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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 3 S ... / d) Das Erziehungsgeld nach dem BErzGG (§ 3 Nr 67 EStG aF Fall 1 = § 3 Nr 67 Buchst a EStG nF Fall 1)

Dr. Peter Handzik, Dr. Martin Mues
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Rn. 2440g

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 67 EStG war durch das BundeserziehungsgeldG (BErzGG) vom 06.12.1985 (BGBl I 1985, 2154, neu bekannt gemacht idF vom 09.02.2004, BGBl I 2004, 206) in das EStG eingefügt worden. Aufgrund der Aufhebung des KindererziehungszuschlagsG ab 01.01.2002 durch die Neuregelung in §§ 50a–50e BeamtenversorgungsG bzw §§ 70–74 SoldatenversorgungsG musste die Verweisung in § 3 Nr 67 EStG (jetzt: Fall 6) geändert werden (durch Art 11 des VersorgungsänderungsG 2001 vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3926). Das BErzGG galt wegen der Einführung des Bundeselterngeld- und ElternzeitG (s Rn 2441c ff) grds nur noch für vor dem 31.12.2006 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder (§ 24 Abs 4 BErzGG aufgrund Art 2 Abs 8 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006, BGBl I 2006, 2748). Das Elterngeld (s Rn 2441c ff) löste somit ab 01.01.2007 das Erziehungsgeld ab. Daher ist § 3 Nr 67 EStG Fall 1 ein "Auslaufmodell" (glA Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 226, 41. Aufl 2022).

 

Rn. 2440h

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift ist konstitutiv, andernfalls lägen stpfl sonstige Bezüge (§ 22 Nr 1 EStG) vor; sie ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Rn. 2440i

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das BErzGG wollte die Erziehungsleistungen der Väter und Mütter durch Erziehungsgeld (§§ 1–14 BErzGG) und durch die Gewährung von Elternzeit (§§ 15–21 BErzGG) anerkennen (Mauer/Schmidt, BB 1991, 1779). Anspruch auf Erziehungsgeld hatte grds, wer kumulativ (§ 1 Abs 1 BErzGG)

  • einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,
  • mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  • keine oder keine volle (§ 2 BErzGG) Erwerbstätigkeit ausübt.
 

Rn. 2440j

Stand: EL 170...

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