltern, die in systemrelevanten Berufen tätig sind. Abs. 2 ermöglicht das ausnahmsweise Aufschieben der ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 2e BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] mit Inkrafttreten am 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der 18.9.2012 bis 31.12.2014 gel...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Regelungsgehalt des Abs. 1

Rz. 4 Abs. 1, der dem Regelungsgehalt des bisherigen § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung inhaltlich weitgehend entspricht, trifft die grundlegenden Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und definiert das dem Elterngeld zugrunde zu legende Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit als "Nett...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2 Grundlage der Abzugsermittlung (Abs. 3)

Rz. 38 Abs. 3 regelt den Nachweis der Abzugsmerkmale, die neben den Daten nach Abs. 2 den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers zu entnehmen sind. Die Erforderlichkeit der Abzugsmerkmale ergibt sich aus den Regelungen der §§ 2e, f BEEG. Zu den erforderlichen Abzugsmerkmalen gehören die Angaben zur Steuerklasse, zum Faktor nach § 39f EStG, zu den Freibeträgen nach § ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Grundsatz des Zwölfkalendermonatsprinzips vor der Geburt (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 3 Für die Ermittlung des Einkommens (nur) aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2c BEEG vor der Geburt ist grds. der Zeitraum der letzten 12 (vollen) Kalendermonate vor dem Kalendermonat[1] der Geburt bzw. der Annahme des Kindes, für das das Elterngeld beantragt wird, maßgeblich. Anknüpfungspunkt bzw. tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der Vor...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Einordnung der Vorschrift

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die pauschalierte Ermittlung der Abzüge für Steuern. Hervorzuheben ist, dass § 2e BEEG einerseits für die Ermittlung der pauschalierten Abzüge für Steuern von Einkommen sowohl aus nichtselbstständiger (§ 2c BEEG) als auch aus selbstständiger (§ 2d BEEG) Erwerbstätigkeit und andererseits für die Erwerbseinkommensermittlung sowohl im Bemessungszeitr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Grundsatz des abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 22 Für die Ermittlung des Einkommens (nur) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2d BEEG vor der Geburt ist grds. der Zeitraum der letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagung vor der Geburt bzw. der Annahme des Kindes, für das das Elterngeld beantragt wird, maßgeblich. Anknüpfungspunkt bzw. tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2 Verschiebung des Bemessungszeitraums in Sonderfällen (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 37 Abs. 3 Satz 2 räumt der zum Elterngeldbezug berechtigten Person ebenfalls das Recht ein, den Bemessungszeitraum einheitlich zu verschieben, wenn im Bemessungszeitraum nach Abs. 3 Satz 1 die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 oder Satz 4 (nicht: Satz 3 wie der Gesetzestext in der bis zum 30.4.2025 geltenden Fassung verlautbarte)[1] vorgelegen haben. Der Grundsatz der De...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Einordnung der Vorschrift

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die pauschalierte Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben. Hervorzuheben ist auch hier, dass § 2f BEEG einerseits für die Ermittlung der pauschalierten Abzüge für Sozialabgaben von Einkommen sowohl aus nichtselbstständiger (§ 2c BEEG) als auch aus selbstständiger (§ 2d BEEG) Erwerbstätigkeit und andererseits für die Erwerbseinkommensermittlung sow...mehr