Rz. 44
Die Angaben im Lagebericht sind übersichtlich und verständlich darzustellen. Dabei müssen die Angaben und Darstellungen präzise und prägnant sein (vgl. Winnefeld, Bilanz-Handbuch[5], Kap. K III. Rz. 22). Es darf kein falsches Bild durch Verharmlosung, Verschleierung oder Übertreibung entstehen (vgl. Palmes in MünchKomm. HGB[5], § 289 Rz. 3).
Rz. 45
Wird der Lagebericht um freiwillige Angaben erweitert, darf hierdurch der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt werden (vgl. Grottel in Beck BilKomm.[14], § 289 HGB Rz. 10; WP Handbuch[18], Kap. F Rz. 1384).
Rz. 46
Vor dem Hintergrund der Klarheit und Übersichtlichkeit ist es zulässig, auf identische Doppelangaben im Anhang und Lagebericht zu verzichten, vorausgesetzt, es erfolgt ein Verweis im Lagebericht auf identische Angaben im Anhang (vgl. Grottel in Beck BilKomm.[14], § 289 HGB Rz. 11; Barth/Rahe/Rabenhost, KoR 2014, 56). Im Übrigen sind Verweise immer dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind oder über die gesetzlichen Anforderungen hinaus berichtet werden soll und der Lagebericht bereits alle Pflichtinformationen enthält (vgl. WP Handbuch[18], Kap. F Rz. 1382).
Rz. 47
Eine Mindestgliederung sieht weder § 289 HGB noch DRS 20 vor. Es bietet sich allerdings an, die Gliederung in Anlehnung an die Gesetzesgliederung vorzunehmen und durch klar formulierte Überschriften kenntlich zu machen (so auch WP Handbuch[18], Kap. F Rz. 1363).
Folgende beispielhafte Gliederung für eine mittelständische KapGes. sei an dieser Stelle vorgeschlagen:
| I. |
Grundlagen des Unternehmens sowie Geschäftsmodell |
| II. |
Wirtschaftsbericht |
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| 1. |
Gesamtwirtschaftliche sowie branchenbezogene Rahmenbedingungen |
| 2. |
Geschäftsverlauf |
| 3. |
Lage der Gesellschaft |
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