Rn. 8
Stand: EL 187 – ET: 02/2026
§ 113 EStG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten. Anspruchsberechtigt sind nur nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt StPfl (dazu s Rn 13), die im VZ 2022 (ggf auch nur für einen Teil des Jahres) Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG erzielt haben. Dies gilt auch für Personen, die negative Einkünfte der begünstigten Arten erzielt haben (BMF FAQ EPP II.13.)). Steuerfreie Einkünfte (zB nach § 3 EStG oder DBA) sind ebenfalls begünstigt, Krüger in Schmidt, § 113 EStG Rz 2 (44. Aufl 2025).
Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden (vgl BMF FAQ EPP II.6. (Stand 17.10.2023)). Es reicht aus, dass der StPfl im VZ 2022 Einkünfte aus den genannten Einkunftsarten erzielt.
Die Energiepreispauschale wird jedem Anspruchsberechtigten ein Mal gewährt; Ehegatten/Lebenspartner, die beide die Anspruchsvoraussetzungen für die Energiepreispauschale erfüllen, erhalten auch beide die Energiepreispauschale (BMF FAQ EPP IV.3. (Stand 17.10.2023)). Dies erfolgt im Rahmen der (Zusammen-)veranlagung, wenn nicht bereits eine Auszahlung durch den ArbG erfolgt ist.
Rn. 9
Stand: EL 187 – ET: 02/2026
Zu den Anspruchsberechtigten zählen auch Personen, die in Deutschland leben und bei einem ArbG im Ausland beschäftigt sind (Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften/Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte (vgl BMF FAQ EPP II.1., VI.21. (Stand 17.10.2023)). Diese ArbN erhalten die EPP nur mit der Abgabe einer ESt-Erklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen FA. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale setzt nicht voraus, dass Deutschland das Besteuerungsrecht an den maßgeblichen Einkünften nach § 13, § 15, § 18 EStG oder § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG zusteht (FAQ EPP II.1. (Stand 17.10.2023)).