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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Allgemeines

Dr. David Markworth
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Rz. 400

[Autor/Zitation]

Nach Nr. 27 sind die im Anhang regelmäßig nur in einer Gesamtsumme ausgewiesenen Eventualverbindlichkeiten iSv. §§ 251, 268 Abs. 7 im Einzelnen aufzuschlüsseln (vgl. Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 74 f.). Ziel ist es, so die Transparenz des JA zu erhöhen, indem gezeigt wird, welche Risiken den Eventualverbindlichkeiten im Einzelnen immanent sind (vgl. Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 74 f.).

 

Rz. 401

[Autor/Zitation]

Die Berichtspflicht geht zurück auf das BilMoG und dient seit dem BilRUG der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Buchst. d Bilanz-RL (2013/34/EU) (vgl. Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 43). Ihr Äquivalent im Konzernanhang ist § 314 Abs. 1 Nr. 19. Zuletzt geändert wurde Nr. 27 durch das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie v. 20.11.2015. Die Änderung diente nur der Präzisierung des in Nr. 27 enthaltenen Verweises. Gestrichen wurde der Zusatz, dass es um die in § 268 Abs. 7 "Halbsatz 1" bezeichneten Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse geht. Zuvor wurde an Nr. 27 durch das BilRUG eine Folgeänderung zum ebenfalls geänderten § 268 Abs. 7 vorgenommen. Der Verweis auf § 251 in Nr. 27 aF konnte entfallen, da die zur Erstellung eines Anhangs mit den in § 285 enthaltenen Vorgaben verpflichteten Unternehmen nicht bilanziell ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse nicht gem. § 251 unter der Bilanz, sondern gem. § 268 Abs. 7 zwingend im Anhang angeben müssen.

 

Rz. 402

[Autor/Zitation]

Die Berichtspflicht gilt nicht für kleine Kapitalgesellschaften (§ 288 Abs. 1 Nr. 1). Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten tritt § 34 Abs. 2 Nr. 4 RechKredV an die Stelle von Nr. 27 (§ 340a Abs. 2 Satz 2). Auf Versicherungsunterne...

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