Fachbeiträge & Kommentare zu Einbringung

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Anhang II: Die GmbH & Co. K... / 2.2.3 Einbringungsvariante

Rz. 842 Die vorstehend angesprochene Problematik der verdeckten Einlage kann bei Einbringung der Kommanditanteile in die Komplementär-GmbH im Wege der Kapitalerhöhung vermieden werden. Steuerrechtlich liegt eine Einbringung i. S. v. § 20 UmwStG vor; dabei handelt es sich jedoch nicht um die Einbringung eines "Betriebes" i. S. v. § 20 Abs. 1 UmwStG, sondern um den Fall der Ei...mehr

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Anhang II: Die GmbH & Co. K... / 2.2.6 Erbschaftsteuer

Rz. 847 Siehe hierzu Rn. 669. Für Einzelheiten siehe Kapitel VII/3 "Erbfolge in Gesellschaftsanteile". Speziell zur Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen sowie den Folgen von Umwandlungsvorgängen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens haben die OFDen der Länder im Erlass v. 13.10.2022, S 3812b, BStBl ...mehr

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Übergang einer ertragsteuer... / III. Übertragbarkeit der BFH-Rechtsprechung auf bisher nicht entschiedene Konstellationen

§ 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG lautet wie folgt: "Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen." Bedeutung der Norm für finanzielle Eingliederung: Diese Vorschrift ist für die Frage einer ...mehr

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Anhang II: Die GmbH & Co. K... / 2.2.1 Umwandlung (Formwechsel) nach dem Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz

Rz. 833 Folgende Gestaltungen sind denkbar:[1] Formwechsel, d. h. Umwandlung der GmbH & Co. KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH; Anwachsung, entweder nach dem "Austrittsmodell" oder dem "erweiterten Anwachsungsmodell"; Übertragung des Vermögens der GmbH & Co. KG im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die GmbH oder Verschmelzung der GmbH & Co. KG auf eine neugegrün...mehr

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Anhang II: Die GmbH & Co. K... / 2.1.7 Erbschaftsteuer

Rz. 832 Verschont wird nur begünstigtes Betriebsvermögen, nicht Verwaltungsvermögen.[1] Beide Modelle beinhalten bestimmte Behaltensfristen (5 Jahre bei 85 %igem Verschonungsabschlag, 7 Jahre bei 100 %igem Verschonungsabschlag). Die Einbringung eines Einzelunternehmens bzw. von Anteilen an einer Personengesellschaft in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft sowie die Umwand...mehr

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Übergang einer ertragsteuer... / 2. Ausübung steuerlicher Bewertungswahlrechte

Beruht die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG auf § 23 Abs. 1 UmwStG, darf nicht übersehen werden, dass die Fußstapfentheorie nur anwendbar ist, wenn die Umwandlung unter dem gemeinen Wert erfolgt. In solchen Konstellationen sollte deswegen stets ein entsprechender Buch- oder Zwischenwertantrag gestellt werden – und zwar auch dann, wenn das eingebrachte Vermögen keine ...mehr

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Übergang einer ertragsteuer... / c) Konsequenzen für die Praxis

Für die Einbringung einer Organbeteiligung nach § 20 Abs. 1 S. 2 UmwStG 1995 hatte der BFH bereits im Jahr 2010 entschieden, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft gem. § 22 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG 1995 umfassend und vorbehaltlos in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden eintrete – und zwar auch im Hinblick auf die körperschaftsteuerlichen Eingliederun...mehr

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Übergang einer ertragsteuer... / b) BFH v. 11.7.2023 – I R 40/20 (Nebenentscheidung II)

Bei der Nebenentscheidung II wurde von C eine 100%ige Beteiligung an einer A-GmbH in eine B-GmbH eingebracht – und zwar unterjährig und zum steuerlichen Buchwert nach § 21 UmwStG. Fraglich war, ob mit Wirkung ab dem Jahr der Einbringung zwischen den beiden Gesellschaften eine ertragsteuerliche Organschaft begründet werden konnte. Der BFH hat dies wiederum mit der Anwendbarkei...mehr

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Anhang II: Die GmbH & Co. K... / 2.2.4 Grunderwerbsteuer

Rz. 845 Die Verschmelzung, die Anwachsung und die Einbringung unterliegen der Grunderwerbsteuer, da auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft eine Anschaffung vorliegt. Die anfallende Grunderwerbsteuer stellt objektbezogene Anschaffungsnebenkosten des Grundstücks dar und ist zu aktivieren.[1] Formwechselnde Umwandlungen unterliegen mangels Rechtsträgerwechsels nicht der Grun...mehr

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Anhang II: Die GmbH & Co. K... / 2.3.2 Anzuwendende Vorschriften (Steuerrechtliche Aspekte)

Rz. 849 Bei identitätswahrendem Formwechsel: Hier tritt eine GmbH als Komplementär-GmbH ohne Kapitalanteil der GbR bei, gleichzeitig werden die bisherigen GbR-Gesellschafter Kommanditisten. Kommt es zu keiner Gewinnrealisierung, fällt der Vorgang nicht mehr unter § 24 UmwStG.[1] [2] Bringen die GbR-Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile in eine bestehende GmbH & Co. KG ein – d...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.3 Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

4.3.3.1 Allgemeines Rz. 122 Eine Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG liegt vor bei einer Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, weiterhin bei einer Ausgliederung von bestimmten Rechtsträgern auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossens...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2 Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge

4.3.2.1 Allgemeines Rz. 116 Eine Übertragung nur des wirtschaftlichen Eigentums ist wohl dem Bereich der Einzelrechtsnachfolge zuzurechnen.[1] Rz. 117 Im Rahmen des sog. erweiterten Anwachsungsmodells werden die Mitunternehmeranteile grundsätzlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Die sich aus den Einbringungsvorschriften, insbesondere aus § 23 UmwStG, ergebenden K...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4.4 Verlust- und Zinsabzug

Rz. 73 Ein etwaiger einkommen-, körperschaft- oder gewerbesteuerrechtlicher laufender Verlust oder Verlustvortrag geht nicht, auch nicht anteilig auf die übernehmende Gesellschaft über. Dies gilt auch für Verlustvorträge i. S. d. §§ 15 Abs. 4, 15a und 15b EStG sowie für den Zinsvortrag i. S. d. § 4h EStG ggf. i. V. m. § 8a KStG. [1] Rz. 74 Die übernehmende Gesellschaft kann tr...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.1 Allgemeines

Rz. 106 Nach § 23 Abs. 4 Hs. 1 UmwStG gelten die eingebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der Einbringung von der übernehmenden Gesellschaft angeschafft, wenn die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt. Rz. 107 Erfolgt die Einbringung dagegen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des UmwG, tritt nach § 23 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG die überneh...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.1 Allgemeines

Rz. 50 Nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG tritt die übernehmende Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein. Rz. 51 Sofern dem nicht an anderer Stelle ausdrücklich widersprochen wird, ist in der Einbringung zum Buchwert aus Sicht der übernehmenden Gesellschaft kein Anschaffungsgeschäft zu sehen, obgleich auch die Einbringung zum Buchw...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1 Inhalt und Zweck von § 23 UmwStG

Rz. 1 Nach den §§ 20 bzw. 21 UmwStG kann die Einbringung von Unternehmensteilen bzw. der Anteilstausch grundsätzlich unter Fortführung der bisherigen Buchwerte oder Anschaffungskosten steuerneutral, unter Ansatz eines Zwischenwerts teilweise steuerneutral oder durch Ansatz des gemeinen Werts unter Aufdeckung aller stiller Reserven steuerwirksam durchgeführt werden. Die §§ 20...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.3 Zurechnung von steuerrelevanten Tatbeständen

Rz. 59 Der Eintritt der übernehmenden Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden bewirkt, dass die Realisierung von steuerrelevanten Tatbeständen in Bezug auf das eingebrachte Betriebsvermögen durch den Einbringenden vor dem Einbringungszeitpunkt nicht nur dem Einbringenden selbst, sondern zusätzlich auch der übernehmenden Gesellschaft zuzurechnen ist, ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.3.1 Allgemeines

Rz. 122 Eine Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG liegt vor bei einer Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, weiterhin bei einer Ausgliederung von bestimmten Rechtsträgern auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.[1] Rz. 122a Z...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.4 Buchwertansatz

Rz. 22 Soweit trotz eines Antrags auf (einheitliche) Buchwertfortführung nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG der gemeine Wert anzusetzen ist, z. B. weil das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt bzw. ausgeschlossen[1] oder erstmals begründet[2] wurde, ist § 23 Abs. 1 UmwStG zwar nicht anwendbar, weil insoweit der gemeine Wert angesetzt wurde. Diese gesetzlich zulässige Durchbrechun...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.3 Eingebrachtes Betriebsvermögen

Rz. 18 Aus der Formulierung "eingebrachte Betriebsvermögen" und dem Klammerverweis auf § 20 Abs. 2 S. 2 und § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG kann ebenfalls gefolgert werden, dass § 23 Abs. 1 UmwStG nicht nur die Fälle der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 20 UmwStG, sondern auch die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder G...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.1 Allgemeines

Rz. 116 Eine Übertragung nur des wirtschaftlichen Eigentums ist wohl dem Bereich der Einzelrechtsnachfolge zuzurechnen.[1] Rz. 117 Im Rahmen des sog. erweiterten Anwachsungsmodells werden die Mitunternehmeranteile grundsätzlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Die sich aus den Einbringungsvorschriften, insbesondere aus § 23 UmwStG, ergebenden Konsequenzen richten...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.2 Kein Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung

Rz. 121 Aufgrund der allgemeinen Grundsätze ist die Einbringung als normales Anschaffungsgeschäft mit Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts mit allen sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen zu behandeln.[1]mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.1 Allgemeines

Rz. 114 Die Steuerfolgen auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft unterscheiden sich danach, ob die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG erfolgt. Rz. 115 einstweilen freimehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5 Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag (§ 23 Abs. 5 UmwStG)

Rz. 130 § 23 Abs. 5 UmwStG regelt, dass Verlustvorträge des Einbringenden i. S. d. § 10a GewStG nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Dies gilt für Einbringungen im Wege der Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge und unabhängig davon, wie die übernehmende Gesellschaft die Wirtschaftsgüter bewertet. Rz. 131 Der ausdrückliche Ausschluss des Übergangs gewerbesteuerlicher...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.1 Allgemeines

Rz. 149 Veräußert der Einbringende im Fall einer Sacheinlage i. S. d. § 20 UmwStG unter dem gemeinen Wert die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren[1] oder wird einer der Ersatztatbestände realisiert[2], kommt es zur rückwirkenden Besteuerung des sog. Einbringungsgewinns I.[3] In den Fällen der (Mit-)Einbringung von Anteilen nach der §§ 20 UmwStG oder 21 UmwStG [4] ko...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.3.1 Allgemeines

Rz. 191 Bei (Mit-)Einbringung von Anteilen nach der §§ 20 oder 21 UmwStG [1] kommt es zu einer rückwirkenden Besteuerung des sog. Einbringungsgewinns II[2],wenn die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert[3] oder einer der Ersatztatbestände realisiert wird.[4] Rz. 192 In Höhe des Einbringungsgewinns II kommt es zu einer Erhöhun...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.3.3.2 Erhöhung der Anschaffungskosten der auf einer Weitereinbringung beruhenden Anteile (§ 23 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 S. 7 UmwStG)

Rz. 200 Nach § 23 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 UmwStG soll § 22 Abs. 1 S. 7 UmwStG entsprechend gelten. Damit ist wohl der Fall gemeint, dass die übernehmende Gesellschaft die ehemals eingebrachten Anteile im Wege einer (Weiter-)Einbringung zum Buchwert nach der §§ 20 oder 21 UmwStG zunächst überträgt und erst anschließend die Besteuerung des Einbringungsgewinns II ausgelöst wird. Die ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.3.2 Modifizierter Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung

Rz. 127 Da § 23 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG lediglich auf § 23 Abs. 3 UmwStG, nicht aber auch auf § 23 Abs. 1 UmwStG verweist, kommt es im Fall der Gesamtrechtsnachfolge zwar zu einem modifizierten Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden, anders aber als im Fall eines Zwischenwertansatzes nicht zur Anrechnung der Vorbesitzzeiten. Rz. 128 Zwar wird die Anrechnung ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4.1 Bewertung

Rz. 67 Die übernehmende Gesellschaft hat die Buchwerte bzw. die Anschaffungskosten zu übernehmen und die Abschreibungen des Einbringenden fortzuführen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der AfA-Methode, des AfA-Satzes als auch hinsichtlich der ermittelten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Ein Wechsel der AfA-Methode ist nur zulässig, soweit auch der Einbringende, z. B. bei ein...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2 Übernehmende Gesellschaft

Rz. 15 Aus der Formulierung "eingebrachte Betriebsvermögen" und dem Klammerverweis auf § 20 Abs. 2 S. 2 und § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG kann gefolgert werden, dass die übernehmende Gesellschaft i. S. d. § 23 Abs. 1 UmwStG identisch ist mit der übernehmenden Gesellschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG bzw. des § 21 Abs. 1 UmwStG. Daher kann § 23 Abs. 1 UmwStG nur zur Anwendung komme...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.2 Anwendungsbereich

Rz. 108 § 23 Abs. 4 UmwStG setzt voraus, dass die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert ansetzt. Rz. 109 einstweilen frei Rz. 110 Das eingebrachte Betriebsvermögen umfasst sowohl die eingebrachten Unternehmensteile i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG als auch die Anteile an der erworbenen Gesellschaft i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG.[1] Rz. 111 E...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 27 Soweit die Voraussetzungen einer Einbringung zum Buchwert vorliegen, erklärt § 23 Abs. 1 UmwStG die §§ 4 Abs. 2 S. 3 und 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG für entsprechend anwendbar. Auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft kommt es mithin zu einer Anrechnung der Vorbesitzzeiten des Einbringenden und einem Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden. Rz. 28 Nic...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2.2 Anrechnung von Vorbesitzzeiten in einem Privatvermögen

Rz. 34 Streitig ist, ob die "entsprechende" Geltung i. S. d. § 23 Abs. 1 UmwStG dahin gehend zu verstehen ist, dass die Vorbesitzzeiten auch dann anrechenbar sind, wenn der Einbringende die im Rahmen eines Anteilstauschs nach § 21 UmwStG eingebrachten Anteile in seinem Privatvermögen gehalten hatte.[1] Rz. 35 Für die Einbeziehung der Vorbesitzzeiten im Privatvermögen spricht,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4.5 Organschaft

Rz. 79 Die Fußstapfentheorie (§§ 23 Abs. 1 i. V. m. 12 Abs. 3 S. 1 und 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG) gilt auch für die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen. Aus den § 4 Abs. 2 S. 3 und § 12 Abs. 3 Hs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 UmwStG folgt, dass die übernehmende Körperschaft umfassend und vorbehaltlos in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eint...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.1 Allgemeines

Rz. 11 § 23 Abs. 1 UmwStG regelt den Fall, dass die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert ansetzt. Damit werden sowohl der Ansatz mit dem Buchwert (ggf. den Anschaffungskosten) als auch der Ansatz mit einem Zwischenwert erfasst. Rz. 12 § 23 Abs. 1 UmwStG gilt sowohl für die Einbringungen i. S. d. § 20 UmwS...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Gap-Analyse / 2.2 Einbringung strategischer Projekte

Eine andere Möglichkeit, die Gap-Analyse im strategischen Planungsprozess einzusetzen, ist die differenzierte Darstellung von Zielkurve und erwarteter Entwicklungskurve der einzelnen Produkte des Sortiments oder die Darstellung von strategischen Projekten und deren erwarteter Zielwirkung. Die einzelnen Projekte können als "Füllprojekte" mit ihrer erwarteten Erfolgswahrschein...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.19 Umsätze aus der Betriebsveräußerung

Rz. 76 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG sein. Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (nicht steuerbar). Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in de...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.5.1.4 Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Unternehmen

Rz. 34 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Ein weiterer Fall der Vorsteuerberichtigung ist die Entnahme eines Wirtschaftsgutes aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke. Bei einer solchen Entnahme liegt nach § 15a Abs. 3 UStG eine Änderung der Verhältnisse vor, wenn die Entnahme nicht als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3b UStG zu besteuern ist. Dies ist z. B. gegeben bei der...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Working Capital Management:... / 3.2.1 Prozessziel

Einbringung pünktlicher Zahlung sowie Vermeidung von Forderungsausfällen Verzögerungen in der Forderungsbegleichung oder gar ein vollständiger Forderungsausfall zählen immer noch zu den Hauptursachen, weshalb Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Demnach nimmt dieser Bereich auch im Rahmen des Working Capital Managements branchenunabhängig eine wesentliche Rolle...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6.14 Konnte der steuerfreie Höchstbetrag von 1.500 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert ausgeschöpft werden oder ist gegebenenfalls zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine Zahlung geleistet wurde?

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes konnten für jedes Dienstverhältnis gesondert geleistet werden. Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro konnte daher pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Allerdings ist in den Fällen einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und bei Betriebsübergängen nach § 613a des Bü...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 3.1.1 Entgeltliche Lieferungen

Rz. 14 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Nach der Grundregel liegt eine Lieferung vor, wenn ein in Besitz nehmbarer Gegenstand gegen Entgelt übertragen und dabei dem Übernehmer als Eigentümer die Verfügungsmacht verschafft wird. Darunter fallen also i. d. R. die Kaufgeschäfte. Der entgeltlichen Lieferung gleichgestellt sind: das Leasinggeschäft, falls nach Ablauf der Leasingnehmer da...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 3.2 Eigenverbrauchstatbestände (§ 13 und § 14 MWStG)

Rz. 19 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Einer Warenlieferung bzw. einer Dienstleistung sind gleichgestellt und gelten deshalb ebenfalls als Gegenstand der MWSt: die dauerhafte Nutzung des Geschäftsvermögens durch den Steuerzahler für seinen privaten Verbrauch oder für den Bedarf seines Personals, sofern ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde; die temporäre Nutzung von Geschäftsverm...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.4.1 Begriff, Wesen und Gegenstand

Rz. 15 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Die Begriffe Vermietung und Verpachtung sind als eigenständige unionsrechtliche Begriffe unter Berücksichtigung der EUGH-Rechtsprechung unionsrechtskonform auszulegen (vgl. Abschn. 4.12.1. Abs. 1 S. 2 UStAE). Entscheidend für eine Vermietung ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks. Der EuGH führt insofern aus, dass das gru...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.2.2 Nachhaltigkeit

Rz. 25 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Vgl. Abschn. 2.3. Abs. 5–7 UStAE. Nachhaltig wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von entgeltlichen Einnahmen angelegt ist. Ob dies erfüllt ist, ist in jeden Einzelfall zu prüfen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (Abschn. 2.3. Abs. 8 UStAE)! Nach Abschn. 2.3. Abs. 5 ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Feststellung des Werts von Betriebsvermögen oder desAnteils am Betriebsvermögen (Nr. 2)

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Wertfeststellung von Betriebsvermögen und Anteilen am – d.h.: an Personengesellschaften mit – Betriebsvermögen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG; vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO) obliegt dem sog. Betriebsfinanzamt. Dabei handelt es sich um das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs befindet. Bei Gewerbebetrieben ohne Ges...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Gesonderte Feststellung für Zwecke der Grunderwerbsteuer (Abs. 5)

Rz. 75 [Autor/Stand] § 8 Abs. 2 GrEStG a.F. sah für Grunderwerbsteuerzwecke für Entstehungszeitpunkte vor dem 1.1.2009 in bestimmten Fällen den Ansatz der Bedarfswerte nach §§ 138 f. BewG als Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuerzwecke vor. Diese Regelung verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).[2] Der Gesetzgeber war daher verpflichtet, spätestens bis zum ...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1 Allgemeines

Rz. 20 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht für den leistenden Unternehmer und den Leistungsempfänger die Pflicht zur Berichtigung der USt bzw. des Vorsteuerabzuges (§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG "hat der Unternehmer", § 17 Abs. 1 S. 2 UStG "ist der Vorsteuerabzug"). Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Berichtigung der am Leistungsaustausch Beteiligt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.2.2.2 Sonstige Leistung als Gegenleistung

Rz. 419 Die Ermittlung des Werts einer sonstigen Leistung bereitet in vielen Fällen Schwierigkeiten. Das ist nicht der Fall, wenn es sich um vielfach erbrachte oder abgerechnete sonstige Leistungen handelt wie z. B. Reparaturarbeiten von Handwerkern, Vermietungsleistungen, Beförderungsleistungen oder dgl. In diesen Fällen kann auf den Preis, den der Leistende normalerweise e...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.8 Einzelne Anwendungsfälle zum Entgeltsumfang

Rz. 86 Abbruchmaterial darf der Abbruchunternehmer beim Abbruch häufig behalten. Hat das Material überhaupt einen Wert, ist dieser Wert dem zu zahlenden Barbetrag hinzuzurechnen, um auf den Abbruchpreis und das Entgelt zu kommen (tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe, vgl. Rz. 415X). Voraussetzung ist allerdings, dass Abbruchleistung und Materialüberlassung im Verhältnis ein...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.1.5 Zusammengefasstes Entgelt für mehrere Leistungen

Rz. 27 Eine Mehrzahl von Leistungen, die trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung jeweils selbstständig sind oder kraft Gesetzes als Einheit zu betrachten sind[1] und auch nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen, wird bisweilen durch ein zusammengefasstes Entgelt angeboten. Diese Zusammenfassung des Entgelts kann – trotz § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst...mehr