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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 99 Mitbestimmung bei p ... / 3.4.6 Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs

Stephanie Thelen
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Rz. 82

Nach § 95 Abs. 3 BetrVG muss, soll der Versetzungsbegriff erfüllt sein, ein anderer Arbeitsbereich "zugewiesen" werden. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die geänderte Tätigkeit auf die Initiative des Arbeitgebers zurückgeht.[1] Es ist also nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber einseitig von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht, ausreichend ist auch, wenn nach dem Arbeitsvertrag das Einverständnis des Arbeitnehmers erforderlich ist.

 

Rz. 83

Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt somit in folgenden Fällen vor:

[1] BAG, Urteil v. 19.2.1991, 1 ABR 21/90, NZA 1991, 601.

3.4.6.1 Betriebsübergreifende Versetzung

 

Rz. 84

Ein Arbeitnehmer wird stets in einem anderen Arbeitsbereich tätig, wenn er seine Arbeitsleistung in einem anderen Betrieb erbringen soll.[1] Die Voraussetzungen des betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriffs sind daher dann erfüllt, wenn die Zuweisung voraussichtlich länger als einen Monat andauern soll oder die Arbeit unter erheblichen Veränderungen der Umstände zu leisten ist. Eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände liegt noch nicht bei einem bloßen Wechsel des Arbeitsorts vor.[2]

Eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände ist jedoch schon dann gegeben, wenn sich die Wegezeit, auch wegen schlechterer Verkehrsverbindungen, infolge des Betriebswechsels nicht unerheblich verlängert.[3]

 

Rz. 85

Eine Versetzung kann auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Arbeitsbereich im Betrieb eines anderen Unternehmens zuweist, soweit er dies arbeitsvertraglich kann.[4] Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Arbeitsleistung im neuen Arbeitsbereich dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, der Arbeitnehmer also im neuen Tätigkeitsbereich für den Arbeitgeber tätig wird, die Arbeitsleistung im neuen Arbeitsbereich die dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung bl...

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