Rz. 20
Das IDW hat in ihrem PS 350 nF die Berufsauffassung dargelegt, nach der WP bei der Abschlussprüfung unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit die Prüfung von Lageberichten zum JA und Konzernlagebericht durchführen (vgl. Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung, IDW PS 350 nF [10/2021]). Hiernach ist der Abschlussprüfer verpflichtet, die Prüfung so zu planen und im Einzelfall zu beurteilen, ob insbes. vor dem Hintergrund der Informationsbedürfnisse der jeweiligen Adressaten die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lageberichts nach §§ 289 ff. in allen wesentlichen Belangen beachtet worden sind und der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermittelt sowie die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung in allen wesentlichen Belangen zutreffend darstellt. Der Prüfungsstandard soll auch für die im Rahmen einer Abschlussprüfung durchzuführende Prüfung eines freiwillig aufgestellten Lageberichts zu beachten sein (vgl. IDW PS 350 Rz. 2, A1 nF [10/2021]).
Rz. 21
Der IDW PS 350 nF unterscheidet zwischen Lageberichtsbestandteilen, die nach §§ 289 ff. oder von DRS 20 vorgeschrieben sind, und solchen, die weder gesetzlich noch nach DRS 20 vorgeschrieben sind, sog. lageberichtsfremde Angaben. Nach Rz. 24 des IDW PS 350 nF hat der Abschlussprüfer solche lageberichtsfremden Angaben nicht inhaltlich zu prüfen, sofern das Unternehmen die lageberichtsfremden Angaben eindeutig von den inhaltlich geprüften Lageberichtsangaben abgrenzt (IDW PS 350 Rz. 24 nF [10/2021]).
Rz. 22
Nach Grottel (in Beck BilKomm.[14], § 289 HGB Rz. 35) sollen sich durch den seit dem 31.12.2019 anzuwendenden IDW PS 350 nF nicht nur Auswirkungen auf die Abschlussprüfung, sondern auch für die Erstellu...