Rz. 88
Unter den Begriff der sonstigen finanziellen Verpflichtung sind zudem gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen zu subsumieren, die zu einer wesentlichen Belastung der Finanzlage eines Unternehmens führen können (vgl. Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 69).
Rz. 89
Finanzielle Verpflichtungen können sich bei nicht volleingezahlten Aktien, Geschäftsanteilen oder Genossenschaftsanteilen ergeben. Verpflichtungen zur Leistung noch ausstehender Einlagen auf Aktien (§§ 54, 66 AktG) und GmbH-Anteile (§§ 21, 22 GmbHG), die der Gesellschaft gehören, sind angabepflichtig, soweit diese Verpflichtungen nicht bilanziert oder unter der Bilanz vermerkt werden. Angabepflicht besteht auch hinsichtlich der Regresshaftung für Vormänner nach Verkauf der Aktien, insbes. wenn etwa die Kaduzierung bereits durchgeführt ist. Für diesen Fall wird ggf. sogar verlangt werden müssen, dass die Haftungsverpflichtung als Rückstellung berücksichtigt wird.
Rz. 90
Bei GmbH-Anteilen ist zu beachten, dass der Zeichner von GmbH-Anteilen außer für die Volleinzahlung der eigenen Stammeinlage auch für die anderen, von ihm nicht übernommenen und nicht voll eingezahlten GmbH-Anteile kraft zwingender gesetzlicher Bestimmung im Wege der Kollektivhaftung einzustehen hat (vgl. § 24 GmbHG). Weiter sind etwa bestehende Nachschusspflichten gem. §§ 26 bis 28 GmbHG zu berücksichtigen. Auch wenn die Gesellschaft nur treuhänderisch nicht voll eingezahlte Gesellschaftsrechte übernommen oder erworben hat, haftet sie in erster Linie selbst und muss daher über derartige Verpflichtungen berichten.
Rz. 91
Die besondere Haftung aus Genossenschaftsanteilen (§§ 7, 23 GenG) wird dann unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn es sich um unbedeutende Beträge handelt. Die ...