Fachbeiträge & Kommentare zu Diskriminierung

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Diversity und Selbstbestimm... / 1.2 Rechtliche Grundlagen

Vielfalt zu fördern, heißt unmittelbar Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten. Diversity ist Ausdruck des Minderheitenschutzes und national verankert in den Grundrechten im Grundgesetz (GG). Neben beispielsweise der Menschenwürde[1] als Ausgangsnorm aller Schutzrechte, dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht[2], der Religionsfreiheit[3], dem Recht auf Arbeit[4], gewährleis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 27 AGG – Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Gesetzestext (1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. An die Antidiskriminierungsstelle des Bundes können sich auch Beschäftigte wenden, die der Ansicht sind, benachteiligt worden zu sein auf Grundmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prüfungsfolge.

Rn 5 Das AGG unterscheidet zwischen unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligungen, Belästigungen, sexuellen Belästigungen und Anweisungen zur Benachteiligung (§ 3 Rn 2, 11, 31, 42) wegen eines in § 1 genannten Grundes. Wird eine Ungleichbehandlung in Form unmittelbarer Benachteiligung festgestellt, bleibt zu prüfen, ob sie nach §§ 5, 8–10, 20 gerechtfertigt ist. Eine mitte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 2Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstiger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Benachteiligungsverbot, Abs 1.

Rn 4 Außer ›Weltanschauung‹ (BTDrs 16/2022, 13; BGH NJW 13, 1519 [BGH 15.01.2013 - XI ZR 22/12]) erfasst I alle Merkmale nach § 1 (§ 1 Rn 3 ff). §§ 19–21 betreffen zivilrechtliche Schuldverhältnisse in Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen (§§ 25–30) und dem Beschäftigtenschutz (§§ 6–18) (BAG NZA-RR 20, 50 [BGH 25.04.2019 - I ZR 272/15]). Rn 5 Massengeschäfte gem I Nr 1: ›Ohne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelfälle.

Rn 2 In Betracht kommt etwa ein Verstoß gg die EU-Grundrechte-Charta, insb gg das Diskriminierungsverbot in Art 21 (Erw 58). Bei der Anwendung des ordre public ist zwischen gesetzlicher u testamentarischer Erbfolge zu unterscheiden. Letztwillige Verfügungen, die bestimmte Personen wegen ihres Geschlechts, Glaubens oder ihrer Herkunft diskriminieren, verstoßen nur gg Art 35, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Belästigung, Abs 3.

Rn 31 Belästigung (vgl Ziff 3 der Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner zu Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz v 15.12.06) ist nach dem Gesetzeswortlaut zwar Benachteiligung, jedoch keine Ungleichbehandlung, Vergleichsbetrachtung ist daher nicht erforderlich. Rechtfertigung scheidet, abgesehen von Einwilligung, regelmäßig aus (Einl AGG Rn 5). Rn 32 Unerwünscht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Entschädigungsanspruch, Abs 2.

Rn 6 Insb der verschuldensunabhängige (BAG NZA 16, 1131; 888 [BAG 17.12.2015 - 8 AZR 421/14]; 10, 1129; 09, 945 [BAG 22.01.2009 - 8 AZR 906/07]) Anspruch auf Entschädigung gem II trägt den Forderungen des EuGH (Rn 1) nach verschuldensunabhängiger Sanktion (EuGH NZA 97, 984 – Draempahl; 91, 172 – Dekker) Rechnung. II regelt allerdings keine Voraussetzungen, es gilt wohl I. Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Teilzeitarbeitsverhältnis.

Rn 108 Teilzeitbeschäftigte sind ArbN, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (§ 2 I 1 TzBfG). Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist das Weisungsrecht des ArbG zu Lage und Dauer der Arbeitszeit eingeschränkt, da der Teilzeitarbeitnehmer häufig auch anderen Tätigkeiten nachgeht. Ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 10 ROM III – Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts.

Gesetzestext Sieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, so ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden. Rn 1 Sieht das nach Art 5 oder Art 8 anz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Sonstige Pflichten.

Rn 87 IRd Treuepflicht hat der ArbN die im Betrieb bestehende Ordnung zu beachten (zB Rauchverbote) und Kontrollen zu deren Aufrechterhaltung hinzunehmen, soweit sie nicht heimlich erfolgen und entwürdigend sind, Art 2 I iVm 1 I GG (zum Einsatz versteckter Videokameras EGMR NZA, 19, 1697; BAG NZA 17, 112 [BAG 22.09.2016 - 2 AZR 848/15]; 443 [BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15]; z...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 3.7 Unterstützung bei einer geschlechtlichen Transition am Arbeitsplatz

Arbeitgebende könnten auch einen klaren Prozess zur Unterstützung von Mitarbeitenden entwickeln, die ihren Geschlechtseintrag ändern. Dies könnte eine individuelle Beratung oder der Hinweis auf örtliche Beratungsstellen sowie eine bewusste Unterstützung zu folgenden Kommunikationsprozessen im Unternehmen beinhalten. Beispielmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Verstöße.

Rn 29 Bei einem Verstoß in der Phase der Vertragsanbahnung kann der Vermieter gem § 21 I 1 AGG ausnw (s Rn 34) im Einzelfall verpflichtet sein, mit einem Mietinteressenten einen Mietvertrag abzuschließen (Schmid-Räntsch FS Blank, 381, 393). Der benachteiligte Bewerber hat zwar nur einen Anspruch auf eine diskriminierungsfreie Entscheidung über das von ihm abgegebene Vertrags...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 3 Weitere Maßnahmen für mehr Diversität am Arbeitsplatz

Wichtig Bereitschaft zu inklusiver Unternehmenskultur durch ganzheitliche Diversity-Strategie Für Arbeitgebende stellt sich neben der administrativen und verpflichtenden Umsetzung der gesetzlichen Regelungen vornehmlich die Frage der Bereitschaft, eine inklusivere Unternehmenskultur zu etablieren und zum Abbau von Diskriminierungen und Stigmatisierung von Mitarbeitenden beizu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bewertung.

Rn 11 Trotz des achtenswerten rechtspolitischen Zieles, der Diskriminierung Behinderter im deutschen Recht verstärkt entgegenzutreten, erscheint dessen Umsetzung in § 105a nicht sehr gelungen. Die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, insb die Anknüpfung an ein Geschäft, statt wie sonst an eine Willenserklärung, sorgen für Rechtsunsicherheit. Das ist gerade für die betrof...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Das AGG.

Rn 13 Dieses G kann zu einem Kontrahierungszwang unter dem Gesichtspunkt einer Folgenbeseitigung (§ 21 I 1 AGG) führen (MüKo/Thüsing § 21 AGG Rz 17); hierfür lässt sich § 15 VI AGG e contrario heranziehen. Teils wird dieses Ergebnis auch aus § 21 II AGG hergeleitet; doch ist dies im Erg krit zu sehen (s die Nachw bei Erman/Armbrüster § 21 AGG Rz 18f). Rn 14 Dazu sei hier nur ...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 3.4 Erweiterung der Beschwerdemechanismen

Obwohl im SBGG keine expliziten gesetzlichen Vorgaben existieren, sollten Unternehmen klare Verfahren einführen, damit Mitarbeitende diskriminierende oder respektlose Handlungen im Zusammenhang mit ihrer Geschlechtsidentität melden können. Neben einer gesetzlich vorgesehenen allgemeinen Beschwerdestelle nach § 13 AGG sollte Betroffenen dabei auf geschlechterspezifische Diskr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Erwägungsgründe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–9) (nicht abgedruckt) (10) Der sachliche Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Einklang stehen. Er sollte sich jedoch nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken. Diese Verordnung sollte nur für die Auflösung oder die Lockerung des Ehebandes gelten. Das nach den Koll...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person.

Rn 37 Vorrangig geht es um Eigenschaften des Erklärungsgegners, ggf eines Dritten oder des Erklärenden (BAG NJW 92, 2174 [BAG 06.02.1992 - 2 AZR 408/91]). Abzustellen ist auf die natürlichen Persönlichkeitsmerkmale sowie solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Anschauungen des Verkehrs Einfluss au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nähe- oder Vertrauensverhältnis, Abs 5 S 1 u 2.

Rn 11 V 1 enthält eine Bereichsausnahme für Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird, zB Mietverhältnisse, bei denen die Parteien oder ihre Angehörigen auf demselben Grundstück wohnen (V 2; krit zu Diskriminierungen wg Rasse Looschelders JZ 12, 105, 110). Darunter können auch Wohnhäuser mi...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.3 Auswirkungen auf Arbeitgebende

Die Bestimmungen des Selbstbestimmungsgesetzes eröffnen Betroffenen zunächst ganz persönliche Handlungsmöglichkeiten und erleichtern die Zugänge zu einem selbstbestimmteren Leben mit für sie richtigen Vornamen und Eintrag im Personenstandsregister. Neben diesen persönlichen Auswirkungen auf die Lebensgestaltung und -qualität ergeben sich mithin auch unmittelbare arbeitsrecht...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.3.8 Keine Regelungen zum internationalen Schutz

Deutschland reiht sich neben derzeit mindestens 15 weiteren Ländern ein, die ähnliche rechtliche Optionen zur Änderung des Geschlechtseintrags ermöglichen. Das SBGG selbst äußert sich nicht näher zur internationalen Rechtslage zur Anerkennung von Geschlechtseinträgen und Namensänderungen und damit potenziell verbundene Risiken. Dies kann für Betroffene relevant werden, wenn s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam. (3) Eine Benachteiligung na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Reaktionspflichten gegenüber Dritten, Abs 4.

Rn 16 Für Benachteiligungen durch betriebsfremde Dritte haftet der ArbG erst ab dem Zweitverstoß (IV), und nur, sofern er nicht gem IV auf den Erstverstoß angemessen reagiert hat. Hinweise an den Dritten zunächst in AGB, im Benachteiligungsfall auch einzelfallbezogen und verbunden mit Aufforderung zur Abhilfe, reichen aus. Abbruch der Kundenbeziehung ist extremen und hartnäc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Unangemessenheit.

a) Interessenabwägung. Rn 9 Ob die so ermittelte Benachteiligung des Vertragspartners unangemessen ist, muss iRe umfassenden Abwägung der Interessen des Verwenders (an der Aufrechterhaltung der Klausel) und des Vertragspartners (am Wegfall der Klausel) ermittelt werden (BGHZ 153, 154; 120, 118; BAG NJW 23, 2899 Rz 19). Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. 2Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. (2) 1Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beweislast des Anspruchstellers.

Rn 2 Unabhängig von § 22 trägt derjenige, der sich auf Benachteiligung beruft, die Beweislast für diese Benachteiligung, ein Anscheinsbeweis kann ihm jedoch zugutekommen (BGH NZA 12, 797 [BGH 23.04.2012 - II ZR 163/10]; BAG NJW 11, 2458, 2460 [BAG 28.04.2011 - 8 AZR 515/10]; BTDrs 16/1780, 47). Von Bedeutung ist, in wessen Einflussbereich sich die Vorgänge ereignet haben (BT...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 3 definiert die fünf zentralen Arten von Benachteiligungen: unmittelbare (I) und mittelbare Benachteiligung (II), Belästigung (III), sexuelle Belästigung (IV) und Anweisung zur Benachteiligung (V). Der Wortlaut hält sich eng an Art 2 II–IV RL 2000/43/EG, 2000/78/EG und 76/207/EWG sowie Art 2 lit a-d RL 2004/113/EG (BTDrs 16/1780, 32).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Interessenabwägung.

Rn 9 Ob die so ermittelte Benachteiligung des Vertragspartners unangemessen ist, muss iRe umfassenden Abwägung der Interessen des Verwenders (an der Aufrechterhaltung der Klausel) und des Vertragspartners (am Wegfall der Klausel) ermittelt werden (BGHZ 153, 154; 120, 118; BAG NJW 23, 2899 Rz 19). Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Inv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Alter.

Rn 2 Geschützt ist ›altes‹ und ›junges‹ Alter (vgl BTDrs 16/1780, 36). Zur ›unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters‹ s § 1 Rn 9, § 7 Rn 10. § 10 gilt für unmittelbare Benachteiligungen; mittelbare Benachteiligungen (zB Anknüpfen an Betriebszugehörigkeit) scheiden tatbestandlich schon bei sachlichem Grund aus (§ 3 II; § 3 Rn 11 ff); Rechtfertigung nach § 10 ist immer au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Kleinvermieter.

Rn 26 Für Vermieter von insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen (Kleinvermieter) vermutet § 19 V 3 AGG widerleglich, dass es sich jedenfalls um kein Massengeschäft iSv § 19 I 1 Nr 1 AGG handelt und für den Vermieter das Ansehen der Person (§ 19 I 1 Nr 1 AGG) eine Bedeutung hat. Wird die Vermutung vom potenziellen Mieter widerlegt, ist § 19 I Nr 1 AGG aber anzuwenden mit der Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Schadensersatzanspruch, Abs 1.

Rn 3 Der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens gem I setzt einen Verstoß gg das Benachteiligungsverbot des § 7 voraus, wozu gem § 3 III, IV auch (sexuelle) Belästigungen zählen. Die Benachteiligung kann vom ArbG, Beschäftigten oder Dritten ausgehen. Der ArbG muss zudem (Umkehrschluss aus 2) pflichtwidrig gehandelt haben, indem er selbst gg § 7 verstoßen hat, ihm ein P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 § 612a erfasst nicht nur die Ausübung von Rechten aus dem Arbeitsverhältnis, sondern jede Form der Ausübung von Rechten durch Arbeitnehmer (auch kollektiv über den Betriebsrat, BAG NZA 13, 1104 [BAG 16.05.2012 - 10 AZR 174/11]) und gewährleistet umfassenden Schutz als allg Maßregelungsverbot. Geschützt ist nur die Ausübung tatsächlich bestehender Rechte in zulässiger We...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 Gem § 20 können Benachteiligungen nach § 19 I gerechtfertigt sein. Die Rechtfertigung gilt nur für unterschiedliche Behandlungen wegen Religion, Behinderung, Alter, sexueller Identität oder Geschlecht, nicht wegen Rasse oder ethnischer Herkunft. Ziel ist es, Differenzierungen zu ermöglichen, die im allg Zivilrecht notwendig und erwünscht sind (BTDrs 16/1780, 43). Rn 2 I ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden. (2) 1Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesetzesaufbau.

Rn 4 Nach allg Teil (§ 1–5) mit Regelungen und Begriffsbestimmungen, die für alle betroffenen Rechtsgebiete gleichermaßen gelten, regelt das AGG insb den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6–18), im Anschluss den Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (§§ 19–21). Es folgen Einzelheiten zur Beweislast (§ 22), Unterstützung durch Antidiskriminierungsver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Benachteiligungsverbot.

Rn 7 Die Regelung in IV enthält im Ergebnis ein Verbot für Vereinbarungen, Änderungen beim Zinssatz oder beim Wechselkurs so zu berechnen, dass sie zu einer Benachteiligung des Zahlungsdienstnutzers führen. Da Zinssätze und Wechselkurse allein bei der Berechnung nicht benachteiligen können, ist auf die Vereinbarung zur Berechnung abzustellen. Die Vereinbarung zur Berechnung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Prozess.

Rn 30 Im Prozess muss der Mieter gem § 22 AGG nur Hilfstatsachen (Indizien) beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Der Vermieter trägt dann die Beweislast dafür, dass er nicht gg die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung verstoßen hat; ferner dafür, dass eine Ausn (s Rn 28) vorgelegen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift normiert das zentrale Benachteiligungsverbot des AGG. I Hs 2 erfasst auch nur vorgestellte Benachteiligungen. Die Benachteiligung Beschäftigter (§ 6 Rn 2) führt zur Unwirksamkeit entsprechender Bestimmungen (II) und verletzt vertragliche Pflichten (III).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Privatrechtliche Versicherungen, Abs 2.

Rn 9 In II geregelte spezielle Rechtfertigungsgründe für die Festlegung von Prämien und Leistungen in Privatversicherungsverhältnissen iSd § 19 I Nr 2 gehen I vor. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass im Privatversicherungswesen individuelle Risikoprüfungen sowie entsprechende Differenzierungen notwendig sein können (Armbrüster VersR 06, 1300). II 2 unterscheidet zwisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB D

Dachboden § 1361b BGB 5 Damnationslegat § 2174 BGB 1 Dänemark Verhältnis zur ROM I Art 1 ROM I 2, 28; Art 2 ROM I 4; Art 24 ROM I 5; Art 25 ROM I 2; Vor ROM I 2 Dänisch Namensanpassung nach dänischer Tradition § 1617h BGB 1 Darlegungs- und Beweislast § 1360a BGB 10; § 1361 BGB 5, 21, 41; § 1584 BGB 5 abgestufte ~ § 22 AGG 7 anwendbares Recht Art 18 ROM I 1 Darlehen § 288 BGB 5; § 78...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Ausnahmetatbestände.

Rn 27 Nach § 20 I 1 AGG ist eine Ungleichbehandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters und des Geschlechtes zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (BGH MDR 20, 1059 Rz 22). Ob ein sachlicher Grund besteht, ist anhand einer wertenden Feststellung im Einzelfall nach den Maßstäben von Treu und Glauben (§ 242) zu beurteilen (BGH MDR 20, 1059 Rz 24). D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Auslandssachverhalte.

Rn 16 In Anwendung deutschen Sachrechts kann unter Berücksichtigung ausl Vorstellungen und Gebräuche einem Deutsch-Ausländer, der zudem noch einen ausl Nachnamen trägt, ein nach deutschem Recht an sich unzulässiger Vorname erteilt werden (Frankf StAZ 00, 238 [OLG Frankfurt am Main 17.02.2000 - 20 W 86/98] und 267 [OLG Frankfurt am Main 17.02.2000 - 20 W 450/98] zu türkischer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kündigungsfristen, Abs 1 u 2.

Rn 2 Soweit keine anderweitige Regelung (vgl III–VI) besteht, gilt die Grundkündigungsfrist des I von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats, bei Kündigung durch den ArbG ist II zu beachten. II sieht für die Arbeitgeberkündigung eine Verlängerung der Kündigungsfrist, gestaffelt nach der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses, vor (keine Altersdiskriminierung [BAG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Kontrahierungszwang.

Rn 7 Den Gegensatz zur Abschlussfreiheit bildet der Kontrahierungszwang. Er kann va auf Rechtsgeschäft oder auf Gesetz beruhen. Rn 8 Der wichtigste Kontrahierungszwang durch Rechtsgeschäft liegt in der Einräumung einer Option: Diese berechtigt den anderen Teil, durch einseitige Willenserklärung einen Vertrag mit dem Optionsgeber zustande zu bringen. Dabei kann man die Verkauf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Fürsorgepflicht.

Rn 99 Die Schadensabwendungspflicht als Teil der Fürsorgepflicht verpflichtet den ArbG, Vorkehrungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Persönlichkeit der ArbN zu treffen (§ 618 Rn 2), iRd Zumutbaren ihre Gegenstände vor Beschädigung zu schützen (BAG NZA 00, 1052) und vor drohenden Gefahren zu warnen (BAG NZA 09, 193 [BAG 28.08.2008 - 2 AZR 15/07]). Der ArbG darf auch selb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheakzessorische Vaterschaft (Nr. 1).

Rn 2 Vater eines Kindes ist kraft Gesetzes der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Die Vaterschaftsvermutung setzt eine wirksam geschlossene (Oldbg FamRZ 20, 1476; AG Gemünden FamRZ 24, 1469 [die in der Türkei rein religiös geschlossene Ehe ist nicht wirksam]) und bei Geburt des Kindes bestehende Ehe (§§ 1564, 1313) voraus, die im Zwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anbahnungssituation.

Rn 12 Auch Art 6 schützt wie seine Vorläufer grds an sich nur den passiven, nicht den aktiven Verbraucher. Die objektiven Voraussetzungen sind in I lit a) und b) alternativ gefasst. Liegen sie nicht vor, so greift Art 6 nicht. Ein Verbraucher, der im Ausland Waren einkauft, kann nicht erwarten, dass ihm das Heimatrecht ins Ausland folgt und ihn dort schützt (Denkschrift BTDr...mehr