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Fremde im Betrieb / 2 Einsatz von Fremdfirmen

Dipl.-Ing. Dirk Haffke
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Werden Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände tätig, ist es wichtig, die Sicherheit und die Gesundheit der eigenen Mitarbeiter und der Fremdfirmenmitarbeiter zu jeder Zeit zu gewährleisten. Beide Arbeitgeber – Auftraggeber und Fremdunternehmer – sind gemäß Arbeitsschutzgesetz für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und für die Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Die folgenden Abschnitte beschreiben den Fremdfirmeneinsatz aus der jeweiligen Sicht des Auftraggebers und des Fremdunternehmers.

Der Einsatz von Fremdfirmen erfolgt hauptsächlich im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen. Ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) verpflichtet den Auftragnehmer (Fremdfirma) zur Herstellung des Werkes, das der Auftraggeber in Auftrag gegeben hat. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Es gibt folgende grundsätzliche Merkmale für einen Werkvertrag:

  • Die Vereinbarung und Erstellung eines konkret bestimmten und ausreichend beschriebenen Werkergebnisses oder die entsprechende Veränderung einer Sache.
  • Die unternehmerische Eigenverantwortlichkeit und die daraus folgende Dispositionsfreiheit des Fremdunternehmers gegenüber dem Auftraggeber (Besteller). Das bedeutet, dass der Auftraggeber z. B. auf die Anzahl und die Qualifikation der in seinem Betrieb tätigen Arbeitnehmer des Fremdunternehmers keinen direkten Einfluss nehmen kann.
  • Das ausschließliche Weisungsrecht des Fremdunternehmers gegenüber seinen im Betrieb des Auftraggebers tätigen Arbeitnehmern. Das bedeutet: keine Eingliederung dieser Arbeitnehmer in die Arbeitsabläufe oder in den Produktionsprozess des Betriebs des Auftraggebers.
  • Das Unternehmerrisiko trägt der Auftragnehmer, insbesondere die Gewährleistungspflicht für Mängel des Werkes.
  • Die herstellungsbezogene oder ergebnisbezogene Vergütung. Das bedeutet bis auf Ausnahmefälle grundsätzlich keine Abrechnung nach Zeiteinheiten zwischen Auftraggeber und Fremdunternehmer. Abrechnung kommt immer dann in Betracht, wenn der Umfang der durchzuführenden Arbeiten nicht abgeschätzt werden kann (z. B. Folgefehler bei Reparatur).

Fremdfirmen, die mit ihren Mitarbeitern Arbeiten im Rahmen von Werkverträgen beim Auftraggeber durchführen, sind während der Ausführung ihrer Arbeiten für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften sowie sonstigen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln verantwortlich. Die Verantwortung unterscheidet sich daher entscheidend von den Zuständigkeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit, vgl. Abschn. 3).

 
Achtung

Schein-Werkverträge

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeiten in Form eines Werkvertrages durchgeführt werden sollen, aber das Weisungsrecht hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten dem Auftraggeber überlassen wird. Dadurch sollen u. a. Schutzvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes umgangen werden. Man spricht dann von sog. Schein-Werkverträgen. Sie sollten daher bei der Ausführung der Arbeiten sorgsam darauf achten, wer die Weisungen zur Ausführung der Arbeiten erteilt. Dies ist für die rechtliche Betrachtung der Verantwortung maßgeblich – nicht die vereinbarte Vertragsform.

Fremdfirmen können auch im Rahmen von Dienstverträgen (§§ 611 ff. BGB) tätig werden. Dabei steht jedoch nicht die erbrachte Leistung im Vordergrund, sondern "nur" eine vereinbarte Tätigkeit. Die Fremdfirma organisiert die zu erbringenden Dienste eigenständig. Dazu gehören neben der zeitlichen Einteilung auch die Anzahl und die Eignung der eingesetzten Mitarbeiter. Die Fremdfirma besitzt bei Arbeiten im Rahmen von Dienstverträgen das Weisungsrecht hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Dienste (Tätigkeiten). Auch bei Dienstverträgen ist darauf zu achten, dass der Auftraggeber keine grundsätzlichen Weisungen an Mitarbeiter des Fremdunternehmens erteilt (Ausnahme: Gefahr im Verzug). Andernfalls liegt, wie bereits beim Werkvertrag beschrieben, eine Arbeitnehmerüberlassung vor, bei der die Vorgaben aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz einzuhalten sind.

Im Rahmen von Werkverträgen gibt es unterschiedliche Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die vom Auftraggeber oder von der Fremdfirma (Auftragnehmer) wahrgenommen werden müssen. Tab. 1 zeigt die einzelnen Bereiche auf, die in den nächsten Abschnitten beschrieben werden.

 
  Auftraggeber Fremdfirma (Auftragnehmer)
Arbeitsauftrag
  • Auftrag beschreiben
  • Fremdfirma auswählen
  • Verantwortliche (z. B. Koordinator) festlegen und mitteilen
  • Auftrag vergeben
  • Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen übergeben
  • Auftrag annehmen
  • Verantwortliche vor Ort festlegen und mitteilen
Gefährdungsbeurteilung Gemeinsam Gefährdungsbeurteilung durchführen und Schutzmaßnahmen festlegen
Unterweisung
  • Verantwortlichen der Fremdfirma unterweisen
  • eigene (betroffene) Mitarbeiter unterweisen
  • eigene Mitarbeiter unterweisen (allgemeine Unterweisung)
  • eigene Mitarbeiter unt...

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