Fachbeiträge & Kommentare zu Berufsunfähigkeitsversicherung

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 3. Maßstab und Zeitpunkt der Beurteilung

Rz. 326 Die tatsächlichen Umstände müssen sich zugunsten des Versicherers so verändert haben, dass – im Vergleich zu der im Zeitpunkt des Leistungsbeginns bestehenden Lage – Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht.[696] Im Nachprüfungsverfahren kommt es nur auf Umstände an, die nach dem Anerkenntnis oder nach der letzten mündlichen Verhandlung im Prozess eingetreten sind. Daher...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / a) Grundsätze der Zurechnung

Rz. 416 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, bestimmt § 20 S. 1 VVG, dass bei Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 VVG und § 21 Abs. 2 S. 2 VVG sowie Abs. 3 S. 2 VVG sowohl die "Kenntnis und die Arglist" des Vertreters als auch die des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen sind (vgl. auch § 6 Nr. 3 MB BUV 16). Gleichgestellt ist dem Versich...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 3. Abtretung, Pfändung und Insolvenz

Rz. 296 Zu differenzieren ist für die Frage, ob eine Abtretung oder Pfändung möglich ist, nach den einzelnen Ansprüchen, die aus dem Versicherungsverhältnis resultieren können bzw. auch danach, ob sich der Vertrag in der Anwartschaftsphase oder in der Auszahlungsphase befindet. Grundsätzlich ist es lediglich möglich solche Ansprüche abzutreten, die auch der Pfändung unterlie...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / c) Kenntnis des Versicherungsnehmers

Rz. 387 Die Anzeigeobliegenheit setzt eine positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von den ge­fahrerheblichen Umständen im Zeitpunkt der Erfüllung der Obliegenheit voraus. Grundsätzlich kann sich die Kenntnis aus der eigenen Wahrnehmung bestimmter Beschwerden ergeben und auch aus mitgeteilten Diagnosen von Medizinern.[851] Entscheidend für die Kenntnis ist nicht, ob jemand...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 3. Beurteilungsmaßstab

Rz. 176 Der Maßstab für die Beurteilung der Ausbildung und Erfahrung bzw. der Kenntnisse und Fähigkeiten ist ein objektiv-individueller. Es kommt nicht darauf an, ob die versicherte Person die Kenntnisse und Erfahrungen, die sie besitzt auch in ihrem letzten Beruf einsetzen musste; es kommt nur darauf an, dass sie überhaupt über diese verfügt – unbeachtlich, auf welchem Wege...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / e) Pflegebedürftigkeit

Rz. 38 Eine voraussichtlich dauerhafte Pflegebedürftigkeit wurde seit 1990 von den Versicherern häufig in ihren AVB oder im Anhang zu diesen[77] nach Maßgabe der Musterbedingungen für die Pflegerentenversicherung[78] als alternative gesundheitliche Voraussetzung des Versicherungsfalls aufgenommen. Die MB BUV/BUZ 16 sehen in § 2 Abs. 5 vor, dass die versicherte Person eine ge...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / b) Ursächlichkeit und Kausalitätsgegenbeweis

Rz. 453 Hat der Versicherer gemäß § 19 Abs. 2 VVG nach Eintritt des Versicherungsfalls [1000] wirksam den Rücktritt erklärt, ist er nicht zur Leistung verpflichtet. Ausnahmsweise bleibt die Leistungsverpflichtung bestehen, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für di...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 6. Fingierte Berufsunfähigkeit

Rz. 62 In AVB wird häufig eine Dauerhaftigkeit fingiert, wenn der beeinträchtigende Zustand tatsächlich eine bestimmte Zeit angehalten hat (vgl. § 2 Abs. 2 MB BUV/BUZ 16). Hiervon zu unterscheiden ist ein lediglich vorgegebener Prognosezeitraum für die Ermittlung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 MB BUV/BUZ 16). Fast alle Versicherer haben eine Regelung ...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 5. Einarbeitung und Umschulung

Rz. 190 Die Notwendigkeit einer angemessenen Einarbeitungszeit für den Vergleichsberuf ist vom Versicherungsnehmer zu akzeptieren.[402] Wollte man die Verweisungsklausel nur auf solche Tätigkeiten beziehen, die die versicherte Person ohne jegliche Ergänzung und Erweiterung ihrer beruflichen Fähigkeiten in vollem Umfang sachgerecht und anforderungsgemäß ausüben kann, wäre sie...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 2. Kompensationsmöglichkeiten

Rz. 92 Es gilt zudem der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), gegen den der Versicherte ausnahmsweise durch das Unterlassen einer Therapiemaßnahme verstoßen kann, auch ohne vertraglich geregelte Obliegenheit. Im Rahmen der Zumutbarkeit muss sich der Versicherungsnehmer Kompensationsmöglichkeiten entgegenhalten lassen. Trifft...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 1. Gesundheitliche Verbesserung

Rz. 334 Es muss eine objektive gesundheitliche Verbesserung bei der versicherten Person kausal zu einem Wegfall der Berufsunfähigkeit oder zumindest einer nach den AVB relevanten Verminderung des Grades der Berufsunfähigkeit geführt haben. Die gesundheitliche Verbesserung ist konkret daraufhin zu untersuchen, ob sie dazu führt, dass nun wieder die ehemalige Tätigkeit oder (e...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 2. Phantasieberufe und Nischentätigkeiten

Rz. 219 Vom allgemeinen Arbeitsmarktrisiko und den individuellen Beschäftigungschancen ist der Frage abzugrenzen, ob für eine bestimmte Tätigkeit überhaupt ein allgemein zugänglicher Arbeitsmarkt besteht. Ist dies nicht der Fall, kommt eine abstrakte Verweisung generell nicht in Frage.[499] Deshalb müssen Arbeitsplätze für Verweisungstätigkeiten, die der Versicherte noch aus...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / b) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 474 Der Versicherer ist sowohl hinsichtlich der Täuschung als auch hinsichtlich eines arglistigen Handelns des Versicherungsnehmers beweisbelastet.[1049] Der Versicherer muss nachweisen, dass der Versicherungsnehmer durch die unrichtigen Angaben auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglich...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / c) Missbrauch der Vertretungsmacht durch Agenten

Rz. 432 Der Versicherungsnehmer darf regelmäßig auf die fachliche Kompetenz des Agenten vertrauen, wenn dieser ihm erklärt, bestimmte Beschwerden oder Erkrankungen müssten nicht in den Antrag aufgenommen werden. Die Grenze ist jedoch dort erreicht, wo sich dem Antragsteller aufdrängt, dass es um gefahrerhebliche Umstände geht. In Ausnahmefällen muss sich der Antragsteller da...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / b) Formelle Anforderungen

Rz. 486 In den Musterbedingungen des GDV taucht naturgemäß keine "besondere Belehrung" auf. Die Versicherer sind gehalten, den Versicherungsnehmer bereits vor Antragstellung – und nicht erst in den AVB – über die Anzeige- und Nachmeldeobliegenheiten aufzuklären.[1095] Rz. 487 Es ist nicht erforderlich, dass die "gesonderte Mitteilung" im Sinne § 19 Abs. 5 S. 1 VGG auf einem g...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 3. Neue berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Rz. 342 Der Versicherer hat Verweisungsmöglichkeiten, die ihm schon bei Abgabe des Leistungsanerkenntnisses zur Verfügung standen und die er nicht genutzt hat, auch für die Zukunft verloren.[731] Die Regelung des § 9 Abs. 1 MB BUV 16/§ 6 Abs. 1 MB BUZ 16 eröffnet dem Versicherer bei unverändertem Gesundheitszustand des Versicherten deshalb nur dann den Weg zu einer Einstellu...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 3. Kein Ablauf der Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 3 VVG

Rz. 496 Die Rechte gemäß § 19 Abs. 2–4 VVG (Rücktritt, Kündigung, Anpassung des Vertrages) erlöschen gemäß § 21 Abs. 3 VVG nach Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf 10 Jahre; die Regelung entspricht damit § 124 Abs. 3 BGB, nur dass hier nicht auf den Vertragssc...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 1. Anerkenntnis des Versicherers

Rz. 260 Durch § 173 Abs. 1 VVG wird seit dem 1.1.2008 bestimmt, dass der Versicherer verpflichtet ist, sich nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit (vgl. Rdn 246). in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Erstmalig ist das Anerkenntnis bei der BUV/BUZ damit gesetzlich geregelt worden. Gemäß § 8 Abs. 1 MB BUV 16 bzw. § 5 Abs. 1 MB BUZ 16 ist ebenfall...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 4. Grad der Berufsunfähigkeit

Rz. 48 Häufig sehen die vertraglichen Regelungen vor, dass von einer Berufsunfähigkeit nur auszugehen ist, wenn der Versicherte zu einer bestimmten Prozentzahl nicht mehr in der Lage ist, seine vormalige Berufstätigkeit auszuüben (vgl. auch § 2 MB BUV/BUZ 16; zur Bestimmung des Grads siehe Rdn 47). In der Regel besteht Leistungspflicht bei einer mindestens 50 %igen Berufsunfä...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 1. Übergangsrecht

Rz. 374 Die Vorschriften über die vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung sind mit dem ab 1.1.2008 geltenden neuen VVG grundlegend verändert worden (siehe §§ 19–22 VVG). Die Regelungen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und deren Folgen sind in § 6 der MB BUV 16 enthalten und geben inhaltlich den Gesetzestext wieder. Während früher nach § 16 Abs. 1 VVG a.F.[796] über alle ...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / e) Bloße Befindlichkeitsstörungen

Rz. 405 Gesundheitsstörungen, Beschwerden und Schmerzen sind bei entsprechender Frage aber selbst dann anzeigepflichtig, wenn sie noch nicht eindeutig einer Krankheit zugeordnet worden sind.[902] Auch darf sich der Versicherungsnehmer bei seinen Angaben weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermein...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / b) Angemessene Prüfungszeit

Rz. 493 Der Versicherer kann sich in angemessener Zeit zunächst vergewissern, ob dem Versicherungsnehmer tatsächlich anzulasten ist, ihm bekannte gefahrerhebliche Umstände nicht oder nicht zutreffend angegeben zu haben.[1122] Bei falschen Angaben über den Gesundheitszustand ist in der Regel eine Kenntnis erst gegeben, wenn der Versicherer die behandelnden Ärzte konsultiert h...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 3. Befristung des Leistungsanerkenntnisses

Rz. 275 Nach § 173 Abs. 2 VVG darf das Anerkenntnis nur einmalig zeitlich befristet werden. Schon vor Inkrafttreten des VVG 2008 konnte eine Befristung wirksam in AVB vereinbart werden.[605] Bis zum Ablauf des Befristungszeitraums ist es ausdrücklich bindend, wobei die Dauer der ­Laufzeit nicht geregelt worden ist. Früher gab es auch für zeitlich befristete Anerkenntnisse di...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / b) Krankheit

Rz. 31 Krankheit ist vom Grundsatz her ein regelwidriger physischer oder psychischer Zustand der versicherten Person bzw. eine Störung der Lebensvorgänge im Organismus, die geeignet ist, die Ausübung eines Berufs funktionell zu beeinträchtigen.[57] Auf eine Behandlungsbedürftigkeit kommt es allerdings nicht an.[58] Der Krankheitsbegriff ist schwer zu fassen, weil selbst in d...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 10. Individualvertraglicher Ausschluss wegen Vorerkrankungen

Rz. 157 Mitunter werden die Ausschlusstatbestände einzelvertraglich erweitert, wenn sich der Versicherer außerstande sieht, bestimmte erkannte Krankheitsrisiken des Versicherungsnehmers und deren Folgen zu tragen. Solche individualvertraglich vereinbarten Risikoausschlüsse sind grundsätzlich zulässig,[327] jedoch in der Regel auslegungsbedürftig. Maßgebend ist der Sinn und Z...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 1. Regelungen zur Verweisung

Rz. 162 Nach § 172 Abs. 3 VVG kann als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Das Recht des Versicherers zur Verweisung de...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / b) Vergleich der Berufstätigkeit

Rz. 367 Die Anforderungen an die Änderungsmitteilung differieren teilweise in der Rechtsprechung, insbesondere was den Vergleich der beruflichen Möglichkeiten des ehemaligen Zustandes mit dem neuen Zustand angeht.[784] Rz. 368 Wird eine Änderungsmitteilung damit begründet, es sei dem Versicherten aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten möglich, nun eine andere Tätigke...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 5. Prognose voraussichtlicher Dauerhaftigkeit

Rz. 52 Die Berufsunfähigkeit infolge gesundheitlicher Gründe muss voraussichtlich dauerhaft sein (§ 172 Abs. 2 VVG) oder jedenfalls für einen bestimmten, in den AVB festgelegten Zeitraum, andauern (vgl. § 2 Abs. 1 MB BUV/BUZ 16). Der Zeitpunkt, ab dem diese medizinische Prognose über die Dauer möglich ist, bestimmt gleichzeitig den Eintritt des Versicherungsfalls.[98] Diese ...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / b) Rechtsprechungsbeispiele

Rz. 385 Wenn es darum geht, inwieweit sich der Versicherungsnehmer zu Fragen des Versicherers äußern muss, kann nach wie vor auch auf die zu § 16 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, da im Hinblick auf die Anforderungen an Antworten auf ausdrückliche Fragen nach altem und neuem Recht kein entscheidender Unterschied besteht. Außerdem wird es a...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / c) Einwendungen

Rz. 81 Einwendungen gegen die auf der Grundlage eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigengutachtens getroffene erstinstanzliche Tatsachenfeststellung können noch im Berufungsverfahren mithilfe eines medizinischen Privatgutachtens erhoben werden.[159] Allerdings bedeutet dies nicht, dass damit die im Privatgutachten enthaltenen neuen Tatsachen in den Prozess gleichsa...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 2. Vertragliche Regelungen zur Nachprüfung

Rz. 323 In wohl allen Bedingungswerken haben sich die Versicherer das Recht vorbehalten, nach Anerkennung oder Feststellung ihrer Leistungspflicht das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe nachzuprüfen (vgl. § 9 MB BUV 16 sowie § 6 MB BUZ 16). Nach einem Anerkenntnis oder der gerichtlichen Feststellung der Berufsunfähigkeit kann künftigen Ges...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / a) Gerichtsgutachten

Rz. 75 Die entsprechenden Feststellungen der medizinischen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit sind im Streitfall regelmäßig von einem gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen zu treffen, dem die konkrete Ausgestaltung des vom Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ausgeübten Berufes und die sich aus dieser Berufsausübung ergebenden Anforderungen a...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / a) Auslegung von Antragsfragen

Rz. 395 Maßgebend für die Auslegung der Antragsfragen ist das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Zu fragen ist deshalb, wie dieser bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung die gewählte Formulierung unter Berücksichtigung ihres dabei erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss – auch wenn es sich nicht um AGB bzw. AVB handelt.[870] Hinwei...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / b) Mitwirkung von Agenten oder Ärzten bei Antragstellung

Rz. 422 Besonderheiten gelten, wenn ein Vertreter des Versicherers den Antrag aufnimmt. Schon nach altem VVG waren dessen Kenntnisse nach der sog. "Auge und Ohr"-Rechtsprechung dem Versicherer zuzurechnen.[939] Diese Grundsätze sind bedeutsam, weil das Rücktritts-, Kündigungsrecht bzw. das Recht auf Vertragsanpassung gemäß § 19 Abs. 5 S. 2 VVG ausgeschlossen ist, wenn der Ve...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 1. Überblick

Rz. 440 Anzeigeobliegenheiten [989] im Rahmen des Vertragsschusses sind in der Personenversicherung von weitaus größerer Bedeutung als in der Sachversicherung. Die erfragten Angaben sollen den Versicherer nicht nur in den Stand versetzen, das zu versichernde Risiko richtig einschätzen und mit einer sachgerechten Prämie belegen zu können, sondern diesen auch vor einem Risiko s...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 3. Beeinträchtigung der Berufsausübung

Rz. 44 Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss weiter kausal zu einer voraussichtlich dauerhaften Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Ausübung der konkreten Berufstätigkeit führen. Rz. 45 Ist ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt, erkrankt hierdurch psychisch und/oder physisch und kann infolgedessen seine ko...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Ausschluss wegen unterlassener Rückfrage oder Risikoprüfung

Rz. 426 Über den Fall der positiven Kenntnis des Versicherers hinaus können die Rechte des Versicherers wegen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach der Rechtsprechung auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Versicherer eine ihm obliegende Rückfrage unterlässt und damit von einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung absieht. Eine Nachfrageobliegenheit des Versicher...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / II. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Stand 15.9.2016

Rz. 514 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Allgemeine Beding...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / a) Aufbau des VVG

Rz. 10 Das VVG enthält zwingende, halbzwingende und dispositive Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige, von denen einige im VVG ausdrücklich geregelt sind. Teil 1 Allgemeiner Teil Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §§ 1–18 Abschnitt 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten §§ 19–32 Abschnitt 3 Prämie §§ 3...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / aa) Keine Möglichkeit der Berufsausübung

Rz. 616 Nach medizinischen Befunden darf keine Möglichkeit der Ausübung des Berufs bestehen. Hat ein Berufswechsel stattgefunden, so ist der Versicherungsnehmer gem. § 9 Abs. 5 MB/KT verpflichtet, den Wechsel dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Selbst wenn dies jedoch nicht erfolgt ist und der Versicherer vom Wechsel keine Kenntnis hat, ist für das Vorliegen der Arbeits...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / Literaturtipps

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / XIII. Rechtsprechung

Rz. 269 Ein Versicherungsmakler, der anstelle einer bestehenden Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung andere Absicherungen dieser Risiken vermittelt, muss dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede verschaffen.[386] Auch bei Reduzierung der Versicherungssumme besteht Beratungsbedarf. D...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / bb) Berufsunfähigkeit der versicherten Person (§ 15 Abs. 1 b i.V.m. Abs. 2 MB/KT)

Rz. 701 Die Krankentagegeldversicherung endet mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit: Der Krankentagegeldversicherer trägt nur das Risiko einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und eines vorübergehenden Verdienstausfalls. Rz. 702 Für den Beendigungsgrund der Berufsunfähigkeit ist nunmehr erstmals in § 15 Abs. 2 MB/KT ausdrücklich die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicher...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / (3) Rentenbezug

Rz. 697 Viele Tarifbedingungen in der Krankentagegeldversicherung sehen vor, dass dann keine Versicherungsfähigkeit vorliegt, wenn Rente wegen Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld bezogen werden. Der Wegfall der Versicherungsleistung setzt voraus, dass die Tarifbedingungen dies ausdrücklich geregelt haben. Gegen die Wirksamkeit derartiger Klauseln bestehen...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / III. Gedehnter Versicherungsfall; mehrere Versicherungsfälle, Abs. 2 bzw. Nr. 2.4.4 und 2.4.5 ARB 2012

Rz. 421 Erstreckt sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum (Dauerverstoß), ist dessen Beginn maßgeblich (§ 4 Abs. 2 S. 1 ARB bzw. Nr. 2.4.4 ARB 2012), so z.B. der Abschluss des Untermietvertrages bei dauerhafter unzulässiger Untervermietung; der Zeitpunkt der ersten verweigerten Pachtzahlung, wenn eine Vertragsauflösung behauptet wird;[395] die Vermietung einer mangelh...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / C. Exkurs: Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten, § 213 VVG

Rz. 182 Für die Krankenversicherung wurde als Spezialnorm zu § 4 a Bundesdatenschutzgesetz (BDGS) als zwingendes Recht § 213 VVG neu geschaffen. Für Altverträge findet § 213 VVG wegen Art. 1 EGVVG erst seit dem 1.1.2009 Anwendung. Bei Neuverträgen, die nach dem 31.12.2007 zustande gekommen sind, gilt § 213 VVG bereits seit dem 1.1.2008. Rz. 183 Im Rahmen einer viel beachteten...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 2. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Rz. 95 Versicherer und Versicherungsnehmer können gleichermaßen einen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB anfechten. Ein im Voraus vereinbarter Ausschluss des Anfechtungsrechts gem. § 123 BGB ist unwirksam.[79] Rz. 96 Für den Versicherer bestimmt § 22 VVG, dass er bei allen denkbaren Täuschungshandlungen anfechten kann.[80] Es gilt die Jahresfrist ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Der folgende Beitrag stellt die Grundzüge des Rechts der Lebensversicherung dar und gibt einen Überblick über praxisrelevante Probleme im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen. Eine erschöpfende Darstellung des Lebensversicherungsrechts ist in dem vorgegebenen Rahmen nicht möglich. Insoweit wird auf die Kommentierungen der §§ 150 ff. VVG und der Allgemeinen Bed...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / III. Rechtsänderungen aufgrund vertraglicher Rechte des Versicherungsnehmers

Rz. 148 Da sich der Bedarf des Versicherungsnehmers an Alters- und Hinterbliebenenversorgung, aber auch an Versicherungsschutz für den Fall der Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung während der Laufzeit der Versicherung erheblich ändern kann, räumen die Versicherer dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Versicherungsbedingungen häufig Möglichkeiten ein, die Versicherung umz...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Anzeige an den Versicherer

Rz. 415 Für die Feststellung einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht stellt sich schließlich die Frage, ob der Versicherungsnehmer die ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände dem Versicherer auch wirklich angezeigt hat. Rz. 416 Erklärungsempfänger sind insoweit der Versicherer, dessen Organe und Angestellte.[653] Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 VVG hat auch der Versiche...mehr