Art. 4 GG schützt neben der Ausübung der Religion auch das äußere Bekennen zur Religion durch das Tragen von Symbolen oder Kleidungsstücken wie z. B. einem Kopftuch. Untersagt der Arbeitgeber Arbeitnehmern das Tragen religiöser Symbole, greift er in deren Religionsfreiheit ein.
Arbeitgeber können nach billigem Ermessen eine im Betrieb geltende Kleiderordnung vorschreiben und auch eine betriebliche Neutralitätsregelung einführen, die es verbietet, die religiöse Überzeugung durch das Tragen von Symbolen oder Kleidung zum Ausdruck zu bringen. Grundsätzlich zulässig sind solche Neutralitätsanordnungen aber nur, wenn sie unterschiedslos für alle Beschäftigten gelten und sich nicht nur auf eine bestimmte Religion oder eine Ausdrucksform wie z. B. auf das Tragen eines Kopftuchs beschränken.
Da Neutralitätsgebote, auch wenn sie für alle Beschäftigten gelten, den Ausdruck bestimmter Religionen im Verhältnis zu anderen im Einzelfall stärker betreffen können, stellen betriebliche Neutralitätsregelungen häufig eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Arbeitgeber müssen in diesen Fällen ein nachvollziehbares Interesse an der äußerlichen Neutralität darlegen, das eine Benachteiligung rechtfertigt. Ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise darin liegen, dass das Tragen von religiösen Symbolen zu personellen Konflikten innerhalb der Belegschaft und damit zu Störungen des Betriebsablaufs führt. Denkbar wäre auch eine durch religiöse Bekenntnisse drohende Distanzierung des Kundenkreises und hiermit verbundene wirtschaftliche Einbuße.