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Annahmeverzug / 1.2 Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich zuerst die Arbeitsleistung persönlich und tatsächlich so anzubieten, wie sie vertrags- bzw. weisungsgemäß zu bewirken ist, d. h. zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Art und Weise.[1] Erforderlich ist deshalb grundsätzlich das Erscheinen im Betrieb zu betriebsüblichen Zeiten.[2] Nach § 295 BGB genügt dafür ausnahmsweise ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers (auch durch Brief, E-Mail oder Fax möglich), wenn der Arbeitgeber zuvor (!) erklärt hat, dass er die Arbeitsleistung nicht annehmen werde. Diese Ablehnungserklärung des Arbeitgebers ist als Willenserklärung zu deuten und kann auch konkludent abgegeben werden, z. B. durch Kündigung (für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist), Abschluss eines Aufhebungsvertrags[3], Einführung von Freischichten oder Kurzarbeit, Entzug von Zugangsrechten oder des Dienstwagens.

Wichtig bei Streitigkeiten über Kündigungen oder Befristungen ist § 296 BGB: Ein (tatsächliches oder wörtliches) Arbeitsangebot des Arbeitnehmers ist nicht notwendig, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er dem Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz einrichten und ihm keine Arbeit zuweisen werde. Das ist immer dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses überhaupt bestreitet[4] oder der Meinung ist, das Arbeitsverhältnis sei ab einem bestimmten Zeitpunkt wirksam gekündigt oder wegen Befristungsablauf beendet. In diesen Fällen wäre es reiner Formalismus, vom Arbeitnehmer dennoch ein Arbeitsangebot zu verlangen.

Das Angebot eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, eine Tätigkeit zu leisten, die zwar behinderungsgerecht, aber nicht von den vertraglichen Vereinbarungen umfasst ist, bezieht sich nicht auf die i. S. v. § 294 BGB zu bew...

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