Rz. 14
Interessenkonflikte sind auch bei Arbeitsplatzwechseln von Mitarbeitern zu vermeiden. Hierbei handelt es sich um eine Anforderung, die im Rahmen der dritten MaRisk-Novelle eingefügt wurde. Sie orientiert sich an entsprechenden Vorgaben von CEBS, die allerdings ihren Schwerpunkt auf die Handelsaktivitäten der Institute legen ("Market-related Activities"). So können bspw. Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, wenn ein ursprünglich im Handel tätiger Mitarbeiter in einen Überwachungsbereich wechselt (z. B. Risikocontrolling, Abwicklung und Kontrolle). Mit Schwierigkeiten ist vor allem dann zu rechnen, wenn der Mitarbeiter dadurch Geschäfte überwacht, die er in seinem vorherigen Aufgabenbereich noch selbst initiiert hat. Ebenso problematisch kann unter Umständen auch ein Wechsel in die andere Richtung sein, da den Mitarbeitern der Überwachungsbereiche die ggf. vorhandenen Schwachstellen im Überwachungsprozess genau bekannt sind. Es ist insofern nicht auszuschließen, dass diese Schwachstellen ausgenutzt werden.
Rz. 15
Im Unterschied zu CEBS beschränkt die BaFin den Anwendungsbereich der Anforderung nicht auf Handelsaktivitäten. Die Regelung gilt vielmehr grundsätzlich für alle Geschäftsaktivitäten der Institute. Diese Erweiterung ist schlüssig, denn vergleichbare Interessenkonflikte können auch im Kreditgeschäft der Institute virulent werden (z. B. bei einem Arbeitsplatzwechsel zwischen den Bereichen Markt und Marktfolge oder vom Markt in die Problemkreditbearbeitung). Die Anforderung bezieht sich zudem nicht nur auf dauerhafte Arbeitsplatzwechsel von Mitarbeitern. Interessenkonflikte sind auch dann zu vermeiden, wenn Mitarbeiter im Rahmen ihrer Arbeitszeit ständig an mehreren Arbeitsplätzen eingesetzt werden (z. B. Springer, Personalreserve).
Rz. 16
Bezügl...