Fachbeiträge & Kommentare zu Bilanz

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Lagebericht

Rz. 25 [Autor/Zitation] Für den Lagebericht gilt die besondere Vorschrift des § 289 Abs. 1 ("ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild"). Ein Stetigkeitsgrundsatz, wie er für Bilanz und GuV gilt und im Grundsatz auch auf den Anhang übertragbar ist, kann im Hinblick auf den Lagebericht nicht gefordert werden und ist auf diesen auch nicht übertragbar. Eine gewisse...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 10 [Autor/Zitation] Die Bestimmung wurde durch das KapCoRiLiG in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben ins HGB eingefügt (vgl. auch Rz. 1). Die aktuelle Gesetzesfassung des § 264b beruht auf dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – BGBl. I 2021, 1534) und ist seit dem 1.7.2021 anzuwenden. Diese Ergänzung diente allerdings a...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Bewertungsmethoden für Rechnungsabgrenzungsposten?

Rz. 91 [Autor/Zitation] Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250) unterliegt nicht der Bewertung nach § 253, da es sich nicht um einen VG handelt. Angaben zu den Bewertungsmethoden ieS erübrigen sich somit (so auch Grottel in Beck BilKomm.[14], § 284 HGB Rz. 146; aA Poelzig in MünchKomm. HGB[5], § 284 Rz. 60). Enthält der RAP nach § 250 Abs. 3 ein Disagio, hat die An...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Vorbemerkung

Rz. 296 [Autor/Zitation] § 42 Abs. 2 GmbHG regelt den Ausweis des sog. Nachschusskapitals bei der GmbH. Satz 1 und 2 betreffen den Ausweis auf der Aktivseite der Bilanz, Satz 3 die Passivierung (Rz. 423 ff.).mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Die Vorschrift ist ein Bestandteil der für nicht große KapGes. im Gesetz vorgegebenen Erleichterungsregelungen. Neben den Erleichterungen, die für die Bilanz und GuV gelten (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3, § 274a und § 276 Satz 2), und den in §§ 326, 327 geregelten Erleichterungen bei der Offenlegung sieht § 288 größenabhängige Ausnahmen bei der Erstellung de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Verpflichtender und freiwilliger Konzernabschluss

Rz. 320 [Autor/Zitation] Mit der Streichung der bisherigen Anknüpfung an einen nach § 290 verpflichtenden KA zugunsten der Formulierung "in den Konzernabschluss … einbezogen ist" (vgl. Rz. 38, 41, 318) haben sich zudem zwei bis dato umstrittene Fragen geklärt: Vom Anwendungsbereich der Norm umfasst sind auch Unternehmen, die nach anderen Vorschriften zur Konzernrechnungslegun...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Übereinstimmung mit Bilanzzahlen

Rz. 62 [Autor/Zitation] Der unter dem Posten Nr. 2 auszuweisende Betrag muss grds. mit der Bestandsveränderung, wie sie sich aus einem Vergleich der Bilanzposten des Berichtsjahres und des Vorjahres ergibt, übereinstimmen. Abweichungen können sich ergeben, wenn fertige Erzeugnisse und (Handels-)Waren in der Bilanz zusammen ausgewiesen werden. Eine Bestandsveränderung der fert...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Schäfer, Wichtige Links für Rechnungswesenpraktiker – online-Fachinfos zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, BC 2009, 265; Zwirner/Künkele, Kein Raum für die Anwendung der IFRS für SMEs in Deutschland, IRZ 2009, 463; Zwirner/Froschhammer, Geplante Reform der EU-Bilanz- und Konzernbilanzrichtlinie sowie Inkrafttreten der Micro-Richtlinie: erste Praxishinweise, BC 2012, 264; ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 7 [Autor/Zitation] Die Vorschrift ist ein Bestandteil der für nicht große KapGes. im Gesetz vorgegebenen Erleichterungsregelungen. Neben den Erleichterungen, die für die Bilanz und GuV gelten (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3, § 274a und § 276 Satz 2), und den in §§ 326, 327 geregelten Erleichterungen bei der Offenlegung sieht § 288 größenabhängige Ausnahmen bei der Erstellung de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Änderung der Postenbezeichnungen

Rz. 143 [Autor/Zitation] In einer Anzahl von Fällen enthalten die Posten der Gliederungen verschiedene Komponenten, die in der Postenbezeichnung explizit aufgeführt sind, zB: entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Zwingender Charakter der Gliederungsvorschriften

Rz. 28 [Autor/Zitation] Die Gliederungsvorschriften sind für KapGes. und sonstige in den Anwendungsbereich des § 266 fallende Rechtsformen grds. zwingend. Rz. 29 [Autor/Zitation] Abweichungen sind nur in folgenden gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig (vgl. auch Schubert/Hargarten in Beck BilKomm.[14], § 266 HGB Rz. 12; Marx/Dallmann in BKT, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz. 2...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Vollständigkeit

Rz. 37 [Autor/Zitation] Im Lagebericht ist umfassend über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu berichten (vgl. Kirsch/Huter/Höbener in Beck HdR, B 500 Rz. 54 [9/2024]). Dabei sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen anzugeben, insbes. solche, die für eine Gesamtbeurteilung des Geschäftsverlaufs, der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung unter Einf...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Vorbemerkungen Vor §§ 264 f... / V. Steuerrecht

Rz. 89 [Autor/Zitation] Dem Steuerrecht kommt nur noch ein reduzierter Einfluss auf die handelsbilanzielle Rechnungslegung zu, seit § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG aF und die korrespondierenden handelsrechtlichen Öffnungsklauseln durch das BilMoG v. 25.5.2009 (BGBl. I 2009, 1102) gestrichen wurden und damit die Abhängigkeit steuerlicher Vergünstigungen von einem entsprechenden Ausweis...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorbemerkung

Rz. 311 [Autor/Zitation] Die Passivseite der Bilanz gibt insbes. Auskunft über die Mittelherkunft. Grundlegend ist dabei die Unterscheidung zwischen Eigenkapital (A.) und Verbindlichkeiten (= Fremdkapital, C.). Auszuweisen sind zudem Rückstellungen (B.), RAP (D.) und aktive latente Steuern (E.), letztere aber nicht zwingend bei kleinen und Kleinstkapitalgesellschaften (Rz. 61...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Gesonderter Ausweis der einzelnen Posten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 34 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 2 sind die einzelnen Posten gesondert auszuweisen. Grundsätzlich ist die Zusammenfassung einzelner Posten des gesetzlichen Gliederungsschemas nicht zulässig. Dies folgt auch aus § 246 (vgl. § 246 Rz. 335). Rz. 35 [Autor/Zitation] Ausnahmen sind nur unter den Voraussetzungen des § 265 Abs. 7 möglich (vgl. § 265 Rz. 159 ff.). Sind diese Vo...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Vorbemerkung

Rz. 44 [Autor/Zitation] Das Gliederungsschema des § 266 ist nicht streng nach einem bestimmten Prinzip aufgebaut. Vielmehr sollen nebeneinander unterschiedliche Informationsziele verfolgt werden, so dass auch Überschneidungen zwischen einzelnen Gliederungskriterien feststellbar sind (vgl. auch Reiner in MünchKomm. HGB[5], § 266 Rz. 3 ff.; Böcking/Hanke in Beck HdR, B 200 Rz. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Angabe der Pensionsrückstellungen (Nr. 9 Buchst. b Satz 3)

Rz. 184 [Autor/Zitation] Ferner ist der Betrag der für frühere Organmitglieder gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen sowie der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen anzugeben. Rz. 185 [Autor/Zitation] Die Angaben sind entgegen dem Gesetzeswortlaut für jede der in Nr. 9 genannten Personengruppen getrennt ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Besonderheiten bei der KGaA

Rz. 196 [Autor/Zitation] § 286 Abs. 2 und 4 AktG regeln Besonderheiten für die Angabe der Bezüge eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA sowie für die Kreditgewährung an ihn sowie seinen Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder oder Dritte, die für Rechnung dieser Personen handeln. Die Angabe der Bezüge des persönlich haftenden Gesellschafters (§ 285 Nr. 9...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Zitation] § 264c wurde erstmals durch das KapCoRiLiG v. 24.2.2000 (BGBl. I 2000, 154) im Rahmen der Umsetzung der sog. GmbH & Co-Richtlinie (90/605/EWG) in das Handelsgesetzbuch aufgenommen. Abs. 4 Satz 3 zur Bilanzierung von Sonderposten für aktivierte Bilanzierungshilfen wurde durch das BilMoG v. 25.5.2009 (BGBl. I 2009, 1102) aufgehoben. Durch das MicroBilG v. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Art der Erträge

Rz. 155 [Autor/Zitation] In Betracht kommen in erster Linie Zinsen, Dividenden und ähnliche Ausschüttungen, zB Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG. Auch periodisch erfolgende Aufzinsungen langfristiger Ausleihungen, die abgezinst in die Bilanz eingestellt wurden, gehören hierher, ebenso die periodisch erfolgenden Zuschreibungen beim Inhaber von sog. Zero-Bonds (Ulmer/Ihrig, Z...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Vorlage- und Unterzeichnungspflichten

Rz. 56 [Autor/Zitation] Nach Aufstellung des Lageberichts durch den Vorstand einer AG hat jener den Lagebericht unverzüglich dem AR zur Prüfung vorzulegen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG; Entsprechendes gilt nach § 38 Abs. 1 Satz 5 GenG bei einer Genossenschaft). Für den Fall eines fakultativen AR gilt entsprechendes bei einer GmbH (§ 52 Abs. 1 GmbH iVm. § ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 6 [Autor/Zitation] Abs. 1 entspricht fast wortgleich der Regelung in § 42 Abs. 3 GmbHG. Die Regelung bezweckt, die zum Stichtag bestehenden schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern transparent zu machen. Dies wird damit begründet, dass – ähnlich wie bei einer GmbH – den Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern be...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Gliederung nach Rechtsverhältnissen

Rz. 56 [Autor/Zitation] Der Darstellung der Rechtsverhältnisse dient vor allem die Gliederung der Passivseite in die durch unterschiedliche Verfügungsrechte gekennzeichneten Gruppen des Eigen- und Fremdkapitals. Darüber hinaus werden auch besonders gestaltete Rechtsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen und zu Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sichtba...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / V. Saldierung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Tz. 96 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 Abweichend vom allgemeinen Saldierungsverbot nach IAS 1.32 schreibt der IASB für Finanzinstrumente, die mit derselben Vertragspartei abgeschlossen wurden, unter bestimmten Bedingungen einen saldierten Ausweis vor. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmenmehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 149 [Autor/Zitation] Abs. 2 Nr. 4 transformiert die in Art. 12 Abs. 8 Satz 2 Bilanz-RL (2013/34/EU) – ehemals Art. 35 Abs. 4 Satz 2 4. EG-RL – enthaltene Verpflichtung, die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen "im Anhang zu erwähnen". Danach müssen KapGes., die zulässigerweise vom Bewertungswahlrecht des § 255 Abs. 3 Satz 2 Gebrauch machen (vgl. § 255 Rz. 335 ff.), die Tats...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] In § 265 sind allgemeine Gliederungsgrundsätze für den JA kodifiziert. Im Einzelnen sind geregelt: Darstellungsstetigkeit (Abs. 1), Angabe von Vorjahresbeträgen (Abs. 2), Vermerk der Mitzugehörigkeit von Posten der Bilanz (Abs. 3), Beachtung von Gliederungsvorschriften bei Vorhandensein mehrerer Geschäftszweige (Abs. 4), Erweiterungen des Gliederungsschemas ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Nichtigkeit des Jahresabschlusses (§ 256 Abs. 4 AktG)

Rz. 184 [Autor/Zitation] Wird eine der Vorschriften des § 265 nicht beachtet, so ist der JA gem. § 256 Abs. 4 AktG einer AG oder KGaA nichtig, wenn Klarheit und Übersichtlichkeit des JA wesentlich beeinträchtigt sind. Dies dürfte jedoch lediglich in Ausnahmefällen der Fall sein (Kliem/Büssow in Beck BilKomm.14, § 265 HGB Rz. 57). Eine wesentliche Beeinträchtigung könnte bspw....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang

Rz. 23 [Autor/Zitation] Die GuV wird vielfach das in § 264 Abs. 2 geforderte, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der Ertragslage nicht allein vermitteln können. Das Gesetz sieht daher eine Reihe von Angabepflichten im Anhang vor, die sich auf Posten der GuV beziehen und die wichtige Informationen zur Analyse der Ertragslage enthalten. Zum Teil können Angaben a...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Angaben nach AktG

Rz. 57 [Autor/Zitation] Die nachfolgend aufgeführten Angaben müssen nach dem AktG im Anhang gemacht werden, wenn sie in Ausübung des in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Wahlrechts nicht in die Bilanz oder GuV aufgenommen wurden:mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / c. Inhalt einer verkürzten Gesamtergebnisrechnung

Tz. 25 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 Der Ausweis einer verkürzten Gesamtergebnisrechnung (condensed statement(s) of financial performance) im Zwischenbericht soll den Adressaten des Zwischenberichts unterstützen, die Ertragslage des bilanzierenden Unternehmens unterjährig zu beurteilen (vgl. Federspieler, 1999, S. 183; ED E 57.10). Tz. 26 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 IAS 34 enthält ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 7. Ertrag aufgrund höherer Bewertung gem. § 261 AktG

Rz. 436 [Autor/Zitation] § 261 Abs. 1 und 2 AktG enthält besondere Vorgaben zum bilanziellen Ausweis für Fälle, in denen ein Sonderprüfer oder das nach § 260 AktG angerufene Gericht festgestellt hat, dass Posten unterbewertet sind. Bei den einzelnen Posten der Jahresbilanz sind dann die Unterschiedsbeträge zu vermerken, um die aufgrund von Satz 1 und 2 Aktivposten zu einem hö...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Umfang der Befreiung

Rz. 393 [Autor/Zitation] Sofern die Voraussetzungen der Abs. 3 und 4 erfüllt sind, kann das TU auf die Anwendung der Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts verzichten (vgl. Rz. 300). Aus dem Wortlaut des Abs. 3 Satz 1 "braucht … nicht anzuwenden" folgt, dass die Begünstigung als Wahlrecht des potenziell befreiten TU ausgestaltet is...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Sicherung durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte; Art und Form der Sicherheiten

Rz. 21 [Autor/Zitation] Anzugeben sind nicht nur Grundpfandrechte, sondern alle Pfandrechte oder ähnliche Rechte. Die Verpflichtung geht damit auch über die zu Haftungsverhältnissen zu gebenden Informationen hinaus (vgl. § 251 iVm. § 268 Abs. 7; s. auch § 251 Rz. 71; § 268 Rz. 68). Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass für die bilanzielle Behandlung von Sicherungsve...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Ausweis

Rz. 16 [Autor/Zitation] Ebenso wie für die Angabe nach § 42 Abs. 3 GmbHG kommen grds. drei Ausweismöglichkeiten in Betracht: Ausweis in einem eigenen Bilanzposten, Angabe im Anhang, Ausweis unter anderen Bilanzposten mit Vermerk der Eigenschaft als Ausleihung, Forderung oder Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern. Rz. 17 [Autor/Zitation] Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("in der ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Anhang

Tz. 16 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 Der Anhang enthält zusätzliche Informationen zu denen, die in den primären Abschlussbestandteilen (Bilanz, Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) bzw. (sofern erstellt) separate GuV, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Kapitalflussrechnung) enthalten sind. Der Anhang stellt verbale Beschreibungen ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Rücklage für den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen gem. § 58 Abs. 2a AktG, § 29 Abs. 4 GmbHG

Rz. 434 [Autor/Zitation] Gemäß § 58 Abs. 2a AktG, § 29 Abs. 4 GmbHG kann der Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei VG des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Vermerk der Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen

Rz. 73 [Autor/Zitation] Haftungsverhältnisse gegenüber verbundenen Unternehmen (§ 271 Abs. 2) oder assoziierten Unternehmen (§ 311 Abs. 1 Satz 1) sind jeweils gesondert im Anhang auszuweisen. Dies ist jeweils für jede der vier Gruppen von Haftungsverhältnissen iSd. § 251 gesondert unter Angabe des Betrags anzugeben. Dabei sind auch die Sicherheiten bei jedem Haftungsverhältni...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Bildung von Rückstellungen und Arbeiten zu Lasten von Rückstellungen

Rz. 108 [Autor/Zitation] Die Löhne und Gehälter für im Geschäftsjahr geleistete, aber noch nicht bezahlte Arbeiten werden nur dann, wenn sie bei Aufstellung der Bilanz ihrer Höhe oder dem Grunde nach nicht feststehen, als Rückstellungen zu berücksichtigen sein; idR kommt ein Ausweis unter den Verbindlichkeiten in Betracht. Aufwandsmäßig sind die zurückgestellten Beträge unter...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 277 ergänzt die Vorschriften des § 275 zur Gliederung der GuV, indem wichtige GuV-Posten definiert und zusätzliche Vorschriften zum Ausweis bestimmter Erträge und Aufwendungen kodifiziert werden. Definiert werden zum einen die Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und zum anderen die Bestandsveränderungen (§ 277 Abs. 2). Während die Definition der Umsatzerlöse ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 130 [Autor/Zitation] Durch Nr. 7 wird seit dem BilRUG Art. 16 Abs. 1 Buchst. h und Art. 17 Abs. 1 Buchst. e Bilanz-RL (2013/34/EU) (ehemals Art. 43 Abs. 1 Nr. 9 der 4. EG-RL) in deutsches Recht umgesetzt. Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. e steht die Angabe der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl im Zusammenhang mit der Angabe der verursachten Personalaufwendungen. Im deutschen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen

Rz. 76 [Autor/Zitation] Die Aktivseite der Bilanz gibt vor allem Auskunft über die im zivilrechtlichen bzw. ggf. abweichend wirtschaftlich zuzurechnendem Eigentum stehenden VG (§ 246 Abs. 1 Satz 2). Gemäß § 266 Abs. 2 sind das Anlage- und das Umlaufvermögen gesondert auszuweisen. § 247 Abs. 2 definiert das Anlagevermögen und damit negativ auch das Umlaufvermögen. Entscheidend...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechnungsabgrenzungsposten (C.)

Rz. 263 [Autor/Zitation] Als RAP sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 Abs. 1). Zu Einzelheiten s. § 250 Rz. 51 ff. Rz. 264 [Autor/Zitation] Unter den RAP ist das Disagio (§ 268 Abs. 6) in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (§ 268 Rz. 64 ff.). Di...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Aufgliederung für jeden Posten

Rz. 32 [Autor/Zitation] Im Gegensatz zu der Angabe nach Nr. 1, die nur als Gesamtbetrag gefordert ist, verlangt Nr. 2 die Angabe der Verbindlichkeit mit einer über fünf Jahre hinausgehenden Restlaufzeit und der gewährten Sicherheiten für jeden der im Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 3 C. enthaltenen Posten der Verbindlichkeiten, soweit dieser in der Bilanz auszuweisen i...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Anpassung von Vorjahresbeträgen

Rz. 32 [Autor/Zitation] Weicht die Art der Berücksichtigung der Ergebnisverwendung aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte in Vor- und Berichtsjahr (vgl. Rz. 11 ff.) von der Handhabung im Vorjahr zwingend ab oder wird unter den Voraussetzungen des § 265 Abs. 1 eine andere Art der Darstellung gewählt, ergibt sich das Problem der Anpassung der Vorjahresbeträge (§ 265 Abs. 2 Sat...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Wendholt/Wesemann, Zur Umsetzung der HGB-Modernisierung durch das BilMoG: Bilanzierung von latenten Steuern im Einzel- und Konzernabschluss, DB 2009, Beil. Heft 23, 64; Oser/Roß/Wader/Drögemüller, Änderungen des Bilanzrechts durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) WPg 2009, 573; Kähne/Melcher/Wesemann, Latente Steuern nach BilMoG – Grundlagen und Zweifelsfragen,...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Gewinnrücklage

Rz. 379 [Autor/Zitation] Einstellungen oder Entnahmen in die gesetzliche Rücklage müssen bereits bei Aufstellung der Bilanz berücksichtigt werden. Eine Rücklagenbildung hinsichtlich des persönlich haftenden Gesellschafters entfällt (vgl. Kliem/Meyer in Beck BilKomm.14, § 272 HGB Rz. 340 ff.). Rz. 380 [Autor/Zitation] Auf die Ausführungen zur Gewinnrücklage sei verwiesen (vgl. R...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Grundsatz

Rz. 14 [Autor/Zitation] Grundsätzlich ist die einmal gewählte Form der Darstellung beizubehalten (formale Stetigkeit), dadurch soll die Vergleichbarkeit der JA im Zeitablauf gewährleistet werden. Dies umfasst Bezeichnung, Inhalt und Reihenfolge der Einzelposten sowie die Unterteilung nach Bilanz, GuV und Anhang (Drüen in HKMS[3/4], § 265 HGB Rz. 6 [9/2024]). Bei einer in Ausn...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Formblattunternehmen

Rz. 12 [Autor/Zitation] Besteht für ein Unternehmen die gesetzliche Verpflichtung, die Bilanz nach bestimmten Formblättern (§ 330) zu erstellen, richtet sich die Bilanzgliederung nicht nach § 266, sondern nach den Formblättern. Durch diese erfolgt eine Anpassung der allgemeinen Bilanzierungsvorschriften an die Besonderheiten des jeweiligen Geschäftszweigs. Aufgrund von § 330 ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Arten von Gewinnrücklagen und Ausweis im Jahresabschluss

Rz. 271 [Autor/Zitation] Die Bilanzgliederungsvorschriften in § 266 Abs. 3 A.III. nennen vier Arten von Gewinnrücklagen, die (vorbehaltlich der Vereinfachungsregeln für Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften in § 266 Abs. 1 Satz 3 und 4) gesondert auszuweisen sind: (1) die gesetzliche Rücklage, (2) die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Grundsatz

Rz. 6 [Autor/Zitation] Das Gliederungsschema des § 266 sieht für die Eigenkapitalposten den Ausweis ohne Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses vor, da auf der Passivseite unter A.IV. ein Gewinn- bzw. Verlustvortrag aus dem Vorjahr und unter A.V. der nicht durch Rücklagenbewegungen oder Ausschüttungen beeinflusste Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag auszuweisen i...mehr