Fachbeiträge & Kommentare zu Direktionsrecht

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Fremde im Betrieb / 2 Einsatz von Fremdfirmen

Werden Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände tätig, ist es wichtig, die Sicherheit und die Gesundheit der eigenen Mitarbeiter und der Fremdfirmenmitarbeiter zu jeder Zeit zu gewährleisten. Beide Arbeitgeber – Auftraggeber und Fremdunternehmer – sind gemäß Arbeitsschutzgesetz für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und für die Vermeidung arbeitsbedingter Gesund...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Fremde im Betrieb / 4 Gegenüberstellung Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Zeitarbeit)

Tab. 3 zeigt die wesentlichen Unterschiede zwischen Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassungsverträgen.mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Verhaltenskodex: Wichtiges ... / 3.1 Ausübung des Direktionsrechts

Ein Verhaltenskodex kann unter Umständen kraft Direktionsrecht eingeführt werden. Das Direktionsrecht ermöglicht es dem Arbeitgeber, nach billigem Ermessen Anordnungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu treffen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlich...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Verhaltenskodex: Wichtiges ... / 3 Maßnahmen zur Implementierung eines Verhaltenskodex

Zur Einführung eines Verhaltenskodex und der verbindlichen Geltung entsprechender Compliance-Regeln gegenüber den Arbeitnehmern bieten sich dem Unternehmen verschiedene Wege an. Dabei ist grundsätzlich zwischen einem einseitigen arbeitgeberseitigen Vorgehen und zweiseitigen Vereinbarungen zu entscheiden, wobei als Vertragspartner insbesondere der individuelle Arbeitnehmer od...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Verhaltenskodex: Wichtiges ... / 6 Check-Liste für die Gestaltung und Einführung eines Verhaltenskodex

Soll der Verhaltenskodex vorwiegend allgemeine Prinzipien wiedergeben oder konkrete Anweisungen und Orientierungshilfen mit operativem Geltungsanspruch enthalten? Soll der Verhaltenskodex durch besondere Compliance-Richtlinien ergänzt werden und sollte deshalb an bestimmten Stellen allgemeiner formuliert werden? Mitwirkung Arbeitnehmervertretung bei Erstellung und Einführung? A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 Reisevorleistungen, Eigenleistungen, gemischte Reiseleistungen

Rz. 35 Die Sonderregelung des § 25 UStG ist nur anwendbar, wenn der Reiseunternehmer zur Bewirkung der Reiseleistungen sog. Reisevorleistungen in Anspruch nimmt (§ 25 Abs. 1 S. 1 UStG). Reisevorleistungen sind gem. § 25 Abs. 1 S. 5 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter (der eigentlichen Leistungsträger), die dem Reisenden unmittelbar zugutekommen. Der Reiseunterne...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.1.2 Versicherte Tätigkeit

Rz. 12 Abs. 1 Satz 1 definiert die versicherte Tätigkeit als die den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründende Tätigkeit. Damit ist insbesondere die Beschäftigung als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, aber auch alle übrigen kraft Gesetzes oder Satzung oder aufgrund freiwilliger Versicherung erfassten Tätigkeiten gemeint, nicht zuletzt auch die Tätigkeiten wie die...mehr

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Sauer, SGB III § 386 Innenr... / 2.5 Fachliche Unterstellung des Prüfpersonals

Rz. 33 Die fachliche Unterstellung des Prüfpersonals während der Untersuchungen gewährleistet die von der geprüften Stelle unabhängige Revision. Es bleibt der Geschäftsführung der Dienststelle unterstellt, bei der es beschäftigt ist, die Geschäftsführung der jeweils geprüften Dienststelle hat demnach kein Weisungsrecht und kann auf die Prüfungen und die Prüfergebnisse keinen...mehr

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Sauer, SGB III § 382 Rechts... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung des Vorsitzenden des Vorstands und der beiden anderen Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. Die Vorschrift ergänzt § 381. Dort sind die Organisation und Aufgaben des Vorstands bzw. seiner Mitglieder geregelt, ebenso die Rechte und Pflichten. Betroffen von § 382 sind das Verfahren zur Berufung der (mindestens) 3 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Mitbestimmung des Betriebsrats / 1.1 Beachtung der Mitbestimmungsrechte als Wirksamkeitsvoraussetzung

Steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu, kann der Arbeitgeber eine Regelung nur treffen, wenn der Betriebsrat ihr (vorher) zustimmt. Die Beachtung des Mitbestimmungsrechts und die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu der Maßnahme ist Voraussetzung dafür, dass sie gegenüber dem Arbeitnehmer überhaupt wirksam ist. Das Mitbestimmungsrecht schränkt insofern auch das...mehr

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Berufsausbildung: Besondere... / 3.6 Direktionsrecht und Arbeitsumfeld

Besonderheiten beim Direktionsrecht gibt es bezüglich minderjährigen Auszubildenden vom Grundsatz her nicht, soweit nicht die o. g. Beschränkungen bei der Arbeitszeit betroffen sind. Allerdings verbietet beispielsweise § 31 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG ("darf der Arbeitgeber Jugendlichen keine alkoholischen Getränke, Tabakwaren oder (…) geben"), dass ein Ausbildender des Einzelhand...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.1 Anwendungsbereich/erschöpfender Katalog; persönlicher Geltungsbereich

Rz. 6 Die Vorschriften des § 87 Abs. 1 BetrVG gelten auch für den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit (s. § 50 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat und § 58 BetrVG für den Konzernbetriebsrat). Indes haben die Jugend- und Auszubildendenvertretungen auf allen Ebenen im Bereich der sozialen Angelegenheiten keine eigenen Zuständigkei...mehr

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Berufsausbildung: Besondere... / 5.2 Kündigungsschutzrecht

§ 22 BBiG (Kündigung) differenziert nicht danach, ob der Auszubildende volljährig ist oder nicht. Allerdings wird es – wie beim Direktionsrecht – häufig darauf ankommen, welcher individuelle Vorwurf gerade dem Auszubildenden gemacht werden kann. In diese Frage ist regelmäßig das Entwicklungsstadium des Auszubildenden[1] sowie der "Erziehungszweck"[2] einzubeziehen. Die gleic...mehr

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AGG: Das Merkmal der Behind... / 4.8 (Büro-)Hund

Diesen Fall entschied das LAG Rheinland-Pfalz im September 2022.[1] Dabei ging es um einen Hund, den die Mitarbeiterin eines Betriebs über einen längeren Zeitraum im Anschluss an eine längere Phase der Arbeitsunfähigkeit mitbrachte. Sie litt unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Als eine andere Kollegin nach einer längeren Krankheit zurückkam, musste die Hu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Voraussetzungen

Rz. 35 Eine tarifliche Regelung "besteht" im Sinne der Schrankenregelung des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG, wenn sie im Betrieb mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gem. § 4 Abs. 1 TVG gilt. Es reicht die Tarifbindung des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmer des Betriebs müssen aber unter den fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Ihre Tarifbin...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.4.3 Wirksamkeitsvoraussetzung

Rz. 18 Von der herrschenden Meinung[1] wird vertreten, dass eine Maßnahme des Arbeitgebers, die der notwendigen Mitbestimmung entbehrt, rechtswidrig sei (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung). Einseitige rechtsgeschäftliche Maßnahmen (wie z. B. die Ausübung des Direktionsrechts) als auch einzelvertragliche Vereinbarungen seien infolge der Rechtswidrigkeit unwirksam. Tatsäch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Betriebsbußen

Rz. 57 Nicht selten sind in allgemeinen Betriebsordnungen auch Betriebsbußen geregelt, die dazu dienen, die Einhaltung der Verhaltens- und Ordnungsvorschriften durchzusetzen. Hier erstreckt sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts[1] das Mitbestimmungsrecht sowohl auf die Aufstellung der Betriebsstrafenordnung als auch auf die Verhängung einer Buße im Einzelfall. Für Letz...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Kurzarbeit

Rz. 85 Die Kurzarbeit ist der Hauptfall der vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Frage, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden soll. Ebenfalls mitbestimmungspflichtig ist die Frage, wie die verbleibende Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll (was man auch auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.4.1 Form der Ausübung

Rz. 16 Was die Form der Ausübung des Mitbestimmungsrechts angeht, sind die Betriebspartner frei. Zweckmäßigerweise wird eine Betriebsvereinbarung abzuschließen sein, wenn durch die Regelung unmittelbare Rechte und Pflichten für die Belegschaft ausgelöst werden sollen. Damit macht man sich die normative Wirkung des § 77 Abs. 4 BetrVG zu eigen. Nach dieser Vorschrift gelten Be...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 87 BetrVG betrifft den Kernbereich der betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich in den von § 87 Abs. 1 BetrVG genannten Angelegenheiten auf eine Vorgehensweise oder Regelung einigen. Sie können zu diesem Zweck eine Betriebsvereinbarung schließen oder eine sonstige Abrede treffen. Gelingt dies nicht, entscheidet die Einigun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16.6 Individualrechtliche Fragen

Rz. 216 Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG regelt nur die kollektivrechtlichen Fragen der Ausgestaltung von mobiler Arbeit. Es trifft keinerlei Aussage dazu, ob einerseits der Arbeitgeber mobile Arbeit anordnen kann und andererseits der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Ermöglichung von mobiler Arbeit hat. Beides ist grundsätzlich nicht der Fall. Mobile...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anwendungsbereich

Rz. 48 Die betriebliche Ordnung, die durch § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung unterworfen wird, umfasst nur allgemeingültige, für die Arbeitnehmer oder für Gruppen von ihnen verbindliche Verhaltensregeln zur Sicherung des ungestörten Arbeitsablaufs und des reibungslosen Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb.[1] Sofern das Verhalten der Arbeit...mehr

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Berufsausbildung: Vorausset... / 3.1.2 Das Befolgen von Weisungen und ihre ordnungsgemäße Ausführung

Bei den Bestimmungen in § 13 Satz 2 Nr. 1 und 3 BBiG ist zu beachten, dass die Verpflichtung zur sorgfältigen Ausführung einer Aufgabe und zur Befolgung von Weisungen nur gilt, soweit das Direktionsrecht des Ausbildenden und der Ausbildungszweck die erteilte Weisung rechtfertigen. Hier zeigt sich, dass die Pflicht des Auszubildenden nach § 13 Satz 2 Nr. 1 BBiG mit den Pflich...mehr

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Berufsausbildung: Vorausset... / 3.1.4 Beachten der betrieblichen Ordnung

Die in § 13 Satz 2 Nr. 4 BBiG normierte Verpflichtung zum Beachten der betrieblichen Ordnung ist mehr ein Merkposten für Auszubildende als eine Regelung mit echtem normativen Sinngehalt. Es ist selbstverständlich, dass der Inhaber der Ausbildungsstätte – wiederum in den Grenzen des Direktionsrechts – Beginn und Ende der Ausbildungszeit bestimmt. Natürlich bestimmt auch der A...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.1.1 Beschäftigung

Rz. 14 Der Krankenversicherungspflicht unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wozu auch die zur Berufsausbildung Beschäftigten gehören. Der in Abs. 1 Nr. 1 verwandte Begriff der Beschäftigung ist der des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, also die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl. Komm. § 7 SGB IV). Der Beschäftigungsbeg...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 398 Allgemein Heinze, Das Verhältnis des öffentlich-rechtlichen Sozialrechts zum privatrechtlichen Arbeitsrecht, SGb 2000, 241. Kaltenborn, Negative Vereinigungsfreiheit als Schutz vor Einbeziehung in die Sozialversicherung?, NZS 2001, 300. Marburger, Änderungen in Versicherungs- und Beitragsrecht durch das GKV-WSG, Die Beiträge 2007, 257, 321. Merten, Die Ausweitung der Ver...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.11.2 Auszubildende ohne Arbeitsentgelt

Rz. 205 Für die ohne Arbeitsentgelt (Ausbildungsvergütung) zur Berufsausbildung Beschäftigten ist mit dem SGB V eine eigenständige Krankenversicherungspflicht angeordnet worden. Diese Personen waren zuvor nach § 165 Abs. 2 i. V. m. § 165a RVO als Lehrlinge auch ohne Arbeitsentgelt wie Beschäftigte versichert. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/2237 S. 159) führt dazu aus, da...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.1.2 Betriebliche Berufsausbildung

Rz. 27 Der Krankenversicherungspflicht unterliegen auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Damit werden von den in § 7 Abs. 2 SGB IV genannten Personen, die zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung tätig sind, für die Krankenversicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 1 an sich nur die erfasst, die sich in betr...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.11.1 Praktikanten

Rz. 193 Die Versicherungspflicht von Praktikanten war durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten v. 24.6.1975 (BGBl. I. S. 1536) eingeführt worden ( § 165 Abs. 1 Nr. 6 RVO) und war zunächst unverändert in Abs. 1 Nr. 10 übernommen worden. Mit der Anordnung der Versicherungspflicht für diesen Personenkreis wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich bei d...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.5 Künstler und Publizisten (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 95 Neben den Landwirten sind die selbständigen Künstler und Publizisten die einzigen Selbständigen, für die Krankenversicherungspflicht besteht. Grund und Hintergrund für die Einbeziehung dieses Personenkreises in die Pflichtversicherung ist eine Absicherung des Risikos der Krankheit zu tragbaren Beiträgen. Insbesondere durch die Aufbringung der Beiträge für Künstler dur...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Direktionsrecht der Geschäftsleitung

Rz. 9 Schließlich wird klargestellt, dass das Direktionsrecht der Geschäftsleitung zur Anordnung zusätzlicher Prüfungen der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Internen Revision selbstverständlich nicht entgegensteht. Zum einen verlangt es schon der Aufgabenbereich der Revision, jederzeit Sonderprüfungen, durch wen auch immer angestoßen, durchführen zu können (→ BT 2.3 Tz...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.2 Weisungsrecht des Compliance-Beauftragten

Rz. 110 Der Compliance-Funktion bzw. dem Compliance-Beauftragten wird in den MaRisk gegenüber anderen Organisationseinheiten kein explizites Weisungsrecht eingeräumt. Dies ergibt sich implizit bereits aus dem Wortlaut, wonach die Compliance-Funktion auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben "hinzuwirken" h...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5.10 Weisungsrechte (lit. j)

Rz. 333 Das auslagernde Institut hat dafür Sorge zu tragen, dass im Auslagerungsvertrag Weisungsrechte gegenüber dem Auslagerungsunternehmen vereinbart werden. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus § 25b Abs. 3 Satz 3 KWG. Über die tiefere Bedeutung der Weisungsrechte und ihre Reichweite wurde in der Vergangenheit zum Teil kontrovers diskutiert. Bei Me...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1 Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Internen Revision (Tz. 1)

Rz. 1 1 Die Interne Revision hat ihre Aufgaben selbständig und unabhängig wahrzunehmen. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass sie bei der Berichterstattung und der Wertung der Prüfungsergebnisse keinen Weisungen unterworfen ist. Das Direktionsrecht der Geschäftsleitung zur Anordnung zusätzlicher Prüfungen steht der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Internen Revision n...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.4 Leistungen von Leiharbeitnehmern

Rz. 127 Bei Arbeitsüberlassungen, d. h. Leih- oder Zeitarbeitnehmern, handelt es sich um Mitarbeiter, die bei einem Leiharbeitsunternehmen, wie z. B. einer Zeitarbeitsfirma, angestellt und nur für eine begrenzte Zeit aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen dem Institut und dem Leiharbeitsunternehmen im Institut tätig sind. Sie erhalten ihre Vergütung sowie ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2 Anlässe für Sonderprüfungen

Rz. 53 Primärer Auslöser für Sonderprüfungen sind vermutete oder festgestellte Mängel in bestimmten Bereichen oder Abläufen, denen eine gewisse Bedeutung zukommt. Regelmäßig wird es sich daher um risikorelevante Schwachstellen handeln, die kurzfristig aufgetreten sind oder erkannt wurden. Die Durchführung von Sonderprüfungen kann aus unterschiedlichen Gründen erforderlich se...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Interne Revision durch einen Geschäftsleiter

Rz. 19 Die Übertragung von einzelnen Tätigkeiten der Internen Revision auf externe Personen oder gar deren vollständige Auslagerung kommt unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich für alle Institute in Betracht (→ AT 9 Tz. 4, 5 und 10). Die Übernahme der Aufgaben der Internen Revision durch einen Geschäftsleiter ist hingegen nur Instituten gestattet, be...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1 Benennung eines Compliance-Beauftragten

Rz. 91 Das Institut hat einen Compliance-Beauftragten zu benennen, der für die Erfüllung der Aufgaben der Compliance-Funktion verantwortlich und damit auch der natürliche Ansprechpartner für die Geschäftsleitung ist. Zusätzlich ist ein Stellvertreter zu bestellen, auch wenn die MaRisk dies nicht ausdrücklich verlangen. Die Anforderung ergibt sich aus der Notwendigkeit angeme...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Vermeidung von Interessenkonflikten bei Arbeitsplatzwechseln

Rz. 14 Interessenkonflikte sind auch bei Arbeitsplatzwechseln von Mitarbeitern zu vermeiden. Hierbei handelt es sich um eine Anforderung, die im Rahmen der dritten MaRisk-Novelle eingefügt wurde. Sie orientiert sich an entsprechenden Vorgaben von CEBS, die allerdings ihren Schwerpunkt auf die Handelsaktivitäten der Institute legen ("Market-related Activities").[1] So können ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Leiharbeitnehmer

Rz. 23 Bei Leiharbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) [1] handelt es sich um Mitarbeiter, die bei einem Leiharbeitsunternehmen, z. B. einer Zeitarbeitsfirma, angestellt und nur für eine begrenzte Zeit aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen dem Institut und dem Leiharbeitsunternehmen im Institut tätig sind. Sie erhalten ihre Vergütung so...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Krankheitsbedingte Kündigung / 1.3 Krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit

Eine krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich geeignet, eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen sozial zu rechtfertigen. Es muss sich jedoch um eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit handeln. Eine solche hat das BAG bejaht bei einer Minderleistung von 2/3 der Normalleistung.[1] Gibt es im Rahmen der dem Arbeitnehmer...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4. Aufgaben der Compliance-Funktion

Aus der allgemeinen Aufgabe der Compliance-Funktion – des Hinwirkens auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben und entsprechender Kontrollen – sowie der unmittelbaren Anbindung dieser Funktion an die Geschäftsleitung lassen sich aus Sicht der BaFin bestimmte konkrete Aufgaben ableiten. Zun...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / IV. Vertragliche Vereinbarungen

Die unter AT 9 Tz. 6-E niedergelegten vertraglichen Pflichten (z. B. Prüfungsrechte) beziehen sich auf die unter Risikogesichtspunkten wesentlichen Auslagerungen und stellen im Grunde genommen keine Neuerungen für die Institute dar. Sie ergeben sich bereits weitgehend aus dem Gesetz bzw. der geplanten Neufassung von § 25a Abs. 2 KWG. Um der besonderen Situation im Verhältnis...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / Einzelne Elemente des Auslagerungsvertrags (AT 9 Tz. 6-E)

Nach den bisherigen Regelungen ergaben sich hinsichtlich der Vereinbarung von Weisungsrechten (AT 9 Tz. 6d-E), Prüfungsrechten der Internen Revision (AT 9 Tz. 6b-E) sowie Zustimmungsvorbehalten bei Weiterverlagerungen (AT 9 Tz. 6g-E) insbesondere bei Auslagerungen auf Mehrmandantendienstleister häufig praktische Probleme. Die eingefügten Flexibilisierungen sollten dazu beitr...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.2 Regelungen zur Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen (2001)

Rz. 44 Der Gesetzgeber hatte bereits 1998 mit § 25a Abs. 2 KWG (jetzt § 25b KWG) einen gesetzlichen Rahmen für die Auslagerungsaktivitäten der Institute geschaffen. Obwohl sich die Industrie eine Präzisierung der gesetzlichen Anforderungen wünschte, dauerte es eine ganze Weile, bis die Aufsicht Verwaltungsvorschriften zu § 25a Abs. 2 KWG vorlegen konnte. Der endgültigen Fass...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8 Bestandteile des Auslagerungsvertrages (Tz. 7)

Rz. 289 7 Bei wesentlichen Auslagerungen ist im in Textform dokumentierten Auslagerungsvertrag insbesondere Folgendes zu vereinbaren:mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / V. Wesentliche Diskussionspunkte

Das Thema gruppeninterne Auslagerungen muss m. E. jedoch in einem breiteren Kontext als nur in Bezug auf Weisungsrechte diskutiert werden. EU-Regelungen (MiFID, CEBS) und der deutsche Gesetzgeber differenzieren zwar grundsätzlich nicht zwischen gruppeninternen Auslagerungen und Auslagerungen auf sonstige Dritte. Allerdings wird sowohl in den einschlägigen EU-Regelungen als a...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5 Betrieb von Software und zugehörige Unterstützungsleistungen

Rz. 144 Im Zuge der fünften MaRisk-Novelle wurde die Abgrenzung zwischen einer Auslagerung und dem sonstigen Fremdbezug von Leistungen im Bereich der Software und der zugehörigen Unterstützungsleistungen neu geregelt. Die Aufsicht trägt damit der zunehmenden Bedeutung der Informationstechnik (IT) als Basisinfrastruktur für sämtliche fachlichen und nicht-fachlichen Prozesse i...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6.1 Anforderungen an Auslagerungen gemäß Rundschreiben 11/2001

Rz. 35 Die Auslegung der Anforderungen an die Auslagerung wesentlicher Aktivitäten und Prozesse auf andere Unternehmen erfolgte zunächst im Wesentlichen durch das Rundschreiben 11/2001 vom Dezember 2001.[1] Der endgültigen Veröffentlichung dieses Rundschreibens ging eine intensive, teils kontroverse Debatte auf Basis mehrerer Entwürfe voraus. Es konnte deshalb erst nach eine...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Unterstellung unter die Geschäftsleitung

Rz. 55 Die Compliance-Funktion ist grundsätzlich unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt und berichtspflichtig. Dem Vorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft im Rahmen der Konsultation der vierten MaRisk-Novelle, nur den Compliance-Beauftragten unmittelbar der Geschäftsleitung zu unterstellen[1], ist die Aufsicht nicht gefolgt. Die hervorgehobene hierarchische Position d...mehr