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§ 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / 1. Gesetzliche Regelung

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 51

Als bedingt pfändbare Bezüge werden die Ansprüche nach § 850b ZPO in der Praxis durch den Gläubiger nur wenig ausgenutzt. Für einen geschickt argumentierenden Gläubiger handelt es sich hierbei jedoch durchaus um eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit, da sich der Schuldner bei der Anhörung vor der Pfändung im Zweifel nur selten äußern wird.

§ 850b ZPO ist nicht nur auf Renten, Einkünfte und Bezüge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbstständigen, anwendbar. Die Pfändung selbst kann durch Blankettbeschluss entsprechend § 850c Abs. 5 S. 3 ZPO bewirkt werden.[81]

 

Rz. 52

Bei den Bezügen nach § 850b ZPO handelt es sich überwiegend um

▪ Erwerbsunfähigkeitsrenten,[82] nicht pfändbar ist der Anspruch aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.[83] Unpfändbar sind auch Ansprüche aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen. Rechtsfolge einer entgegen § 400 BGB erfolgten Abtretung ist deren absolute Unwirksamkeit.[84]
▪ Unterhaltsrechtliche Ansprüche sind nicht der Pfändung unterworfen, § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO und können nicht abgetreten werden. Sinn dieser Vorschrift ist die sozialpolitische Schutzbedürftigkeit des Gläubigers (hier: des unterhaltsberechtigten Kindes), dessen finanzielle Lebensgrundlage erhalten bleiben soll. Ein Abtretungsverbot ist im Wege der teleologischen Reduktion des § 400 BGB nicht anzunehmen, wenn der Zessionar seinerseits dem Zedenten die Leistungen erbringt, deren Erhalt das Pfändungsverbot sicherstellen will.[85]
▪ Unterhaltsrenten, insb. der Taschengeldanspruch (hierzu nachfolgend Rdn 60 ff.), auf gesetzlichen Vorschriften beruhende einmalige Unterhaltsforderungen (hier: Sonderbedarf) sind nur bedingt pfändbar.[86]
▪ Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, der zur anderweitigen Regelung des ...

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