Fachbeiträge & Kommentare zu Direktionsrecht

Beitrag aus Personal Office Premium
Teilzeitarbeit: Job-Sharing / 1 Job-Sharing als Form der Arbeitsplatzteilung

Kernelement von Job-Sharing-Modellen ist die Aufteilung der zeitlichen Besetzung eines Arbeitsplatzes unter mehreren – mindestens 2 – Arbeitnehmern (Job-Sharing-Partner) auf der Grundlage von Absprachen der beteiligten Arbeitnehmer. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) spricht vor diesem Hintergrund von "Arbeitsplatzteilung"[1]: "Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ve...mehr

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Teilzeitarbeit: Job-Sharing / 2 Umsetzung von Job-Sharing-Modellen im Einzelnen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die Rahmenbedingungen für den von den Job-Sharing-Partnern festzulegenden Arbeitszeitplan und den Aufgabenbereich der am Job-Sharing beteiligten Arbeitnehmer festlegen. Außerdem sollten Vorkehrungen bei Nichteinigung der Job-Sharing-Partner getroffen werden, die dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, in solchen Fällen von seinem Direktion...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Teilzeitarbeit: Arbeit auf ... / 3 Mindest-Arbeitszeitvolumen und maximal zulässige zusätzlich abrufbare Arbeitszeit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen für die Arbeit auf Abruf im Arbeitsvertrag ein bestimmtes Mindest-Arbeitszeitvolumen vereinbaren. Die Vertragsparteien sind dabei in der Wahl der zeitlichen Bemessungsgrenze frei, d. h. sie können eine tägliche, wöchentliche oder jährliche Arbeitszeit vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann der Arbeitgeber die Arbeitsleistung unte...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Teilzeitarbeit: Job-Sharing / 2.1 Aufstellung eines Arbeitszeitplans

Das Verfahren zur Festlegung der von den einzelnen Job-Sharing-Partnern zu leistenden Arbeitszeiten (Arbeitszeitplan) sollte geregelt sein, um eine verbindliche und bedarfsgerechte Aufteilung der Arbeitszeiten zu gewährleisten. Dazu gehören folgende Komponenten: Festlegung einer Zeitspanne, für die der jeweilige Arbeitszeitplan aufzustellen ist (Planperiode, z. B. Wochenplan)...mehr

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Teilzeitarbeit: Arbeit auf ... / 4 Ankündigungsfrist und Zeitrahmen der Arbeitsleistung

Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 TzBfG ist der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitszeit innerhalb eines vom Arbeitgeber festgelegten Zeitrahmens erfolgt. Andernfalls ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern, die Arbeitspflicht ent...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Personenbedingte Kündigung:... / 5 Arbeitsunfall

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall seine Gesundheit in Verrichtung seiner geschuldeten Tätigkeit verlor, gelten hier ganz besonders strenge Maßstäbe. Dies beginnt zunächst bei der Frage der anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit.[1] Der Arbeitgeber muss im Fall eines Arbeitnehmers mit Behinderung durch Arbeitsunfall einen frei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 5.2 Datenweiterleitung (Abs. 4 S. 2)

Rz. 123 Ist die Zuordnung zu einem Steuerfall möglich, sind die zugeordneten Daten grds. an die Landesfinanzbehörden weiterzuleiten. Davon abweichend verbleibt die Mitteilung gleichwohl beim BZSt, wenn dies dem Inhalt einer Weisung durch das BMF nach § 88 Abs. 4 S. 2 AO entspricht. Mit diesen Weisungen können auch Vorgaben verbunden werden, unter welchen Voraussetzungen der ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4 Fallgruppenbezogene Weisungsbefugnis (Abs. 3)

Rz. 95 Das Weisungsrecht nach § 88 Abs. 3f. AO schafft generalisierende Gestaltungsmöglichkeiten eines gleichheitsgerechten aber zugleich auch wirtschaftlichen Gesetzesvollzugs. Die Regelung ergänzt die notwendige Einzelfallentscheidung um die Möglichkeit einer gruppenbezogenen Entscheidung.[1] Nach altem Recht war der Verzicht auf Prüfung und Auswertung der Mitteilung/des Be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.1.1 Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Gesetzesvollzugs

Rz. 100 Die Erteilung allgemeiner Weisungen dient nach § 88 Abs. 3 S. 1 1. Halbs. AO der Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze. Dies nimmt grundlegende Aufgabenstellungen der Steuerverwaltung in Bezug. Zugleich berücksichtigt diese Zweckbestimmung als Weisungszweck die personellen und sachlichen Kapazitäten der Finanzbehörden.[1] Da in de...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sozialversicherungspflicht ... / 3 Die Einstufung des mitarbeitenden Gesellschafters

Auch beim mitarbeitenden Gesellschafter, der nicht gleichzeitig Geschäftsführer ist, beurteilt sich die Sozialversicherungspflicht in erster Linie nach den gehaltenen Anteilen sowie satzungsmäßigen Rechten. Zu bedenken ist, dass der mitarbeitende Gesellschafter grundsätzlich der Dienstaufsicht des von ihm personenverschiedenen Geschäftsführers unterliegt. Kann der mitarbeite...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Gesellschafterversamml... / 4 Einflussnahme auf die Geschäftsführung

Die Gesellschafterversammlung als oberstes Willensbildungsorgan kann umfassend auf die Geschäftsführung Einfluss nehmen. Inwieweit sie von ihrem Recht Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Bereits oben unter 1.3. wurde auf das Weisungsrecht und die Möglichkeit hingewiesen einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte festzulegen. Es bleibt der Gesellschafterversammlung ü...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 2.6 Sonderrechte

Einzelnen Gesellschaftern können Sonderrechte zustehen. Diese müssen im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Praxis-Beispiel Mögliche Sonderrechte der Gesellschafter Ein Gesellschafter kann ein Sonderrecht auf das Amt des Geschäftsführers haben oder das Recht, die Person des Geschäftsführers zu benennen, der sodann von der Gesellschafterversammlung zu bestellen ist. Dies kann ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) Direktionsrecht

Rz. 753 Der für Arbeitgeber einfachste Weg, Compliance-Vorgaben umzusetzen, ist es, sie zum Gegenstand von Weisungen aufgrund des Direktionsrechts nach § 106 GewO zu machen. Allerdings ist die Ausübung des Direktionsrechts an enge Grenzen gebunden. Entscheidende Grenze bildet dabei der Arbeitsvertrag. Es ist stets zu beachten, dass das Weisungsrecht dem Arbeitgeber lediglich...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / (1) Direktionsrecht des Arbeitgebers

Rz. 534 § 2 Abs. 1 Nr. 8 NachwG verpflichtet den Arbeitgeber nicht, die Lage der Arbeitszeit schriftlich niederzulegen oder in den Arbeitsvertrag aufzunehmen:[1241] Der Arbeitsvertrag braucht also dazu keine Regelung zu enthalten.[1242] Besonderheiten gelten bei Schichtarbeit und der Arbeit auf Abruf. Die Lage der Arbeitszeit bestimmt der Arbeitgeber kraft seines Direktionsr...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / aa) Arbeitsort ohne vertragliche Regelung: Direktionsrecht des Arbeitgebers?

Rz. 398 § 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG verpflichtet den Arbeitgeber, u.a. Folgendes schriftlich niederzulegen oder in den Arbeitsvertrag aufzunehmen:[1001] "der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann."...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / 45. Direktionsrecht

a) Einführung Rz. 827 Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses ist das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer arbeitsleistungsbezogene und die Ordnung bzw. das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb betreffende Weisungen zu erteilen.[1904] Dieses Recht wird als Direktionsrecht oder Weisungsrecht des Arbeitgebers bezeichnet und ist in § 106 GewO gesetzlich normiert. § ...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) Bestätigung des gesetzlichen Direktionsrechts

Rz. 840 Das gesetzlich normierte Direktionsrecht lediglich bestätigende Klauseln (siehe oben Rdn 837) sind genau genommen überflüssig. Dasjenige, was sich bereits aus dem Gesetz ergibt, muss nämlich im Arbeitsvertrag nicht vertraglich vereinbart werden.[1964] Es reicht daher durchaus aus, im Arbeitsvertrag lediglich eine weite Tätigkeitsbeschreibung aufzunehmen und keinerlei...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / f) Direktionsrecht in einer agilen, digitalen Arbeitswelt 4.0

Rz. 1683 Wie § 611a Abs. 1 S. 1 BGB zeigt, ist Wesensmerkmal des Arbeitsverhältnisses die Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Im Rahmen der digitalen Transformation hin zur "Industrie 4.0/Arbeitswelt 4.0" gewinnen dabei zunehmend Automatisierung und Vernetzung an Bedeutung. Beispielsweise können veränderte Situationen in einer Pr...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / e) Direktionsrecht in Matrixstrukturen

Rz. 1682 Mit der Digitalisierung, Virtualisierung und Vernetzung der Arbeitsprozesse erlebt die Organisationsform der Matrixstruktur und damit eine besondere Form des drittbezogenen Personaleinsatzes[4075] in der Arbeitswelt 4.0 derzeit eine neue Hochphase. Der Einsatz moderner Kommunikationsmittel und eine vernetze Produktion bzw. Arbeitsabläufe ermöglichen es, orts- und ze...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / cc) Vertragliche Erweiterung des Direktionsrechts hinsichtlich des Arbeitsorts

Rz. 406 Der Arbeitsvertrag kann auch das Direktionsrecht des Arbeitgebers erweitern. Hier tritt wiederum die Frage auf, wie weit das gesetzliche Direktionsrecht gemäß § 106 GewO reicht, welches im Arbeitsvertrag erweitert werden soll. Geht man davon aus, dass das gesetzliche Direktionsrecht grundsätzlich zu Versetzungen im ganzen Bundesgebiet, nach neuer Rechtsprechung sogar...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / d) Direktionsrecht und Entleitung

Rz. 1675 "Wer hoch aufsteigt, kann tief fallen." Diese Lebensweisheit bewahrheitet sich in der Unternehmenspraxis immer dann, wenn die Wirtschaftszeiten rauer werden. Durch die Wirtschaftsmagazine und die Fachpresse mäandert in diesem Kontext – nicht zuletzt als Werbefläche für Anwaltskanzleien – oft das Schlagwort der "Entleitung" oder dramatischer gar die sog. "Entleitungs...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / b) Inhalt des Direktionsrechts

Rz. 1653 Das Direktionsrecht ermöglicht dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen. Es gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Dabei unterliegt das Direktionsrecht einer Vielzahl von Beschränkungen. So kann es durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung od...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / (2) Grenzen des Direktionsrechts

Rz. 536 Auch hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit, wie etwa in Bezug auf Pausenregelungen, sind etwaige Vorgaben aus einschlägigen Tarifverträgen zu beachten. Auch das Arbeitszeitgesetz enthält einige Vorgaben, wie etwa in § 4 ArbZG über notwendige Pausen und in § 5 ArbZG über Ruhezeiten. Insofern ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers also beschränkt. Rz. 537 Zudem hat de...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / aa) Einschränkung des Direktionsrechts

Rz. 839 Die Klauselvarianten (siehe oben Rdn 836) dienen zur Einschränkung des dem Arbeitgeber nach § 106 GewO zukommenden Direktionsrechtes hinsichtlich Arbeitsort, Inhalt der Tätigkeit oder zeitlicher Lage der Tätigkeit. Selbstverständlich können die Klauseln auch kombiniert werden. Die vorgeschlagene Klausel (1) führt insbesondere durch das Wort "ausschließlich" dazu, dass...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / cc) Erweiterung des Direktionsrechts

Rz. 841 Problematisch sind die Klauseln, mit denen das Direktionsrecht des Arbeitgebers über den gesetzlich durch § 106 GewO gezogenen Rahmen hinaus erweitert werden sollen. Derartige Klauseln (siehe oben Rdn 838) unterliegen im vollen Umfang der AGB-rechtlichen Billigkeitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sowie der Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB und dem Transp...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / a) Einführung

Rz. 827 Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses ist das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer arbeitsleistungsbezogene und die Ordnung bzw. das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb betreffende Weisungen zu erteilen.[1904] Dieses Recht wird als Direktionsrecht oder Weisungsrecht des Arbeitgebers bezeichnet und ist in § 106 GewO gesetzlich normiert. § 611a Abs. 1 S...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) Vertragliche Festlegung des Arbeitsorts: Einschränkung des Direktionsrechts

Rz. 403 Den Vertragsparteien steht es frei, das Direktionsrecht des Arbeitgebers einzuschränken und einen bestimmten Arbeitsort vertraglich festzulegen. Das kann im Interesse des Arbeitnehmers sein, weil er aus privaten Gründen jede einseitige örtliche Versetzung von vornherein vermeiden will. Rz. 404 Aber auch der Arbeitgeber kann Interesse an einer solchen Festlegung haben....mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / a) Allgemeines und Begriff

Rz. 1647 Das Weisungsrecht des Arbeitgebers charakterisiert die abhängige, fremdbestimmte Beschäftigung des Arbeitnehmers in Abgrenzung zur selbstständigen und eigenbestimmten Tätigkeit. Mit Wirkung zum 1.1.2003 hat der Gesetzgeber im Zuge der Novellierung der Gewerbeordnung mit § 106 GewO eine gesetzliche Regelung über das Weisungsrecht geschaffen, die für alle Arbeitsverhä...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / b) Ausübung des Direktionsrechts

Rz. 1362 Für Arbeitgeber stellt sich im Zusammenhang mit sozialen Medien die Frage, inwiefern sie durch Ausübung ihres Direktionsrechts auf die Social Media-Nutzung ihrer Arbeitnehmer einwirken können. Die private Nutzung von Social Media ist Teil der persönlichen Lebensgestaltung und kann daher im Rahmen des Direktionsrechts weder gänzlich untersagt noch inhaltlich vorgegeb...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / aa) Grundlagen und Grenzen des Direktionsrechts

Rz. 1573 Nach § 106 GewO ist der Arbeitgeber berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit seine Befugnisse nicht durch den Einzelvertrag oder durch kollektivrechtliche Vorschriften beschränkt sind. Die Reichweite des Direktionsrechts hängt von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und einer etwaigen Konkretisierung ...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) Sprachprobleme bei Ausübung des Direktionsrechts

Rz. 1605 Auswirkungen kann die Vertragssprachenklausel auch auf Problemfälle bei der Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts haben. Zwar werden sprachliche Missverständnisse nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages bei Erteilung arbeitgeberseitiger Weisungen seltener auftreten, weil eine unmittelbare Aufklärung durch entsprechende Nachfragen leichter möglich ist. A...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / aa) Konkretisierung der Arbeitspflicht

Rz. 1654 Durch die Ausübung seines Direktionsrechts ist es dem Arbeitgeber möglich, die von dem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten, ihre Reihenfolge sowie die Begleitumstände der Arbeit festzulegen. Üblicherweise werden die dem Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in einer Stellenbeschreibung zusammengefasst, um den Arbeitsplatz in seiner Wertigkeit und s...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / a) Versetzung als "Wechsel des Arbeitsplatzes"

Rz. 1569 "Versetzung" bedeutet jeden Wechsel des Arbeitsplatzes nach Ort, Zeit, Umfang oder Inhalt der Arbeit auf Anordnung des Arbeitgebers und beinhaltet die einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen durch rechtsgeschäftsähnliche Erklärung des Arbeitgebers sowie durch tatsächliche Einweisung in die neue Tätigkeit. Das Arbeitsvertragsrecht bestimmt, unter welchen Vorausset...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) Festlegung der Arbeitszeit

Rz. 1659 Das Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, die Arbeitszeit – Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausen, Gleitzeit- oder Schichtarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Verteilung auf die Wochentage, Sonntagsarbeit[3987] – auszugestalten und den betrieblichen Erfordernissen anzupassen, soweit kein höherrangiges Recht entgegensteht.[3988] Hingegen ist die Dauer der...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall: Ausübungskontrolle

Rz. 1574 Das Direktionsrecht wird im Einzelfall durch die einseitige Anordnung eines Arbeitsplatzwechsels (Versetzung) ausgeübt. Die geforderte Leistung muss genau angegeben werden, und die Ausübung des Direktionsrechts muss billigem Ermessen entsprechen. Rz. 1575 Zur Wirksamkeit muss die Versetzungsanordnung zunächst hinreichend konkret sein. Aus der aus dem Wesen der Leistu...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / cc) Festlegung des Arbeitsorts

Rz. 1662 Nach § 106 S. 1 GewO darf der Arbeitgeber unter anderem den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist.[4003] Der Inhalt der einzelvertraglichen Regelungen ist durch Auslegung unter B...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / b) Klauselvarianten

Rz. 836 Klauseln zur Einschränkung des Direktionsrechtes (1) Arbeitsort Der Arbeitnehmer wird ausschließlich in (…) (Arbeitsort) tätig. (2) Inhalt der Tätigkeit Der Arbeitnehmer wird ausschließlich mit Tätigkeiten eines (…) (konkrete Angabe der Tätigkeit) beschäftigt. (3) Zeit der Tätigkeit Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung montags bis donnerstags von (…) Uhr bis (…...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / dd) Arbeitsvertrag, AGB-Kontrolle

Rz. 1669 Der Arbeitsvertrag kann das Direktionsrecht des Arbeitgebers erweitern oder durch eine konkrete, sehr eng gefasste Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung einengen (vgl. Rdn 837 f.). Das Transparenzgebot verlangt von dem Verwender nicht, alle möglichen Konkretisierungen der Arbeitspflicht und des Weisungsrechts ausdrücklich zu regeln. Vielmehr ist das Weisungsrecht gem...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / h) Prozessuales

Rz. 1685 Der Arbeitnehmer kann die Rechtmäßigkeit einer Versetzung entweder durch Erhebung einer Feststellungsklage klären lassen oder er kann auf vertragsgemäße Beschäftigung klagen.[4117] Dabei handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO, bei der als Vorfrage die Rechtmäßigkeit der Versetzung zu prüfen ist. Bei einer Versetzung handelt es sich um ei...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 2. Anstellungsvertrag Außendienst Erläuterung – Vorbemerkungen

Rz. 417 Das Anstellungsverhältnis eines Außendienstmitarbeiters unterscheidet sich aufgrund der Besonderheiten der Außendiensttätigkeiten in einigen Bereichen von einem normalen Arbeitsverhältnis. Der Außendienstmitarbeiter oder Reisende kann seine Tätigkeiten relativ frei gestalten. Gleichzeitig sind die Kontrollmöglichkeiten für den Arbeitgeber aufgrund der mangelnden fest...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / i) Mitwirkung in Personalangelegenheiten

Rz. 743 Das vorgeschlagene Vertragsmuster geht davon aus, dass die Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer der Abteilung vom Krankenhausträger und nicht vom Chefarzt getroffen werden. Da mit der Leitungsverantwortung des Chefarztes jedoch die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Auswahl des für die Abteilung maßgeblichen Personals verbunden sein muss,...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / g) Weisungsrecht, Arbeitnehmer-Status

Rz. 1684 Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist kennzeichnend für Arbeitsverhältnis und damit elementar für den Status des Arbeitnehmers. Ein Arbeitsverhältnis liegt nach ständiger Rechtsprechung des BAG und nun auch nach § 611a BGB vor, wenn der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit erbringt. Dem Kriterium der Weisungsgebundenhei...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / b) Formulierungsbeispiele

Rz. 423 Klausel mit Festlegung des Arbeitsorts Arbeitsort ist Frankfurt am Main. Eine örtliche Versetzung durch den Arbeitgeber ist nur innerhalb von Frankfurt am Main möglich. Rz. 424 Klausel mit Einschränkung des Direktionsrechts zum Arbeitsort innerhalb eines bestimmten Umkreises Arbeitsort ist Frankfurt am Main. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer auch an ein...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / II. Musterarbeitsvertrag

Rz. 216 Vertiefende und ergänzende Formulierungsbeispiele, weitere Formulierungsalternativen sowie Erläuterungen finden sich bei den einzelnen Arbeitsvertragsklauseln in § 1a B. IV (siehe Rdn 214 ff.). Rz. 217 Sofern mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags zugleich die Anforderungen des NachwG erfüllt werden sollen, sind entsprechende Ergänzungen vorzunehmen (z.B. Informationen...mehr

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§ 12 Anspruch auf Verringer... / 2. Fiktion der Neuverteilung der Arbeitszeit

Rz. 115 Eine weitere Fiktionswirkung sieht das Gesetz für den Fall vor, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über die Verteilung (Lage) der Arbeitszeit kein Einvernehmen erzielt haben und der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt hat. Haben sich Arbe...mehr

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§ 12 Anspruch auf Verringer... / 1. Klageanträge

Rz. 198 Bei der durch den Arbeitnehmer zu erhebenden Klage handelt es sich um eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, mithin also um eine Leistungsklage.[231] Rz. 199 Der Klageantrag muss erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer die Zustimmung zur Arbeitszeitverringerung fordert. Er muss weiterhin erkennen lassen, von welcher vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf welch...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / dd) Ordnung und Verhalten im Betrieb

Rz. 1664 In Betrieben ohne Betriebsrat (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) gewinnt die Regelung des § 106 S. 2 GewO mit Blick auf das Ordnungsverhalten praktische Bedeutung. Für die Bewertung und Entscheidung der in der Praxis immer wieder auftretenden Streitfragen kommt es darauf an, inwieweit das Direktionsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf das Verhalten der Arbeitnehmer und ...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) Gesetze

Rz. 1667 Gesetzes- oder sittenwidrige Weisungen braucht der Arbeitnehmer nicht zu befolgen. Trifft der Arbeitgeber entsprechende Weisungen und überschreitet damit sein Direktionsrecht, kann der Arbeitnehmer in der Regel die Weisung im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes zeitnah gerichtlich überprüfen lassen.mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / 136. Weisungsrecht

a) Allgemeines und Begriff Rz. 1647 Das Weisungsrecht des Arbeitgebers charakterisiert die abhängige, fremdbestimmte Beschäftigung des Arbeitnehmers in Abgrenzung zur selbstständigen und eigenbestimmten Tätigkeit. Mit Wirkung zum 1.1.2003 hat der Gesetzgeber im Zuge der Novellierung der Gewerbeordnung mit § 106 GewO eine gesetzliche Regelung über das Weisungsrecht geschaffen,...mehr