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Sauer, SGB IX § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Recht ... / 2.4 Umkehr der Beweislast

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 28

§ 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 sah bislang für schwerbehinderte Menschen eine vollständige Umkehr der Beweislast vor. Satz 3 erleichterte dem schwerbehinderten Menschen die Beweisführung bei der Behauptung, er sei wegen seiner Behinderung benachteiligt worden.

Allerdings reichte eine bloße Behauptung nicht aus, der schwerbehinderte Mensch musste die Tatsachen glaubhaft machen. Hierfür reichte es aus, dass die Darlegung zur überwiegenden Überzeugung erfolgt. Das Gleiche galt im Hinblick auf die Tatsachen. Es war nicht erforderlich darzulegen, dass Tatsachen vorliegen, sondern dass es sich um solche handelt, die "vermuten lassen". Auch hier genügte der Nachweis überwiegender Wahrscheinlichkeit.

 

Rz. 29

Gelang dem schwerbehinderten Menschen die Glaubhaftmachung, traf den Arbeitgeber die volle Beweislast, dass für eine Entscheidung im Zusammenhang mit einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht die Behinderung (mit)entscheidend oder die unterschiedliche Behandlung aufgrund der Ausnahme in Satz 2 gerechtfertigt war.

Das AGG sieht dies nicht mehr vor. In § 22 AGG ist nunmehr bestimmt, dass der Betreffende Indizien beweisen muss, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte in § 22 AGG noch die Glaubhaftmachung von Tatsachen vorgesehen und damit die Anforderungen an das Beweismaß weiterhin abgesenkt. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens war jedoch die Auffassung vertreten worden, die Formulierung führe zu Missverständnissen. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages vertrat die Auffassung, dem solle durch eine sprachliche Neufassung zur Bestimmung des Beweismaßes begegnet werden. Es handele sich um eine erforderliche Klarstellung für die Praxis, eine Rechtsänderung sei damit nicht verbunden.

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