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§ 12 Absicherung des Lebensgefährten durch Rechtsgeschäf ... / A. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Dr. iur. Maximilian von Proff zu Irnich
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Rz. 1

Mit Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall kann der Erblasser Vermögen am Nachlass vorbeisteuern, ohne im Deckungsverhältnis die für letztwillige Verfügungen und Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB) angeordneten Formvorschriften einhalten zu müssen.[1] Dies gilt insbesondere für Lebensversicherungen, Wertpapierdepots, Bankkonto- oder Sparguthaben und Sparbücher.[2] Zuwendungen der vorgenannten Art zeichnen sich dadurch aus, dass zwischen dem Abschluss des Vertrages zugunsten des Lebensgefährten und der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung durch den Versprechenden (Bank, Versicherung) – regelmäßig nach dem Tod des Versprechensempfängers – ein erheblicher Zeitraum liegt. Daher ist hier in besonderem Maße der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft vor dem Tod (Fälligkeit) durch Trennung der Partner enden kann. Von einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung des Partners ist daher regelmäßig abzuraten. Im Valutaverhältnis zwischen den Lebensgefährten soll nach jüngst vertretener Ansicht des BGH eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung und keine Schenkung vorliegen.[3] Ihre Geschäftsgrundlage kann daher im Valutaverhältnis durch Trennung entfallen.[4] Ob die Trennung die Geschäftsgrundlage wegfallen lässt, richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.[5] Welche Konsequenzen die Qualifikation als gemeinschaftsbezogene Zuwendung und nicht als Schenkung insbesondere im Hinblick auf die Form des Versprechens im Valutaverhältnis hat (Geltung des § 518 BGB) ist noch ungeklärt. Bis zu einer Klär...

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