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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Allgemeines

Dr. David Markworth
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Rz. 461

[Autor/Zitation]

Nr. 33 wurde durch das BilRUG neu in § 285 aufgenommen und dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. q Bilanz-RL (2013/34/EU) (Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 44, 67). Die Berichtspflicht im Anhang ist – mit Modifikationen – an die Stelle einer vergleichbaren Berichtsvorgabe im Lagebericht gem. § 289 Abs. 2 Nr. 1 aF getreten, die gelegentlich – wenn auch unzutreffend – als "Nachtragsbericht" bezeichnet wurde (Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 75; vgl. Emmerich/Künnemann, WPg 1986, 145, 146). Im Gegensatz zur alten Lageberichtsangabe sind im Anhang konkrete Angaben zu Art und finanziellen Auswirkungen erforderlich.

 

Rz. 462

[Autor/Zitation]

Kleine Kapitalgesellschaften iSv. § 267 Abs. 1 und entsprechende Personengesellschaften iSv. § 264a sind gem. § 288 Abs. 1 Nr. 1 von der Angabepflicht befreit.

 

Rz. 463

[Autor/Zitation]

Zweck der Angabe gem. Nr. 33 ist die Information über die geschäftliche Entwicklung seit dem Ende des vorangegangenen GJ, sofern sie die Beurteilungsgrundlage dieses GJ beeinflusst (Nachtragsbericht); insoweit ergeben sich gewisse Parallelen zur Aufhellungstheorie (§ 252 Rz. 139 ff.). Hier wird jedoch dem Anhang die (eigentlich dem Lagebericht vorbehaltene) Funktion zugesprochen, die Lage der Gesellschaft insgesamt und damit auch losgelöst von dem durch die jeweiligen Bilanzstichtage begrenzten Zeitabschnitt zu sehen. Es ist daher erforderlich, als Grundlage für die Beurteilung der Lage die weitere wirtschaftliche Entwicklung nach Abschluss des GJ aufzuzeigen und aktualisiert darzustellen und ggf. das Bild von der Lage der Gesellschaft zu korrigieren, soweit dies aufgrund späterer Ereignisse geboten ist. Mit der Angabe zu nach Ablauf des GJ eingetretenen Vorgängen von besonderer Bedeutung sollen die Bilanzadressaten unt...

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