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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 556a Abrechnungsmaßstab für B ... / 3 Umsteigen auf verbrauchsabhängige Abrechnung

Harald Kinne
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Rz. 42

Durch § 556a Abs. 2 ist den Vermietern von freifinanziertem und dem Wohnraumförderungsgesetz unterliegenden Wohnraum für den Fall, dass sie etwas anderes vereinbart haben, das Recht eingeräumt worden, verbrauchs- oder verursachungsabhängig erfasste Betriebskosten ganz oder teilweise nach einem Maßstab umzulegen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Etwas "anderes" ist vereinbart, wenn das Abrechnungsmodell mit einem nicht verbrauchs- oder verursachungsabhängigen Umlagemaßstab vereinbart ist. Wie für die Heiz- und Warmwasserkosten, für die die verbrauchsabhängige Abrechnung vorgeschrieben ist, kommt die verbrauchsabhängige Abrechnung insbesondere für die Wasser-, Entwässerungs- und Müllabfuhrgebühren in Betracht. Da eine verbrauchsabhängige Abrechnung voraussetzt, dass der Mieter Vorauszahlungen auf diese Betriebskosten leistet, über die abgerechnet wird, umfasst § 556a auch das Recht des Vermieters, von der Bruttokaltmiete auf eine Nettokaltmiete nebst Betriebskostenvorauszahlungen "umzusteigen" (Versäumnisurteil v. 21.9.2011, VIII ZR 97/11, GE 2011, 1549 = WuM 2011, 682 = ZMR 2012, 89 = NJW 2012, 226; Langenberg, NZM 2001, 783 [791]; Schmid, ZMR 2001, 761 [762]; a. A. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556a Rn. 60). Dies gilt auch für die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1.9.2001 bestehenden Mietverhältnisse (BGH, VU v. 21.9.2011, VIII ZR 97/11, GE 2011, 1549 = NZM 2012, 152).

 

Rz. 43

 
Hinweis

Einseitige Erklärung möglich

Der Vermieter berechtigt, die mietvertragliche Vereinbarung über den Umlagemaßstab einseitig durch Erklärung in Textform durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Vermieters – bei mehreren Vermietern durch sämtliche Vermieter, ggf. vertr...

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