Fachbeiträge & Kommentare zu Bilanz

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Niehus, "Materiality" ("Wesentlichkeit") – Ein Grundsatz der Rechnungslegung auch im deutschen Handelsrecht?, WPg 1981, 1; Baetge, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, DB 1986, Beil. Heft 26, 1; Coenenberg, Gliederungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen bei der Anpassung des Einzelabschlusses nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz, DB 1986, 1581; Emmerich, Fragen de...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen (§ 272 Abs. 4)

Rz. 17 [Autor/Zitation] Auch bei der Veränderung der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen handelt es sich um Ergebnisverwendung, unabhängig davon, ob die Zuführung zu einer solchen Rücklage aus dem Jahresergebnis oder aus vorhandenen, frei verfügbaren Gewinnrücklagen erfolgt (vgl. § 272 Rz. 345 ff.; Schellhorn/Hesse in Kirsch, R...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Einblicksadressaten

Rz. 171 [Autor/Zitation] Adressaten des JA sind ausweislich Erwägungsgrund 3 der Bilanz-RL (2013/34/EU) "Aktionär[e], Gesellschafte[r] und Dritte". Zu letzteren zählen insbes. die Gesellschaftsgläubiger, denen die von der Bilanz-RL (2013/34/EU) adressierten Gesellschaften angesichts ihrer beschränkten Haftung nur durch ihr im JA ausgewiesenes Vermögen eine Sicherheit bieten (...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 8. Eigenkapitalausweis bei Stiftungen

Rz. 359a [Autor/Zitation] Für Stiftungen (Rz. 11a) empfiehlt die IDW RS FAB 5 in Rz. 62 folgende Gliederung des Eigenkapitals: Rz. 359b [Autor/Zitation] Die Unterteilung des Grundstockkapitals in Err...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Anteile an Komplementärgesellschaften (Abs. 4)

Rz. 85 [Autor/Zitation] Hält die haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft Anteile an ihrer eigenen Komplementär-KapGes., sind diese regelmäßig auf der Aktivseite unter dem Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" auszuweisen. Zum einen steht der Komplementärgesellschaft rechtlich die Befugnis zur Geschäftsführung zu (§§ 116, 164), so dass idR die Beherrschungsvermut...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Angabepflichten bei Bestand an eigenen Aktien nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 160 [Autor/Zitation] Hält eine AG eigene Aktien, die sie, ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat, ist hierüber aufgrund von § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG im Anhang d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 22 [Autor/Zitation] Die handelsrechtlichen Grundnormen des Anhangs (§§ 284 und 285) basierten ursprünglich auf Art. 43 der 4. EG-RL (78/660/EWG). In der Umsetzung der 4. EG-RL wurde damit die Konsequenz aus der Kritik an der Zweigliedrigkeit des bisherigen JA gezogen, dessen wesentlicher Mangel darin begründet war, dass den Erläuterungen der Bilanz und GuV nicht die gleic...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Anhang

Rz. 24 [Autor/Zitation] Gleichwohl sollte im Anhang eine bestimmte, einmal als zweckmäßig gewählte Form der Darstellung beibehalten werden, um dem Leser des JA die Vergleichbarkeit zu erleichtern. Dies gilt allgemein für die Strukturierung des Anhangs und die Reihenfolge der Angaben (s. § 284 Rz. 38 f.). Zweckmäßig ist eine Stetigkeit der Darstellung insbes. in Bezug auf die ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Voraussetzungen

Rz. 37 [Autor/Zitation] Abs. 3 knüpft die Pflicht zum Ausweis eines aktivischen Fehlbetrags an die Voraussetzungen, dass das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht ist und die Passivposten die Aktivposten übersteigen. Dabei sind die Begriffe "Eigenkapital" und "Verluste" weder nicht näher definiert noch ist das Verhältnis der beiden Voraussetzungen zueinander geklärt. Rz. 38 [A...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Rangverhältnis der Möglichkeiten

Rz. 287 [Autor/Zitation] Hinsichtlich des Rangverhältnisses zwischen den drei Möglichkeiten des Ausweises oder der Angabe bestehen unterschiedliche Auffassungen (zum Meinungsstand Meyer in Scholz13, § 42 GmbHG Rz. 26 mwN). Rz. 288 [Autor/Zitation] Nach der hier vertretenen Auffassung beziehen sich die Worte "in der Regel" nicht allein auf die erste der beiden in § 43 Abs. 3 Hal...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Entwicklung und Bedeutung des Abs. 3

Rz. 299 [Autor/Zitation] Die Befreiungsvorschrift des Abs. 3 geht auf Art. 5 des KapAEG v. 20.4.1998 (BGBl. I 1998, 707) zurück und setzte Art. 57 der 4. EG-Richtlinie um (vgl. auch Rz. 38), der es den Mitgliedstaaten ermöglichte, abhängige Gesellschaften unter bestimmten Bedingungen von den Bestimmungen über den Inhalt, die Prüfung und die Offenlegung ihrer JA zu befreien. D...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Verlässlichkeit bzw. Richtigkeit

Rz. 40 [Autor/Zitation] Aus dem Grundsatz der Verlässlichkeit bzw. Richtigkeit ergibt sich, dass Angaben im Lagebericht so dargestellt werden müssen, dass sie der Realität entsprechen, dh. intersubjektiv nachprüfbar und willkürfrei sind (vgl. Kirsch/Huter/Höbener in Beck HdR, B 500 Rz. 55 [9/2024]; Grottel in Beck BilKomm.[14], § 289 HGB Rz. 27; Böcking/Dutzi/Gros in BKT, Bil...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Groh, Eigenkapitalersatz in der Bilanz, BB 1993, 1882; Lutter, Zur Bilanzierung von Genußrechten, DB 1993, 2441; Küting/Kessler, Eigenkapitalähnliche Mittel in der Handelsbilanz und im Überschuldungsstatus, BB 1994, 2103; Schweitzer/Volpert, Behandlung von Genußrechten im Jahresabschluß von Industrieemittenten, BB 1994, 821; Ekkenga, Zur Aktivierungs- und Einlagefähigkeit vo...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Anwendungsbereich (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 41 [Autor/Zitation] Abs. 2 Satz 1 verlangt von KapGes. und KapCoGes., zu den Posten der Bilanz und der GuV die jeweiligen Vorjahresbeträge anzugeben. Durch diese Angabepflicht wird die Vergleichbarkeit im Zeitablauf gefördert. Bestehen aus formalen oder materiellen Gründen Einschränkungen der Vergleichbarkeit, müssen diese durch Erläuterungen hierzu im Anhang (s. Rz. 47 f...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 285 enthält mit § 284 die grundlegenden Anforderungen an die inhaltliche Gestaltung des Anhangs. Während § 284 vor allem Angaben über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und zu Abweichungen vom Stetigkeitsgebot verlangt, schreibt § 285 in einem Katalog Pflichtangaben vor, die grds. in jedem Anhang einer KapGes. enthalten sein müssen. Zu den Vors...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Kontoform (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 31 [Autor/Zitation] Die Gliederungsvorschriften gelten hinsichtlich Bezeichnung, Inhalt und Reihenfolge der einzeln auszuweisenden Posten sowie der Grundform der aufzustellenden Bilanz. Für diese ist ausdrücklich nur die Kontoform zulässig (Abs. 1 Satz 1). Rz. 32 [Autor/Zitation] Als Kontoform iSd. Vorschrift ist hierbei nicht nur die Gegenüberstellung, sondern ebenso die j...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Zusammenfassung wegen Unerheblichkeit (Abs. 7 Nr. 1)

Rz. 163 [Autor/Zitation] Nach Abs. 7 Nr. 1 können die Bilanz und GuV verkürzt dargestellt werden, wenn die Posten einen Betrag enthalten, der im Hinblick auf das Einblicksgebot des § 264 Abs. 2 nicht erheblich ist. Die Vorschrift, die ein Ausdruck des nicht generell fixierten Materiality-Grundsatzes ist, stellt dabei auf den Betrag des Einzelpostens ab, ohne dass geregelt wir...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Gesamtliteraturverzeichnis (Teilband 2)

Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6.1995 ff. Altmeppen, GmbHG, Kommentar, 11. Aufl. 2023 Baetge/Kirsch/Thiele (Hrsg.), Bilanzrecht, Loseblatt Baetge/Wollmert/Kirsch/Oser/Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, Loseblatt Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006 Beck'scher Bilanzkommentar, hrsg. v. Grottel/Justenhoven/Kliem/Schubert, 14. Aufl. 20...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Begriff und Abgrenzung der Ergebnisverwendung

Rz. 11 [Autor/Zitation] Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs "Verwendung des Jahresergebnisses". Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich aber, dass hierunter die Vorgänge fallen, die vom Jahresüberschuss/-fehlbetrag zum Bilanzgewinn/-verlust überleiten (teilweise oder vollständige Verwendung des Jahresergebnisses). Im Sinne des Abs. 1 handelt es sich da...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Angaben nach HGB

Rz. 56 [Autor/Zitation] Die nachfolgend aufgeführten Angaben müssen nach HGB im Anhang gemacht werden, wenn sie in Ausübung des in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Wahlrechts nicht in die Bilanz oder GuV aufgenommen wurden:mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (Abs. 2)

Rz. 32 [Autor/Zitation] Aufgrund der Tatsache, dass Kleinstkapitalgesellschaften eine Untergruppe kleiner KapGes. nach § 267 Abs. 1 darstellen, gelten die für diese Gruppe von Unternehmen auch für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist. Über die Erleichterungen hinaus, welche für kleine KapGes. anwendbar sind, lässt § 267a für Kleinstkap...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Rangverhältnis zwischen dem Einblicksgebot und den Einzelvorschriften

Rz. 166 [Autor/Zitation] Hiervon ausgehend stellt sich auf nachgelagerter Ebene die Frage nach dem Rangverhältnis von Einblicksgebot und Einzelvorschriften. Im Schrifttum finden sich im Wesentlichen drei Standpunkte, innerhalb derer es viele Nuancen gibt. In Teilaspekten überschneiden sich die Ansichten auch. Die einen sehen in § 264 Abs. 2 eine Generalnorm, die Vorrang vor de...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / C. Bisherige und künftige Entwicklungen zum Forschungsprojekt FICE

Tz. 129 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 Dem im November 2023 vom IASB vorgelegten Entwurf zu Änderungen an IAS 32 mit dem Titel "Financial Instruments with Characteristics of Equity" (FICE) geht ein langjähriges Projekt voraus, das teilweise in Zusammenarbeit mit dem FASB betrieben wurde. U.a. beschäftigte sich der IASB im Dezember 2012 im Zuge der Arbeiten am Rahmenkonzept mit de...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Zweck und Struktur des Anhangs

Tz. 174 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 IAS 1 enthält spezifische Vorschriften zur Struktur des Anhangs, zu den im Anhang aufzuführenden Angaben und zur Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Nach IAS 1.112 hat der Anhang folgende Informationen zu enthalten: Informationen zu den Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die spezifischen Rechnungslegungsmethoden...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Bilanzierungsmethoden

Rz. 67 [Autor/Zitation] Das Gesetz unterscheidet in Abs. 2 Nr. 1 zwischen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Eine Definition der unter diese Begriffe zu subsumierenden Sachverhalte gibt das Gesetz nicht. Während der Begriff der "Bewertung" zB in der Bezeichnung bestimmter Gruppen von Vorschriften im Gesetz verwendet wird (vgl. zB Drittes Buch HGB – 1. Abschn. – 2. Unterab...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Art der Darstellung (Verbindlichkeitenspiegel)

Rz. 33 [Autor/Zitation] Im Hinblick auf die uU umfangreichen Angaben zu den Verbindlichkeiten, zu denen auch der im § 268 Abs. 5 Satz 1 geforderte Vermerk des Betrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr gehört, kann es empfehlenswert sein, die einzelnen Posten der Verbindlichkeiten im Anhang in Form eines sog. Verbindlichkeitenspiegels mit allen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Angabe für die Beurteilung der Finanzlage notwendig

Rz. 43 [Autor/Zitation] Die Berichtspflicht setzt voraus, dass die Risiken und Vorteile des nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäfts wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist. Die Finanzlage eines Unternehmens beschreibt seine Liquidität und seine Fähigkeit, vorhandenen Verpflichtungen in überschaubarem Zeitraum ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Überblick

Rz. 15 [Autor/Zitation] Die Bestimmung bezieht sich "insbesondere" auf "die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen". Der Begriff der "Form der Darstellung" umfasst somit als Oberbegriff nicht nur Bilanz und GuV, sondern grds. den gesamten JA einschließlich Anhang und hat auch für den Lagebericht Bedeutung (s. § 289 Rz. 44 ff.). In den F...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Eigenkapitalsurrogate

Rz. 36 [Autor/Zitation] Im Folgenden werden die Kriterien für die Klassifikation als Eigen- bzw. Fremdkapital untersucht und dargestellt. Rz. 37 [Autor/Zitation] Einordnung in Bilanzpositionen: Ebenso wie eine Legaldefinition der Eigen- und Fremdkapitalbestandteile fehlt, ist eine gesetzliche Definition, nach der Finanzierungsinstrumente dem Eigen- oder Fremdkapital zuzuordnen ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Gesetzlich vorgeschriebene oder vorgesehene Erweiterungen

Rz. 119 [Autor/Zitation] Neben der in Abs. 5 Satz 2 eingeräumten Möglichkeit, in besonderen Fällen die Gliederung von Bilanz und GuV um zusätzliche Posten zu erweitern (s. Rz. 123 ff.), sieht das HGB in weiteren Vorschriften für bestimmte, seltener vorkommende Sachverhalte zwingende Ergänzungen vor. Rz. 120 [Autor/Zitation] Beispiele: ausstehende Einlagen (§ 272 Abs. 1 Satz 2), n...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Anlagespiegel (Abs. 2 aF – aufgehoben)

Rz. 33 [Autor/Zitation] Nach Abs. 2 aF war wahlweise in Bilanz oder Anhang die Entwicklung des Anlagevermögens (insbes. Ausweis von Anschaffungs- und Herstellungskosten, Zu- und Abgängen sowie Abschreibungen) darzustellen (Anlagespiegel, -gitter). § 268 Abs. 2 wurde durch das BilRUG aufgehoben (vgl. Rz. 5) und ist nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 EGHGB letztmalig für vor dem 1.1.20...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ausweis unter anderen Posten

Rz. 190 [Autor/Zitation] Das Gliederungsschema des Art. 13 iVm. Anhang V und VI Bilanz-RL (2013/34/EU) sieht für die hier in Rede stehenden Steuern die Bezeichnung "sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1–15 enthalten" vor. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass ein anderer Ausweis sonstiger Steuern (zB der Kostensteuern und möglicherweise auch bestimmter Verbrauchst...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Finanzlage

Rz. 192 [Autor/Zitation] Die Betriebswirtschaft versteht unter Finanzlage die Gesamtheit aller Aspekte, die sich auf die Finanzierung einer Gesellschaft beziehen, etwa Finanzstruktur, Deckungsverhältnisse, Fristigkeiten, Finanzierungsspielräume, Investitionsvorhaben, schwebende Bestellungen und Kreditlinien (vgl. St/SABI 3/1986, WPg 1986, 670). Eine umfassende Darstellung idS...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 21 [Autor/Zitation] Die Aufzählung in §§ 284, 285 ist nicht erschöpfend. Sowohl im HGB als in den Spezialgesetzen (AktG, GmbHG) finden sich weitere Vorschriften, die weitere Angaben im Anhang verlangen (so insbes. § 160 AktG) oder diese im Anhang statt in der Bilanz/GuV zulassen (Ausweiswahlrechte); vgl. hierzu die Übersicht in Rz. 54 ff. Mit diesen Angaben soll der Anhan...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Rechtsformen

Rz. 7 [Autor/Zitation] § 266 gilt dem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nach für KapGes. Große und mittelgroße KapGes. (zu den Größenklassen § 267 Rz. 16) müssen das Gliederungsschema der Abs. 2 und 3 umfassend ausweisen. Für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften bestehen Erleichterungen nach Abs. 1 Satz 3 und 4 (Rz. 61 ff.). Rz. 8 [Autor/Zitation] Das Gliederungssc...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 21 [Autor/Zitation] Zu den europarechtlichen Grundlagen der Vorschrift s. Rz. 25. Rz. 22 [Autor/Zitation] § 266 steht in zahlreichen Wechselwirkungen zu anderen bilanzrechtlichen Regelungen, was auch dem Umstand geschuldet ist, dass die Vorschrift keine Aussagen zu den materiellen Voraussetzungen der Aktivierung oder Passivierung von VG trifft (Rz. 2). § 266 steht zudem in ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 400 [Autor/Zitation] Nach Nr. 27 sind die im Anhang regelmäßig nur in einer Gesamtsumme ausgewiesenen Eventualverbindlichkeiten iSv. §§ 251, 268 Abs. 7 im Einzelnen aufzuschlüsseln (vgl. Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 74 f.). Ziel ist es, so die Transparenz des JA zu erhöhen, indem gezeigt wird, welche Risiken den Eventualverbindlichkeiten im Einzelnen immanent si...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist neben der Bilanz das zweite Rechenwerk des JA. In ihr werden sämtliche Aufwendungen und Erträge eines GJ einander gegenübergestellt und als Saldo das Jahresergebnis ermittelt. Die GuV ermöglicht dadurch einen Einblick in die Erfolgsquellen des Unternehmens. Anders als andere Kaufleute, die an keine bestimmte For...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 6 [Autor/Zitation] Die Vorgaben zur Gliederung der GuV sind im Zusammenhang mit einer Reihe anderer Vorschriften zu sehen. § 242 Abs. 2 verlangt von Kaufleuten die Aufstellung einer GuV. Diese bildet zusammen mit der Bilanz den JA (§ 242 Abs. 3). Kapitalgesellschaften haben Bilanz und GuV um einen Anhang zu erweitern (§ 264). Sie müssen zudem die allgemeinen Gliederungsgr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Kapitalerhöhung gegen Einlagen

Rz. 127 [Autor/Zitation] Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen ist für die AG/KGaA/SE in §§ 182 ff., § 278 Abs. 3 AktG und für die GmbH in §§ 55–57a GmbHG geregelt. Die zur Erhöhung des Kapitals zu leistenden Einlagen können als Bar- oder Sacheinlagen festgesetzt werden. Wird die Leistung von Sacheinlagen bestimmt, muss der Kapitalerhöhungsbeschluss auch den Gegenstand der Sache...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Complete set of financial statements (vollständiger Abschluss)

Tz. 11a Stand: EL 56 – ET: 06/2025 Ein Zwischenbericht mit einem "vollständigen Abschluss" ist ein Zwischenbericht, der bzgl. Form und Inhalt der einzelnen Bestandteile den Anforderungen von IAS 1 bzw. IFRS 18 an vollständige Abschlüsse entspricht (IAS 34.9 iVm. IAS 34.5). Gemäß IAS 34.5 enthält ein vollständiger Abschluss eine Bilanz, eine Gesamtergebnisrechnung, eine Eigenk...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Wesentlichkeit

Rz. 49 [Autor/Zitation] Die Darstellung im Lagebericht hat vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Wesentlichkeit zu erfolgen, dh., im Lagebericht sind nur die wesentlichen Informationen anzugeben, insbes. ist nicht über sämtliche Geschäftsvorfälle zu berichten (vgl. Winnefeld, Bilanz-Handbuch5, Kap. K III. Rz. 24). Der Wesentlichkeitsgrundsatz soll einen sog. information ove...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Angaben zur Identifikation im Jahresabschluss (Abs. 1a)

Rz. 119 [Autor/Zitation] Durch das BilRUG v. 17.7.2015 (BGBl. I 2015, 1245) wurde § 264 um einen Abs. 1a ergänzt, der die Hervorhebung bestimmter Kerndaten der adressierten Gesellschaften "in dem Jahresabschluss" verlangt. Die Ergänzung erfolgt in Umsetzung von Art. 5 Bilanz-RL (2013/34/EU), wonach das Dokument, das den Abschluss enthält, den Namen des Unternehmens und die in...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / c. Kurz- und langfristige Schulden

Tz. 102 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 Eine Schuld ist nach IAS 1.69 dann als kurzfristig zu klassifizieren, wenn die Erfüllung innerhalb des gewöhnlichen Verlaufs des Geschäftszyklus des Unternehmens erwartet wird (zum Begriff Geschäftszyklus vgl. Tz. 90f.); die Schuld primär zu Handelszwecken gehalten wird; die Schuld innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfül...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Rechtverbindliche Erklärung und Umfang der Einstandspflicht

Rz. 355 [Autor/Zitation] Voraussetzung für die Befreiung nach Abs. 3 ist ferner, dass sich das MU "bereit erklärt [hat], für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen". Die Regelung ersetzt die bis zum BilRUG v. 22.7.2015 (BGBl. I 2015, 1245) geltende Fassung, nach welcher eine gesetzliche "Ve...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 11a [Autor/Zitation] § 285 enthält mit § 284 die grundlegenden Anforderungen an die inhaltliche Gestaltung des Anhangs. Während § 284 vor allem Angaben über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und zu Abweichungen vom Stetigkeitsgebot verlangt, schreibt § 285 in einem Katalog Pflichtangaben vor, die grds. in jedem Anhang einer KapGes. enthalten sein müssen. Zu den Vo...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 15 [Autor/Zitation] Im Anhang sind zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten der Gesamtbetrag der langfristigen Verbindlichkeiten (von mehr als fünf Jahren, Nr. 1 Buchst. a) und der Gesamtbetrag der gesicherten Verbindlichkeiten anzugeben. Dabei sind Art und Form der Sicherheiten (Pfandrechte oder ähnliche Rechte) zu nennen (Nr. 1 Buchst. b). Bei der Abfassung ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Allgemeines

Rz. 30 [Autor/Zitation] In Abs. 2 wird dem Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, die Aufgliederung der Umsatzerlöse (§ 285 Nr. 4) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu unterlassen. Damit wird seit dem BilRUG das in Art. 18 Abs. 2 Bilanz-RL (2013/34/EU) – ehemals Art. 45 Abs. 2 iVm. 1b der 4. EG-RL – den Mitgliedstaaten eingeräumte Wahlrecht transformiert (vgl. B...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Analyse des Geschäftsverlaufs unter Einbeziehung bedeutsamer finanzieller Leistungsindikatoren

Rz. 88 [Autor/Zitation] Nach § 289 Abs. 1 Satz 2 hat der Lagebericht eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage zu enthalten. In diese sind aufgrund von § 289 Abs. 1 Satz 3 die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im JA ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Rz. 89 [Autor/Zitation] Un...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Verbindlichkeiten

Rz. 16 [Autor/Zitation] Die Angabepflicht bezieht sich auf alle in § 266 Abs. 3 C.1. bis C.8. genannten Einzelposten (Poelzig in MünchKomm. HGB[5], § 285 Rz. 11; Henckel in HKMS[3/4], § 285 HGB Rz. 17 [9/2024]). Sie hat nicht nur Bedeutung für das Aufzeigen von Fristigkeiten, sondern vor allem auch für die Darlegung der Belastung des Vermögens der Gesellschaft durch gewährte ...mehr