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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Allgemeines

Dr. David Markworth
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Rz. 130

[Autor/Zitation]

Durch Nr. 7 wird seit dem BilRUG Art. 16 Abs. 1 Buchst. h und Art. 17 Abs. 1 Buchst. e Bilanz-RL (2013/34/EU) (ehemals Art. 43 Abs. 1 Nr. 9 der 4. EG-RL) in deutsches Recht umgesetzt. Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. e steht die Angabe der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl im Zusammenhang mit der Angabe der verursachten Personalaufwendungen. Im deutschen Recht wurde diese Anordnung auf zwei Nummern des § 285 (Nr. 7 und Nr. 8 Buchst. b) aufgeteilt, da Unternehmen, die die GuV nach dem Gesamtkostenverfahren aufstellen, die nach Nr. 8 Buchst. b geforderten Angaben ohnehin in der GuV auszuweisen haben (§ 275 Abs. 2 Nr. 6) und damit nur die Angabe der Mitarbeiterzahl im Anhang erforderlich ist.

 

Rz. 131

[Autor/Zitation]

Die durchschnittliche Zahl der während des GJ beschäftigten Arbeitnehmer muss seit dem BilRUG grds. von allen Kapitalgesellschaften angegeben werden. Eine mögliche Aufteilung der Arbeitnehmer nach Gruppen betrifft dies nur große und mittelgroße KapGes. (§ 267 Abs. 2 und 3); kleine KapGes. (§ 267 Abs. 1) sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 2 von der Aufteilung nach Gruppen befreit.

[Autor/Zitation] Markworth in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 285 HGB, Randziffer 130
[Autor/Zitation] Markworth in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 285 HGB, Randziffer 131

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