Prof. Dr. Stephan C. Scholz
Rz. 85
Hält die haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft Anteile an ihrer eigenen Komplementär-KapGes., sind diese regelmäßig auf der Aktivseite unter dem Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" auszuweisen. Zum einen steht der Komplementärgesellschaft rechtlich die Befugnis zur Geschäftsführung zu (§§ 116, 164), so dass idR die Beherrschungsvermutung des § 290 Abs. 2 Nr. 2 greift und somit verbundene Unternehmen iSv. § 271 Abs. 2 vorliegen (ebenso DRS 19.30). Zum anderen kann sich eine Verbundbeziehung gem. § 290 Abs. 2 Nr. 1 daraus ergeben, dass die Personenhandelsgesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte an der Komplementärgesellschaft hält.
Für die sog. Einheitsgesellschaft, bei der die Personenhandelsgesellschaft sämtliche Anteile an ihrer einzigen Komplementärkapitalgesellschaft hält, gilt dies unbeschadet des § 170 Abs. 2 (IDW RS FAB 7 Rz. 69). Nach § 170 Abs. 2 werden die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementärkapitalgesellschaft in diesem Fall von den Kommanditisten wahrgenommen. Durch die organschaftliche Vertretungslösung handeln die Kommanditisten in diesem Fall, sofern keine abweichende gesellschaftsrechtliche Regelung getroffen wird, als Vertreter der Personenhandelsgesellschaft (Oepen in EBJS5, § 170 HGB Rz. 22 ff.).
Falls im Ausnahmefall keine Verbundbeziehung vorliegt (zB wenn mehrere gleichberechtigte Komplementärgesellschaften bestehen und die Personenhandelsgesellschaft nicht die Mehrheit der Stimmrechte an der Komplementärgesellschaft hält), kommt ein Ausweis unter "Beteiligungen" in Betracht (ähnlich Ischebeck/Nissen-Schmidt in HdR-E, § 264c HGB Rz. 34 [11/2017]).
Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus müssen die Anteile an Komplementärgesellschaften nach der Gesetzesbegründung gesondert ausgewiesen werden (e...