Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Energiekrise: Arbeitsrechtl... / 2 Anordnung von Homeoffice als Energiesparmaßnahme

Im Zusammenhang mit dem Thema Energiekrise wurde oftmals auch das Homeoffice als Lösung erwogen und kontrovers diskutiert. Ob und inwieweit dies zu Energieeinsparungen führen kann, soll hier nicht bewertet werden. Fest steht jedenfalls, dass Homeoffice vom Arbeitgeber nicht durch Ausübung des Direktionsrechts eingeführt werden kann. Früher teilweise anderslautende Ankündigu...mehr

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Gesetzesradar / 1.1 Betriebliche Mitbestimmung

Gesetzestitel: Entschließung des Bundesrats zur Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung Stand im Gesetzgebungsverfahrenmehr

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Interdisziplinäres Arbeiten... / 2.4 Fachkraft für Arbeitssicherheit – Beschäftigte/Arbeitnehmervertretung

Beschäftigte und ihre Vertretungen sind wesentliche Akteure der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Arbeitnehmervertretungen erhalten häufig frühzeitig Hinweise auf Belastungen, Gefährdungen oder Regelabweichungen, da sie nah an den tatsächlichen Arbeitsbedingungen agieren. Ihre Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterstreichen die formale Bedeutung dies...mehr

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Praktikanten / 1.3.2.3.1 BetrVG

Für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ist allein entscheidend, ob den Betroffenen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Sinne des § 26 BBiG berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen. Derjenige, der in einem Betrieb ausgebildet wird, ist betriebsverfassungsrechtlich als Auszubildender anzusehen.[1] Praktikanten sind daher ...mehr

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Praktikanten / 1.3.2.3 Mitbestimmung

Die Personalvertretungsgesetze der Bundesländer sowie auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthalten Bestimmungen, deren Rechtsfolgen von der Anzahl der unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes fallenden Personen abhängen. Dazu gehören i. d. R. die Bestimmungen zur Größe der Personalvertretung, der Anzahl der freizustellenden Mitglieder und der M...mehr

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Praktikanten / 1.3.2.3.2 Personalvertretungsgesetze

Im Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze ist die Zuordnung differenzierter. Die Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 1 BPersVG und entsprechend der PersVG der Länder einerseits und § 5 Abs. 1 BetrVG andererseits können unterschiedlich ausgelegt werden.[1] Daher sind nach Ansicht der Rechtsprechung Praktikanten dann keine zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne des ...mehr

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Recruiting: Wege zu neuem P... / 10 Andere Formen: Ein kurzer Ausblick

Nicht zuletzt ist gut abzuwägen, ob die Lösung in einer oder zwei Personen für eine Stelle liegt oder ob andere Formen zur Bewältigung von Tätigkeiten und Projekten geeignet sein könnten: Crowdsourcing, d. h. Arbeit wird digital für eine Crowd ausgeschrieben (z. B. über clickworker). Wobei Crowdsourcing bislang in Deutschland noch wenig genutzt wird. Dienstverträge mit Freelan...mehr

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Recruiting: Wege zu neuem P... / 4 Interne Wege der Stellenbesetzung mit Vorrang

Überprüft werden sollte für alle Stellen, ob diese intern, also durch bereits im Unternehmen tätig Mitarbeitende besetzt werden können. Die Vorteile einer risikoarmen, kosten- wie gehaltstechnisch meist günstigeren internen Besetzung und die Chancen auf eine interessante Personalentwicklungsmaßnahme sollte nicht vorschnell vergeben werden. Ganz zu schweigen von den daraus re...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.2.3 Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung

Rz. 17 Hinweis Enthält der Tarifvertrag Regelungen im Urlaubsrecht oder regelt er die materiellen Urlaubsbedingungen zumindest üblicherweise, ist eine Betriebsvereinbarung über Urlaubsrecht unwirksam. Das gilt auch dann, wenn sie für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthält. Das Günstigkeitsprinzip gilt also im Verhältnis von Betriebsvereinbarung zu Tarifvertrag nicht....mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.2.5 Prüfungsreihenfolge

Rz. 21 Angesichts der dargestellten Grundsätze bietet sich bei der Prüfung, welche kollidierenden Urlaubsregelungen letztendlich im Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, folgende Reihenfolge an: 1. Schritt: Zunächst ist zu ermitteln, welche Regelungen – neben dem BUrlG – überhaupt auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden (Tarifvertrag? Betriebsvereinbarung? Arbeitsvertrag?) un...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.4.3 Verwirkung

Rz. 35 Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwandt. Verwirkung kann eintreten, wenn ein Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht wird. Sie kann auch bereits vor der Verjährung des Anspruchs eintreten. Die Verwirkung soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Es ist aber nicht Zweck der Verw...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.4 Erlass, Schuldanerkenntnis, Vergleich, Verwirkung, Ausschlussfristen, Verjährung

Rz. 32 Mit der in § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG festgelegten Unabdingbarkeit der Mindestbedingungen des BUrlG geht einher, dass das Erlöschen von Ansprüchen durch "Verzichtserklärungen" des Arbeitnehmers jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht wirksam möglich ist. Das gilt unabhängig davon, ob der "Verzicht" in einem Erlassvertrag nach § 397 BGB, einem negativen Schulda...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.4.2 Vergleich

Rz. 34 Die Erwägungen zum Erlassvertrag/Schuldanerkenntnis (vgl. Rz. 32 f.) gelten entsprechend für die Frage, ob unabdingbare Ansprüche im Wege eines (außer-)gerichtlichen Vergleichs "erledigt" werden können.[1] Zu beachten ist auch hier: Ist der Urlaubsanspruch tariflich geregelt und kommt ihm kraft beiderseitiger Tarifbindung zwingende Wirkung zu (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG), ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.4.4 Ausschlussfristen

Rz. 37 Ausschlussfristen lassen Ansprüche nach erheblich kürzerer Zeit entfallen als dies durch die gesetzlichen Verjährungsfristen geschieht. Bei entsprechend weiter Formulierung der Ausschlussfrist ("Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen einer Frist von 6 Monaten gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen" statt nur "Alle Ansp...mehr

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Sprache im Arbeitsverhältnis / 5.1 Betriebsratsgründung und -wahl

In Betrieben mit internationaler Belegschaft stellt sich zunehmend die Frage, in welcher Sprache eine Betriebsratswahl einzuleiten ist, insbesondere wenn ein erheblicher Teil der Beschäftigten der deutschen Sprache nicht oder nur eingeschränkt mächtig ist. Das Bundesarbeitsgericht[1] hat hierzu klargestellt, dass Beschäftigte, die lediglich eine Betriebsratswahl initiieren, n...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Betriebliche Altersversorgung / 8 Mitbestimmung des Betriebsrats

In gewissen Grenzen ist die betriebliche Altersversorgung mitbestimmungspflichtig, sie gehört in den Bereich betrieblicher Lohngestaltung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, bei der Durchführung über eine "Sozialeinrichtung" (Unterstützungskasse oder Pensionskasse, nicht jedoch Direktversicherungen) auch gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.[1] Nicht mitbestimmt sind "Contractual Trus...mehr

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Sprache im Arbeitsverhältnis / 5.3 Mitbestimmungsrecht

Dem Betriebsrat steht zumindest dann kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dahingehend zu, in welcher Sprache mit dem Betriebsrat kommuniziert wird, wenn die Übersetzung der Fremdsprache sichergestellt ist.[1] Wenn der Arbeitgeber eine einheitliche Sprachregelung im Betrieb einführen will, ist hierdurch die Ordnung des Betriebs betroffen und somit ein Mitbes...mehr

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Sprache im Arbeitsverhältnis / 5.4 Sprachliche Qualifizierung

Der für Betriebsratsmitglieder bestehende Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen[1] kann sich je nach Einzelfall auch auf das Absolvieren von sprachlichen Fortbildungen erstrecken. Entscheidend ist, ob diese für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Da es sich bei der deutschen Sprache jedoch um eine grundlegende Fähigkeit handelt, vergleichbar mit Allg...mehr

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Sprache im Arbeitsverhältnis / 5.2 Kommunikation mit dem Betriebsrat

Grundsätzlich haben sowohl die Kommunikation mit dem Betriebsrat als auch Unterrichtungen durch diesen auf Deutsch stattzufinden. Problematisch ist dies dann, wenn bei einem deutschsprachigen Arbeitgeber einzelne Betriebsratsmitglieder der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Inwieweit der Arbeitgeber gehalten ist, einzelnen Betriebsratsmitgliedern die erforderlichen Unterl...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Bezahlter Sonderurlaub / Zusammenfassung

Begriff Bezahlter Sonderurlaub ist neben dem Erholungsurlaub eine weitere Abweichung von der Grundregel "ohne Arbeit kein Geld". Es handelt sich dabei aber nicht um einen Unterfall des Urlaubs nach dem BUrlG. Vielmehr soll Beschäftigten mit einem Sonderurlaub die Möglichkeit gegeben werden, besondere persönliche Anlässe zu begehen oder einschneidende persönliche Ereignisse z...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 9.1 Beendigung bei Zeitbefristung

Rz. 25 Ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der im Vertrag angegebenen Befristung. Dies gilt auch, wenn der Angestellte zwischenzeitlich einen Sonderkündigungsschutz erworben hat, z. B. nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).[1] Auch ein nach § 14 Abs. 2 Tz...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1 Allgemeines

§ 83 BPersVG schafft die Möglichkeit zu vorläufigen Maßnahmen in Eilfällen. Dies entspricht der bisherigen Regelung des § 72 Abs. 6 BPersVG a. F. i. V. m. § 69 Abs. 5 BPersVG. Der Begriff "Mitwirkung" ist im Bundespersonalvertretungsgesetz ein terminus technicus. Ist von "Mitwirkung" die Rede, ist das Verfahren nach § 72 BPersVG zwingend durchzuführen. Im Betriebsverfassungsg...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Bildschirmarbeit / 4 Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG das Recht, bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Vor der Einrichtung oder Änderung von Bildschirmarbeitsplätzen hat der Betriebsrat ein Recht auf Unterrichtung und Beratung durch den Arbeitgeber, das in § 90 BetrVG geregelt ist. Nach § 87 Abs...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Gewerbeaufsicht / 2 Zuständigkeit und Aufgaben

Die Gewerbeaufsichtsämter sind für die Einhaltung der gesamten Regelungen über den Arbeitsschutz mit Ausnahme einiger Sonderbereiche, insbesondere des See- und Bergrechts, zuständig. Die allgemeine Zuständigkeit der Gewerbeaufsichtsämter ergibt sich zunächst aus den Regelungen der Gewerbeordnung (GewO). Darüber hinaus verweisen eine Vielzahl von speziellen Fachgesetzen auf d...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 5 Besonderheiten bei Befristungen ohne Sachgrund (Abs. 3)

Rz. 15 Für Befristungen ohne Sachgrund gelten für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. oben Rz. 6), folgende Besonderheiten und Einschränkungen: Die Dauer des Arbeitsverhältnisses muss mindestens 6 Monate betragen. § 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD/TV...mehr

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Organisation von HR / 2.6.4 Betriebsrat

In der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat gilt gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dies setzt voraus, dass beide Parteien konstruktiv miteinander arbeiten möchten und dass beide Partner sich gegenseitig anerkennen, die jeweilige Position respektieren und zum Wohle des Gesamtunternehmens tätig werden. Dabei sind sowohl die Un...mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 2.2 Begriffsdefinition "Aufbewahrungspflicht" und zeitliche Aufteilung

Hinweis Defintion: Aufbewahrungspflicht Aufbewahrungspflicht meint die Pflicht des Arbeitgebers, bestimmte geschäftliche Unterlagen in einer geordneten Form aufzubewahren, um diese bei einem berechtigten Verlangen Dritter, beispielsweise einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt, vorlegen zu können.[1] Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses trifft den Arbeitgeber neben d...mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 6 Weitere Hinweise zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung

Die weitgehenden Sanktions- und Schadensersatzvorschriften verdeutlichen die Notwendigkeit eines gut strukturierten Löschmanagementkonzepts, das einerseits die gesetzlich normierten oder zur Wahrung der Interessen notwendigen Aufbewahrungspflichten berücksichtigt, andererseits aber auch den Löschzeitpunkt bestimmt, ab dem die Daten nicht mehr für die Abwicklung des Arbeitsve...mehr

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Personalplanung: Aufgaben u... / 8 Rechtliche Rahmenbedingungen der Personalplanung

Unterrichtungspflicht Bei der Personalplanung sind bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, die u. a. im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt sind. So hat das Unternehmen die Mitarbeiter über dessen Aufgaben und Verantwortung sowie über die Art der Tätigkeiten und die Einordnung der Arbeitsabläufe in das Unternehmen zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Mitarbeitergespräch

Begriff Der kontinuierliche Dialog zwischen Führungskraft und Mitarbeiter ist der grundlegendste Prozess in der Mitarbeiterführung und -entwicklung. Der ständige unmittelbare Kontakt zwischen dem Vorgesetzten und seinen Mitarbeitern hat einen ausschlaggebenden Einfluss auf den Führungserfolg des Vorgesetzten. Die wichtigsten Führungsfragen wie Zielvereinbarung, Lob und Aner...mehr

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Anforderungsprofile und Kom... / 5 Beteiligte und Verantwortliche

Besonders wichtig ist eine partizipative Entwicklung bzw. Erstellung von Kompetenzmodellen und Anforderungsprofilen. Nur in einem solchen Entwicklungs- und Erstellungsprozess entsteht ein einheitliches Verständnis. Zumindest mit der jeweiligen Führungskraft bzw. dem jeweiligen Managementteam sind entsprechende Diskussionen zu führen und Verhaltensanker zu formulieren. Auch d...mehr

Beitrag aus Haufe TVöD Office Premium
Das Mitarbeitergespräch als... / 2 Der Begriff des Mitarbeitergesprächs

Der Begriff Mitarbeitergespräch wird in der betrieblichen Praxis in doppelter Bedeutung verwendet. Im engeren Sinne wird in einigen Unternehmen mit dem Begriff Mitarbeitergespräch das jährlich stattfindende Jahresgespräch oder dasBeurteilungsgespräch bezeichnet. Im Rahmen dieser Ausführungen wird die Definition weiter gefasst und der Begriff Mitarbeitergespräch als Oberbegri...mehr

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Anforderungsprofile und Kom... / 4.1 Personalplanung

Nur wenn der Planer über die Aufgaben und deren Verteilung im Unternehmen informiert ist, kann der Personalbedarf korrekt ermittelt werden. Die Arbeit kann dann nach den jeweiligen Erfordernissen strukturiert und der Personaleinsatz entsprechend geplant werden. Eine Stellenbeschreibung legt die Funktion einer bestimmten Stelle innerhalb des betrieblichen Geschehens fest. Sie ...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.7.4.1 Grundsatz – Beschränkung (Satz 1)

Rz. 51 Die Befreiung erstreckt sich gemäß Abs. 5 Satz 1 nur auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrundeliegende "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 12 R 3/11 R; BSG, Urteil v. 31...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 26 Vorsitzender

1 Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 Die Bedeutung der Vorschrift liegt zum einen darin, dass sie Vorgaben für die innere Struktur eines mehrköpfigen Betriebsrats macht und zum anderen die gesetzliche Vertretung des Betriebsrats regelt. Während die Pflicht zur Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter zwingend und unabänderbar ist, können hinsichtlich der Vertretungsregelungen Erg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Überblick

Rz. 11 Der Vorsitzende vertritt nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse und ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme von Erklärungen an den Betriebsrat zuständig. Daneben weist ihm das Gesetz in einigen Vorschriften noch besondere Aufgaben zu: § 27 Abs. 3 BetrVG: Führen der laufenden Geschäfte in Betriebsräten mit w...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Die allgemeine Vertretungsbefugnis

Rz. 12 Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er hat folglich keine eigene Entscheidungsbefugnis, er ist kein Vertreter im Willen, sondern lediglich in der Erklärung. Nur im Rahmen von Beschlüssen des Betriebsrats kann und darf der Vorsitzende Erklärungen abgeben. Ein Verstoß hiergegen stellt eine schwerwie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Wahlvorschriften und Wahlregeln

Rz. 5 Es bestehen keine näheren Wahlvorschriften. Die Wahl ist weder geheim durchzuführen noch bedarf es eines Gegenkandidaten. Einzelheiten kann der Betriebsrat vorab durch Beschluss regeln. Die Berücksichtigung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten ist durch die Neuregelung des BetrVG entfallen. Ob Vorsitzender und Stellvertreter nun auch in einem Wahlgang gewählt werd...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Die Wahl des Vorsitzenden ist Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats

Rz. 2 Die Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter gehört zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben eines mehrköpfigen Betriebsrats. Ein Verstoß hiergegen kann ein Grund zur gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 BetrVG sein. Bedeutsamer ist jedoch, dass der Betriebsrat handlungsunfähig ist, solange kein Vorsitzender gewählt ist, da er in diesem Fall keinen gese...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Die Entgegennahme von Erklärungen

Rz. 16 Von erheblicher praktischer Bedeutung ist § 26 Abs. 2 BetrVG, nach dem ausschließlich der Betriebsratsvorsitzende – nur im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat zugehen müssen, befugt ist. Erst in diesem Zeitpunkt beginnen gesetzliche Fristen für die Stellungnahme des Betriebsrats (§ 102 Abs. 2 BetrVG oder § 99 ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Zeitpunkt der Wahl

Rz. 4 Den Zeitpunkt der Wahl regelt § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach hat der Wahlvorstand durch Beschluss innerhalb einer Woche nach dem (letzten) Wahltag die Mitglieder des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung zum Zwecke der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters einzuberufen. Der Zeitpunkt der Sitzung kann außerhalb der Wochenfrist liegen, muss jedoch vor Abla...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Anfechtung der Wahl

Rz. 8 Die Wahl ist eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Für die Wahlanfechtung wird § 19 BetrVG entsprechend mit Modifikationen angewandt.[1] Anfechtungsberechtigt ist jedes einzelne Betriebsratsmitglied oder eine im Betriebsrat vertretene Gewerkschaft, nicht hingegen einzelne Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber.[2] Die Anfechtung der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden b...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Abwahl oder Ausscheiden des Vorsitzenden oder des Stellvertreters

Rz. 10 Der Vorsitzende kann sein Amt durch Erklärung gegenüber dem Betriebsrat niederlegen. Durch die Mehrheit des Betriebsrats kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter auch wieder abgewählt werden. Eines bestimmten Grundes bedarf es dazu nicht. Es genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. Der Abgewählte bleibt jedoch Mitglied des Betriebsrats; eine Abberufung als Vorsi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Die Durchführung der Wahl

Rz. 3 Bei der Durchführung der Wahl ist zu unterscheiden nach dem Zeitpunkt der Wahl, der Wählbarkeit und der Wahlberechtigung sowie nach den Folgen von Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften. 3.1 Zeitpunkt der Wahl Rz. 4 Den Zeitpunkt der Wahl regelt § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach hat der Wahlvorstand durch Beschluss innerhalb einer Woche nach dem (letzten) Wahltag ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Bedeutung der Vorschrift liegt zum einen darin, dass sie Vorgaben für die innere Struktur eines mehrköpfigen Betriebsrats macht und zum anderen die gesetzliche Vertretung des Betriebsrats regelt. Während die Pflicht zur Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter zwingend und unabänderbar ist, können hinsichtlich der Vertretungsregelungen Ergänzungen durch die Geschäf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Die Rechtsstellung des Vorsitzenden

5.1 Überblick Rz. 11 Der Vorsitzende vertritt nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse und ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme von Erklärungen an den Betriebsrat zuständig. Daneben weist ihm das Gesetz in einigen Vorschriften noch besondere Aufgaben zu: § 27 Abs. 3 BetrVG: Führen der laufenden Geschäfte in Betrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden

Rz. 18 Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist kein "zweiter Vorsitzender" in dem Sinne, dass ihm auch Vertretungsbefugnisse zukämen; solange der Vorsitzende nicht verhindert ist, ist er gewöhnliches Betriebsratsmitglied; einzige Besonderheit ist, dass er auch von Amts wegen Mitglied des Betriebsausschusses ist. Nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.3 Betriebsratswiderspruch

Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch setzt nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG einen form- und fristgerechten Betriebsratswiderspruch voraus. Der Betriebsrat muss der beabsichtigten Kündigung innerhalb der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG schriftlich widersprochen haben. Der Widerspruch muss einen Bezug zu den Kataloggründen des § 102 Abs. 3 Nrn. 1–5...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1 Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch

Das BetrVG regelt in § 102 Abs. 5 BetrVG (und entsprechend § 85 Abs. 2 BPersVG) unter bestimmten Voraussetzungen als Folge des Widerspruchs der Arbeitnehmervertretung gegen eine Kündigung einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung schon während des Kündigungsschutzprozesses. Dieser Weiterbeschäftigungsanspruch stellt für den Arbeitnehmer hohe formale Anforderungen, führt ...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.3.2 Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie

Der Betriebsrat kann der beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG mit der Begründung widersprechen, die Kündigung verstoße gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG. Z. B. können die Kriterien für die Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung von den Betriebspartnern in Auswahlrichtlinien – häufig auch in Interessenausgleichs- und Sozialplanvereinb...mehr