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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Inhaltliche Vorgaben für den Jahresabschluss und Bilanzeid (Abs. 1a und 2)

PD Dr. Carsten Meinert
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Rz. 8

[Autor/Zitation]

Nach Abs. 1a sind im JA bestimmte allgemeine Angaben zu machen. Hierzu zählen die Firma, der Sitz, das Registergericht, die Nummer, unter der die Gesellschaft im HR eingetragen ist sowie ggf. der Hinweis auf eine Liquidation oder Abwicklung (vgl. näher Rz. 119).

 

Rz. 9

[Autor/Zitation]

Abs. 2 Satz 1 normiert als Generalklausel das Einblicksgebot, wonach der JA unter Beachtung der GoB (vgl. § 238 Rz. 86 ff.) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. zu vermitteln hat. Die Regelung, die Art. 4 Abs. 3 der Bilanz-RL (2013/34/EU) v. 26.6.2013 in nationales Recht (s. Rz. 120) transformiert, kombiniert die traditionelle deutsche Vorstellung von der Einbettung des JA in die GoB (vgl. § 243 Abs. 1 sowie § 149 Abs. 1 Satz 1 AktG aF) mit der angelsächsischen Lehre vom "true and fair view". Zu den daraus resultierenden Rechtsanwendungsfragen vgl. Rz. 159 ff.

 

Rz. 10

[Autor/Zitation]

Mit dem TUG v. 5.1.2007 (BGBl. I 2007, 10) wurde in Abs. 2 Satz 3 der sog. Bilanzeid aufgenommen, der allerdings nur KapGes. erfasst, die als Inlandsemittenten von Wertpapieren auftreten und nicht dem § 327a unterfallen. Die auf der Transparenz-RL (2004/109/EG) v. 15.12.2004 basierende Regelung soll die Transparenz der Wertpapiermärkte erhöhen. Dazu haben die Vertreter der betroffenen Gesellschaften schriftlich zu versichern, dass der JA den Anforderungen des Abs. 1 Sätze 1 und 2 entspricht. Wenngleich sich der Bilanzeid auf den JA bezieht, ist er ausweislich Art. 4 Abs. 2 Transparenz-RL (2004/109/EG) nicht Teil desselben. Eine unrichtige Versicherung ist nach § 331a strafbewährt. Der Entwurf des CSRD-UmsG (vgl. Rz. 43) sieht vor, die Regelung in § 289h HGB-E zu verlagern.

 

Rz. 11

[Autor/Zitation]

Abs. 2 Sätze 4 und 5 enthalt...

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