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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Rechtverbindliche Erklärung und Umfang der Einstandspflicht

PD Dr. Carsten Meinert
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Rz. 355

[Autor/Zitation]

Voraussetzung für die Befreiung nach Abs. 3 ist ferner, dass sich das MU "bereit erklärt [hat], für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen". Die Regelung ersetzt die bis zum BilRUG v. 22.7.2015 (BGBl. I 2015, 1245) geltende Fassung, nach welcher eine gesetzliche "Verlustübernahme"-Verpflichtung nach § 302 AktG (bzw. nach dem für das MU maßgeblichen Recht) oder die freiwillige Übernahme einer solchen Verpflichtung und deren Offenlegung verlangt war. Mit der Neuformulierung, die nicht mehr nach dem Grund des Einstehens differenziert, hat sich der nationale Gesetzgeber sprachlich eng an den Wortlaut des Art. 37 Abs. 3 Bilanz-RL (2013/34/EU) angelehnt, welcher allerdings die zeitliche Komponente "im folgenden Geschäftsjahr" vermissen lässt.

 

Rz. 356

[Autor/Zitation]

Regelungshintergrund des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist es, künftige Entscheidungen potenzieller Gläubiger und Gesellschafter des TU auf eine ausreichende Haftungsgrundlage zu stellen, weil ihnen bei Inanspruchnahme der Publizitätserleichterungen gem. Abs. 3 Satz 1 ein aussagekräftiger JA fehlt. Werden ihnen stattdessen die Informationen des nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 offenzulegenden KA zur Verfügung gestellt, kann dies eine vermögensmäßige Entscheidung in Bezug auf das TU nur dann tragen, wenn das in dem KA abgebildete Haftungssubstrat auch zur Deckung der Verbindlichkeiten des TU zur Verfügung steht. Dies wird durch die Einstandspflicht des MU erreicht (vgl. auch Kliem/Deubert in Beck BilKomm.14, § 264 HGB Rz. 145; vgl. RegE, BT-Drucks. 18/4050, 58).

 

Rz. 357

[Autor/Zitation]

Der neue Text des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 begründet verschiedene Unklarheiten. Hierzu zählt zunächst die Frage, welche rechtliche Qualität die Ber...

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