Fachbeiträge & Kommentare zu Bilanz

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 10 [Autor/Zitation] Die Berichtspflicht wurde durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) v. 25.5.2009 (BGBl. I 2009, 1102) eingeführt und war erstmals für nach dem 31.12.2008 begonnene GJ anzuwenden (Art. 66 Abs. 2 EGHGB). Sie enthielt zunächst nur die bereits damals in § 289a HGB aF und auch heute in Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 enthaltenen Regelungen (vgl....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ee) Gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen

Rz. 88 [Autor/Zitation] Unter den Begriff der sonstigen finanziellen Verpflichtung sind zudem gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen zu subsumieren, die zu einer wesentlichen Belastung der Finanzlage eines Unternehmens führen können (vgl. Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 69). Rz. 89 [Autor/Zitation] Finanzielle Verpflichtungen können sich bei nicht volleingezahlten Aktie...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Gründe für Abweichungen

Rz. 34 [Autor/Zitation] Als Abweichungsgründe kommen primär grundlegend geänderte Bedingungen im Unternehmensumfeld und in den wirtschaftlichen Verhältnissen infrage, die auch nach der Parallelvorschrift zur Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6) eine Abweichung ermöglichen würden (s. § 252 Rz. 285 ff.). Rz. 35 [Autor/Zitation] Beispiele hierfür können sein (s. auch Kirsch i...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Verlagerung in den Anhang

Rz. 172 [Autor/Zitation] Fraglich ist, wie weitgehend die mit arabischen Zahlen versehenen Bilanz- und GuV-Posten in den Anhang verlagert werden dürfen und ob dabei die Größenordnung des Unternehmens eine Rolle spielt. Es wird davon auszugehen sein, dass im Grundsatz eine Verkürzung des Bilanzgliederungsschemas auf die nach § 266 Abs. 1 Satz 3 für kleine KapGes. erlaubte Form...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Genehmigtes Kapital

Rz. 136 [Autor/Zitation] Ursprünglich nur bei der AG/KGaA, mittlerweile aber durch das MoMiG auch bei der GmbH (vgl. Lieder, ZGR 2010, 868) kann die Satzung/der Gesellschaftsvertrag den Vorstand/die Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung die Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neue...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / I. Zielsetzung von IAS 1

Tz. 1 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 IAS 1 schreibt Grundsätze für die Darstellung von allgemeinen Abschlüssen vor, um Perioden- und Betriebsvergleiche zu ermöglichen. Der Standard normiert dazu neben den grundlegenden Anforderungen an die Darstellung von Abschlüssen Anwendungsleitlinien für deren Struktur und Mindestanforderungen an deren Inhalt (IAS 1.1). Die Erfassung, Bewertu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Liquiditätsgliederungsprinzip

Rz. 49 [Autor/Zitation] Zahlreiche Überschneidungen mit dem Ablaufgliederungsprinzip weist das Prinzip der Liquiditätsgliederung auf. Nach diesem vor allem auf die Aktiva bezogenen Konzept werden die Vermögensgegenstände nach dem Grad ihrer Geldnähe im güterwirtschaftlichen Leistungsprozess geordnet. Daher wird hiermit nicht die Geldnähe unter Liquidationsgesichtspunkten, son...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 187 [Autor/Zitation] Nr. 9 Buchst. c dient seit dem BilRUG der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Bilanz-RL (2013/34/EU) (vgl. Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 43). Alle Gesellschaften haben im Anhang die den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines AR, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Kredite und Vorschüsse anzugeben. Dabei sind nach dem W...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Bestimmung der Größenkriterien

Rz. 14 [Autor/Zitation] Die Bestimmung der Größenkriterien für Kleinstkapitalgesellschaften und deren Anwendung richtet sich nach § 267a Abs. 1 Satz 2 HGB in analoger Anwendung nach § 267 Abs. 4 bis 6 HGB. Für die Bestimmung der die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft relevanten Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und im Jahres...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Besondere Umstände

Rz. 257 [Autor/Zitation] Abs. 2 Satz 2 ist wie Satz 1 durch das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) v. 18.12.1985 (BGBI. I 1985, 2355, 2360) zur Transformation von Art. 2 (Abs. 4) der 4. EG-RL (78/660/EWG) v. 25.7.1978 in das HGB aufgenommen worden. In der Bilanz-RL (2013/34/EU) ist die Regelung in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 kodifiziert. Anders als die Richtlinie verlangt Abs. 2 Satz...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Allgemeines

Rz. 19 [Autor/Zitation] Die Verpflichtung, Angaben zu unterlassen, wenn es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist, hat keine Grundlage in der Bilanz-RL (2013/34/EU). Vielmehr wird eine bereits im AktG aF enthaltene Schutzklausel fortgeführt, soweit die allgemeinen Vorschriften über die Rechnungslegung von KapGes. betroffen sind (v...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Ordentliche Kapitalherabsetzung

Rz. 148 [Autor/Zitation] Die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital vor Beendigung der Gesellschaft an die Gesellschafter ist nur im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung möglich, die besondere Bestimmungen zum Gläubigerschutz vorsieht. Die ordentliche Kapitalherabsetzung kann aber auch anderen Zwecken dienen, zB dem Verlustausgleich. Rz. 149 [Autor/Zitation] Für die AG/K...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Anwendungsbereich

Rz. 83 [Autor/Zitation] Aufgrund der Verordnungsermächtigung für Formblätter und anderer Vorschriften des § 330 wurden Formblätter für folgende Unternehmen erlassen (vgl. Kirsch in Kirsch, Rechnungslegung, § 265 HGB Rz. 102 [10/2023]): Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, Pensionsfonds, Verkehrsunterne...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 330 [Autor/Zitation] Gemäß Nr. 20 sind zu mit dem beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten verschiedene Angaben im Anhang erforderlich. Nr. 20 soll die Informationsfunktion und damit die internationale Vergleichbarkeit von HGB-Jahresabschlüssen stärken (Henckel in HKMS3/4, § 285 HGB Rz. 184 [9/2024]). Im Hinblick auf den Konzernanhang hat Nr. 20 ein Äquivalent...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Inhaltliche Vorgaben für den Jahresabschluss und Bilanzeid (Abs. 1a und 2)

Rz. 8 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1a sind im JA bestimmte allgemeine Angaben zu machen. Hierzu zählen die Firma, der Sitz, das Registergericht, die Nummer, unter der die Gesellschaft im HR eingetragen ist sowie ggf. der Hinweis auf eine Liquidation oder Abwicklung (vgl. näher Rz. 119). Rz. 9 [Autor/Zitation] Abs. 2 Satz 1 normiert als Generalklausel das Einblicksgebot, wonach de...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Handelsrechtliche Sichtweise

Rz. 444 [Autor/Zitation] Das in § 246 Abs. 1 Satz 1 niederlegte Vollständigkeitsgebot verlangt, dass verdeckte Einlagen auch handelsbilanziell zu berücksichtigen sind. Diese werden in der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 ausgewiesen. Rz. 445 [Autor/Zitation] Nach handelsrechtlichem Verständnis sind verdeckte Einlagen Leistungen des Gesellschafters, die nicht offen als Ei...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Erläuterung der sonstigen Rückstellungen

Rz. 246 [Autor/Zitation] Die Rückstellungen sind zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben. Durch die Erläuterung sollen Rückstellungen, die eine gewisse Bedeutung haben, näher begründet werden (vgl. dazu Begr. des Vorschlags zu Art. 39 der 4. EG-RL [später Art. 42] in Schruff, Entwicklung der 4. EG-Richtlinie, 1986, 184 f.). Der deutsche Gesetzgeber hat d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Abgrenzung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital

Rz. 18 [Autor/Zitation] Das HGB enthält weder in den allgemeinen (§§ 238–263) noch in den für haftungsbeschränkte Gesellschaften geltenden Vorschriften (§§ 264 ff.) eine Definition des Eigenkapitals. Aus dem Umkehrschluss des Vollständigkeitsgebots (§ 246 Abs. 1), welches das Eigenkapital nicht nennt, folgt lediglich, dass das Eigenkapital das Residuum zwischen den in der Bil...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) GuV-Ausweis

Rz. 67 [Autor/Zitation] Umstritten ist die Fragestellung, wie Vergütungen auf Eigenkapitalsurrogate in der GuV abzubilden sind. Rz. 68 [Autor/Zitation] Nach Ansicht des IDW (HFA 1/1994) sind Vergütungen auf eigenkapitalähnliche Genussrechte durch die Klassifikation dieser als Teilgewinnabführungsvertrag grds. unter "Aufwendungen aufgrund eines Teilgewinnabführungsvertrages" als...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 8 [Autor/Zitation] Die systematische Stellung der Vorschrift im Ersten Titel des Ersten Unterabschnitts legt es nahe, die allgemeinen Gliederungsgrundsätze nicht nur auf Bilanz und GuV, sondern auch auf Anhang und Lagebericht zu beziehen. Rz. 9 [Autor/Zitation] Aus dem Sinn und Zweck ergibt sich, dass bei wahlweise im Anhang gemachten Angaben und bei Zusammenfassungen nach ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (A.V.)

Rz. 331 [Autor/Zitation] Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag zeigen das wirtschaftliche Ergebnis für die in der Bilanz abgebildete Periode. Typischerweise werden sie als Indikator für den Erfolg des Unternehmens sowie für die Verzinsung des eingesetzten Kapitals herangezogen (Suchan in BeckOGK, § 266 HGB Rz. 109 [9/2023]). Rz. 332 [Autor/Zitation] Der Jahresüberschuss ergibt...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Vorbemerkungen Vor §§ 264 f... / I. Grund für die Schaffung von Sonderregelungen (europarechtlicher Hintergrund)

Rz. 8 [Autor/Zitation] Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts wurden im Rahmen der Neueinführung des Dritten Buchs ("Handelsbücher") durch das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) v. 18.12.1985 (BGBI. I 1985, 2355, 2360) in das HGB aufgenommen. Anlass der Neufassung war die gebotene Transformation von drei europäischen Richtlinien in Gestalt der 4. EG-RL (78/660/EWG) – Bilanzri...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 4 [Autor/Zitation] Die kodifizierten Normen über die Rechnungslegung, den Lagebericht und die Corporate Governance einschließlich Prüfung und Offenlegung gelten grds. für alle KapGes. als lex generalis. Größenabhängige Erleichterungen im Sinne von Sondervorschriften für kleine und mittelgroße KapGes. sind somit als lex specialis anzusehen, das unter den Voraussetzungen de...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen in der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung)

Tz. 160 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 Zusätzliche Posten (inkl. Disaggregation der in IAS 1.82 aufgeführten Posten), Überschriften und Zwischensummen sind der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) bzw. in der gesonderten GuV hinzuzufügen, wenn ein anderer Standard dies verlangt oder der Grundsatz der fair presentation dies für das Ve...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 376 [Autor/Zitation] Die Berichtspflicht nach Nr. 24 geht zurück auf das BilMoG. Für den HGB-Konzernanhang findet die Berichtspflicht eine Entsprechung in § 314 Abs. 1 Nr. 16. Ziel ist es, nachvollziehbar zu machen, inwiefern künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Rückstellungsbildung für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen berücksichtigt und die Rückstellungen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / XVI. Angaben zum kleinsten Konsolidierungskreis (Nr. 14a)

Rz. 265 [Autor/Zitation] Nr. 14a dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. m und n Bilanz-RL (2013/34/EU) (vgl. Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 44) und schreibt vor, Namen und Sitz des MU, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie den Ort, wo der von diesem MU aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist, im Anhang anzugeben....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 461 [Autor/Zitation] Nr. 33 wurde durch das BilRUG neu in § 285 aufgenommen und dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. q Bilanz-RL (2013/34/EU) (Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 44, 67). Die Berichtspflicht im Anhang ist – mit Modifikationen – an die Stelle einer vergleichbaren Berichtsvorgabe im Lagebericht gem. § 289 Abs. 2 Nr. 1 aF getreten, die gelegentli...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Überblick und Ausnahmen

Rz. 311 [Autor/Zitation] Abs. 3 ist unmittelbar anwendbar auf nicht-kapitalmarktorientierte (§ 264d) KapGes., die als TU in den KA eines MU mit Sitz in der EU/im EWR einbezogen sind. Neben die Einbeziehung in den KA treten fünf weitere tatbestandliche Befreiungsvoraussetzungen, die in Abs. 1 Satz enumeriert sind:mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Besondere Umstände

Rz. 220 [Autor/Zitation] Wenn die Anwendung der gesetzlichen Regeln und der GoB normalerweise zur Vermittlung eines getreuen Bildes ausreicht, dann stellt sich die Frage, wann überhaupt Abweichungen vorliegen können. Da bereits das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild normativ erfasst wird, kann es auch für die Beantwortung dieser Frage nur einen normativen Ansa...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Bisherige Rechtsentwicklung

Rz. 15 [Autor/Zitation] Die Norm des § 267 wurde aufgrund von Art. 11 und Art. 27 der 4. EG-RL (78/660/EWG) über das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) v. 19.12.1985 in das HGB übernommen. Sie wurde nachträglich durch das Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinien-Gesetz (KapCoRiLiG) v. 24.2.2000 sowie durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) v. 25.5.2009 und das ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 24 [Autor/Zitation] Die Gliederungsvorschrift des § 266 wurde durch das BiRiLiG 1985 eingeführt. Zuvor gab es seit der Verordnung des Reichspräsidenten (Notverordnung) "über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie" v. 19.9.1931 (RGBl. I 1931, 493) Gliederungsvorschriften im HGB. Für Genossenschaften wurde durch die Verordnung "über die Bilanzierung von Ge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Auflösung der Kapitalrücklage

Rz. 28 [Autor/Zitation] Abgesehen vom Sonderfall der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Rz. 31) sind Entnahmen aus der Kapitalrücklage als Ergebnisverwendung anzusehen (Kliem/Meyer in Beck BilKomm.[14], § 270 HGB Rz. 15). Die Darstellung im Rahmen der Ergebnisverwendungsrechnung erfolgt aus Vereinfachungsgründen, obwohl es sich um eingezahltes Kapital und nicht um eine...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Formelle Grundsätze

1. Zwingender Charakter der Gliederungsvorschriften Rz. 28 [Autor/Zitation] Die Gliederungsvorschriften sind für KapGes. und sonstige in den Anwendungsbereich des § 266 fallende Rechtsformen grds. zwingend. Rz. 29 [Autor/Zitation] Abweichungen sind nur in folgenden gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig (vgl. auch Schubert/Hargarten in Beck BilKomm.[14], § 266 HGB Rz. 12;...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Klarheit und Übersichtlichkeit

Rz. 44 [Autor/Zitation] Die Angaben im Lagebericht sind übersichtlich und verständlich darzustellen. Dabei müssen die Angaben und Darstellungen präzise und prägnant sein (vgl. Winnefeld, Bilanz-Handbuch[5], Kap. K III. Rz. 22). Es darf kein falsches Bild durch Verharmlosung, Verschleierung oder Übertreibung entstehen (vgl. Palmes in MünchKomm. HGB[5], § 289 Rz. 3). Rz. 45 [Aut...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Prinzipien der Bilanzgliederung

1. Vorbemerkung Rz. 44 [Autor/Zitation] Das Gliederungsschema des § 266 ist nicht streng nach einem bestimmten Prinzip aufgebaut. Vielmehr sollen nebeneinander unterschiedliche Informationsziele verfolgt werden, so dass auch Überschneidungen zwischen einzelnen Gliederungskriterien feststellbar sind (vgl. auch Reiner in MünchKomm. HGB[5], § 266 Rz. 3 ff.; Böcking/Hanke in Beck ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / aa. Rechnungslegungsmethoden im Zwischenbericht

Tz. 80 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 Ein Unternehmen muss im Zwischenbericht die gleichen Rechnungslegungsmethoden anwenden, die es auch im letzten jährlichen Abschluss angewendet hat (IAS 34.28). Hiervon ausgenommen sind Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, die nach dem letzten Abschlussstichtag vorgenommen wurden und die im nächsten Abschluss eines Geschäftsjahres angewend...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Grundsatz und Voraussetzungen

Rz. 70 [Autor/Zitation] Bei der weitgehenden Gliederung, die das Bilanzschema vorsieht, lassen sich Überschneidungen einzelner Bilanzposten nicht vermeiden. Das gilt umso mehr, als die nach § 266 gesondert ausweispflichtigen Posten nicht nach einem einheitlichen und übergeordneten Gesichtspunkt, sondern nach verschiedenen Kriterien bestimmt sind. Rz. 71 [Autor/Zitation] So woll...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 206 [Autor/Zitation] Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Gesellschaft mit Beteiligungsbesitz lässt sich häufig nur durch die Beurteilung auch der Beteiligungsgesellschaften zutreffend darstellen. Nr. 11 sieht daher vor, dass KapGes. im Anhang über Unternehmen, von denen sie mindestens den fünften Teil der Anteile besitzen, bestimmte Angaben über das Eigenkapital...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Gegenstand der Angabe

a) Verbindlichkeiten Rz. 16 [Autor/Zitation] Die Angabepflicht bezieht sich auf alle in § 266 Abs. 3 C.1. bis C.8. genannten Einzelposten (Poelzig in MünchKomm. HGB[5], § 285 Rz. 11; Henckel in HKMS[3/4], § 285 HGB Rz. 17 [9/2024]). Sie hat nicht nur Bedeutung für das Aufzeigen von Fristigkeiten, sondern vor allem auch für die Darlegung der Belastung des Vermögens der Gesellsc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Darstellung der Unternehmensverflechtungen

Rz. 57 [Autor/Zitation] Die Darstellung der Unternehmensverflechtungen in der Bilanz hat einen hohen Stellenwert, was auch auf die noch immer zunehmende Konzentration in der nationalen und internationalen Wirtschaft zurückzuführen ist. Außer den Beziehungen zu verbundenen Unternehmen – wobei der ggf. von dem hier maßgeblichen § 271 Abs. 2 abweichende Begriffsinhalt der §§ 15 ...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Vorbemerkungen Vor §§ 264 f... / Schrifttum:

Goerdeler, Probleme des Publizitätsgesetzes, in Bartholomeyczik (Hrsg.), Beiträge zum Wirtschaftsrecht, Festschrift Heinz Kaufmann, 1972, 169; Kaligin, Das internationale Gesellschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland, DB 1985, 1449; Biener/Berneke, Bilanzrichtliniengesetz, 1986; Hartmann, Das neue Bilanzrecht und der Gesellschaftsvertrag der GmbH, Diss. 1986; Hommelhoff/...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Freiwillige Untergliederungen

Rz. 101 [Autor/Zitation] Freiwillige Untergliederungen nach Abs. 5 Satz 1 können nur unter Beachtung der vorgeschriebenen Gliederung erfolgen (Poll in BeckOK HGB[45], § 265 Rz. 15), so dass diese als Grundlage beizubehalten ist. Untergliederungen der in den Schemata der §§ 266 und 275 aufgeführten Posten können in folgender Weise vorgenommen werden: Aufgliederung des Postens i...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Angabe nicht geleisteter Haftsummen (Abs. 2 Satz 9)

Rz. 59 [Autor/Zitation] Nach § 264c Abs. 2 Satz 9 ist im Anhang der Betrag der im Handelsregister gem. § 172 Abs. 1 eingetragenen Haftsummen anzugeben, soweit diese nicht geleistet sind. Die Angabe bezweckt die Offenlegung des Betrags, mit welchem die Kommanditisten den Gläubigern gegenüber persönlich haften (IDW RS FAB 7 Rz. 35). Der hM folgend ergibt sich die Höhe des angab...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / bb. Materialaufwand

Tz. 127 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 Grundsätzlich gelten für den Materialaufwand bzw. für den korrespondierenden Bilanzposten Vorräte am Zwischenberichtsstichtag die gleichen Erfassungs- und Bewertungsgrundsätze wie am Abschlussstichtag (IAS 34.IE.B25f.) (zur Bilanzierung von Vorräten vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 2, Tz. 31ff.). Gemäß IAS 2 werden beim Verkauf von Vorräten die ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 254 [Autor/Zitation] Nr. 14 dient seit dem BilRUG der Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. l und n Bilanz-RL (2013/34/EU) (vgl. Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 44; früher: Art. 56 Abs. 2 der 4. EG-RL idF von Art. 41 der 7. EG-RL). Rz. 255 [Autor/Zitation] Ursprünglich enthielt Nr. 14 die Verpflichtung zu Angaben sowohl zur Gesellschaft, die den Konzernabschluss für de...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Bestimmung der Mehrabschreibungen

Rz. 134 [Autor/Zitation] Wie die in der Gesellschaft sonst üblichen Abschreibungen zu bestimmen sind, lässt das Gesetz (ebenso wie die Bilanz-RL) offen. Auch die Begründungen geben keine Anhaltspunkte. Angesichts dessen werden im Schrifttum nach wie vor unterschiedliche Auffassungen zur Ermittlung der Mehrabschreibungen vertreten (Baumeister/Freisleben in BeckOGK HGB, § 275 R...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Anhang

Rz. 81 [Autor/Zitation] In seiner früheren Fassung sah § 274 eine eigenständige Angabepflicht vor. Diese ist durch das BilMoG durch eine gesonderte Angabepflicht nach § 285 Nr. 29 ersetzt worden. Nach dieser ist im Anhang zu erläutern, auf welchen Differenzen oder Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist. Diese Angab...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 7 [Autor/Zitation] § 274 steht in einem engen Verhältnis zu § 306 , der einen Teil der Bilanzierung von latenten Steuern im Konzernabschluss regelt. Hier ist zu berücksichtigen, dass § 306 für solche latenten Steuern anzuwenden ist, die aufgrund von Konsolidierungsmaßnahmen im Rahmen der Vollkonsolidierung entstehen. Hingegen richtet sich die Bilanzierung von latenten Steu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Vorbemerkung

Rz. 23 [Autor/Zitation] Insbesondere für den Anhang iVm. Bilanz und GuV sowie für den Lagebericht fehlen gesetzliche Konkretisierungen der Darstellungsform. Dies resultiert aus den zwangsläufig erheblich größeren individuellen Ausgestaltungsmöglichkeiten, namentlich im Lagebericht.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Hinweis auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Rz. 207 [Autor/Zitation] Die GoB gelten für alle Kaufleute vom Einzelkaufmann bis hin zur großen KapGes. (§ 243 Abs. 1). Abs. 2 Satz 1 stellt dies genauso klar (Beisse in FS Döllerer, 25, 32; Richter, BB 1988, 2212, 2216; Wölk, Generalnorm, 118) wie den Umstand, dass sie bei KapGes. nicht generell durch das Einblickspostulat verdrängt werden (vgl. dazu Rz. 166 ff.). Die GoB g...mehr