Rz. 207
Die GoB gelten für alle Kaufleute vom Einzelkaufmann bis hin zur großen KapGes. (§ 243 Abs. 1). Abs. 2 Satz 1 stellt dies genauso klar (Beisse in FS Döllerer, 25, 32; Richter, BB 1988, 2212, 2216; Wölk, Generalnorm, 118) wie den Umstand, dass sie bei KapGes. nicht generell durch das Einblickspostulat verdrängt werden (vgl. dazu Rz. 166 ff.). Die GoB gelten vor allem für das Zahlenwerk aus Bilanz und GuV, denn sie sind rechtsformübergreifende Regelungen, die gleichermaßen für zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtete wie nicht zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtete Kaufleute gelten (vgl. dazu Beisse, BB 1990, 2007, 2009; Beisse in FS Beusch, 77, 92 f.). Das Einblickspostulat bezieht sich hingegen auf den JA in seiner Gesamtheit. Der für die KapGes. durch den Anhang gegenüber der Rechnungslegung nach allgemeinen Regeln erweiterte JA kann in seiner Gesamtdarstellung über die GoB hinaus Informationen liefern. Der Hinweis auf die GoB bedeutet zugleich, dass nur ein Bild gezeichnet werden muss, das mit den Mitteln des JA erreichbar ist (vgl. Leffson in FS Goerdeler, 315, 324; Leffson in HURB, 94, 100; Luik in 50 Jahre Wirtschaftsprüferberuf, 53, 58).