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Mobbing / 5 Betriebsverfassungsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Der betroffene Arbeitnehmer kann sich im Wege der Beschwerde an den Betriebsrat wenden. § 75 BetrVG konkretisiert die Verpflichtung des Arbeitgebers, auf eine positive Gestaltung der Arbeitsbedingungen zur freien Persönlichkeitsentfaltung hinzuwirken. Jeder Arbeitnehmer ist aufgrund dieser Regelung nach den "Grundsätzen von Recht und Billigkeit" zu behandeln. Aufgrund von § 75 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, auch ohne eine Beschwerde des Betroffenen gegen Mobbing vorzugehen. Gemäß § 85 Abs 2 BetrVG kann der Betriebsrat wegen der Berechtigung einer solchen Mobbing-Beschwerde die Einigungsstelle anrufen.[1]

Im äußersten Fall kann er von seinem Recht Gebrauch machen, die Versetzung oder Entlassung des mobbenden Arbeitnehmers zu verlangen.[2] Im Übrigen ist der Betriebsrat auch ohne Beschwerde gehalten, gegen ihm bekannt gewordenes Mobbing vorzugehen. Individualarbeitsrechtlich steht in den Benachteiligungsfällen des AGG ein Beschwerderecht nach § 13 AGG zu.

Der Betriebsrat kann nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Mobbing im Einigungsstellenverfahren erzwingen.[3]

Allerdings ist der Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung des respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb zu unbestimmt.[4]

Eine Schulung zum Thema "Mobbing" kann nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein[5], insbesondere, wenn konkrete Anhaltspunkte für Mobbingtendenzen sichtbar werden[6] bzw. eine betriebliche Konfliktsituation oder ein sonstiger aktueller betriebsbezogener Anlass dargelegt wird.[7]

[1] LAG Hamm, Beschluss v. 5.10.2009, 10 TaBV 63/09.
[2] § 104 BetrVG.
[3] BAG, Beschluss v. 23.2.2016, 1 ABR 18/14; L...

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