Fachbeiträge & Kommentare zu Berufsunfähigkeitsversicherung

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / E. Nachprüfungsverfahren

I. Überblick 1. Sinn und Zweck des Nachprüfungsverfahrens Rz. 319 In Kern geht es bei der Nachprüfung um die Fragestellung, ob der (gedehnte) Versicherungsfall noch immer vorliegt.[685] Gemäß § 174 VVG wird der Versicherer leistungsfrei, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, und er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / I. Allgemeines

Rz. 373 Die geläufige Bezeichnung "Anzeigepflicht" bzw. "Anzeigepflichtverletzung" ist irreführend, da es sich nicht um echte Rechtspflichten handelt, sondern der Sache nach um Obliegenheiten, die bei Nichtbefolgung negative Folgen für den Versicherten nach sich ziehen, jedoch nicht einklagbar sind.[795] 1. Übergangsrecht Rz. 374 Die Vorschriften über die vorvertraglichen Anze...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / IV. Änderungsmitteilung des Versicherers

1. Formanforderungen Rz. 357 In § 9 Abs. 4 MB BUV 16/§ 6 Abs. 4 BUZ, wie auch in § 174 Abs. 1 VVG ist geregelt, dass die Leistungspflicht des Versicherers nachträglich nur entfallen kann, sofern er eine rechtwirksame schriftliche Änderungsmitteilung abgibt. Eine formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung ist für ein Erlöschen der Leistungspflicht des Versicherers in der Beruf...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / I. Inhalt der Leistungspflicht

1. Dauer von Versicherungsschutz und Leistungspflicht Rz. 230 Die BUV leistet gemäß § 172 Abs. 1 VVG für eine nach Versicherungsbeginn und während der vereinbarten Versicherungszeit eingetretene Berufsunfähigkeit.[535] Demgemäß ist der Versicherer grundsätzlich nicht zur Leistung verpflichtet, wenn schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. vor der vereinbarten Versicheru...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 1. Gefahrerheblichkeit

a) Gefahrerheblichkeit und Antragsfragen Rz. 381 Nach § 16 Abs. 1 VVG a.F. waren alle Umstände gefahrerheblich, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Auch nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG n.F. sind bekannte Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss des Versicherers erheb...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 2. Gesundheitsbeeinträchtigung

a) Grundsätzliches Rz. 29 Gemäß § 172 Abs. 2 VVG sowie § 2 Abs. 1 MB BUV/BUZ 16 und den meisten auf dem deutschen Markt befindlichen Bedingungswerken muss die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls voraussichtlich dauerhaft außerstande sein, ganz oder teilweise den zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, um einen L...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / C. Verweisungsrecht des Versicherers

I. Allgemeines 1. Regelungen zur Verweisung Rz. 162 Nach § 172 Abs. 3 VVG kann als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Da...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 4. Zurechnung von Kenntnissen und Handeln Dritter

Rz. 415 Unter Umständen sind dem Versicherungsnehmer und/oder dem Versicherer die Kenntnis von gefahrerheblichen Umständen und auch das Verhalten von Dritten zuzurechnen. a) Grundsätze der Zurechnung Rz. 416 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, bestimmt § 20 S. 1 VVG, dass bei Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 VVG und § 21 Abs. 2 S. 2 VVG so...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / I. Überblick

1. Sinn und Zweck des Nachprüfungsverfahrens Rz. 319 In Kern geht es bei der Nachprüfung um die Fragestellung, ob der (gedehnte) Versicherungsfall noch immer vorliegt.[685] Gemäß § 174 VVG wird der Versicherer leistungsfrei, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, und er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt h...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 3. Erwerbsunfähigkeitsklausel

Rz. 122 Bei besonders risikoreichen Berufen oder auch bei schwer bestimmbaren beruflichen Anforderungen wurden in der Vergangenheit teilweise sog. Erwerbsunfähigkeitsklauseln vereinbart.[252] Diese lautet beispielsweise: Zitat "Der Begriff der Berufsunfähigkeit wird durch folgende Vereinbarung ersetzt: Die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Beitragsfreih...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 5. Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung

Rz. 246 Soweit im Versicherungsvertrag nichts Anderes geregelt ist, richtet sich die Fälligkeit nach § 14 Abs. 1 VVG. Danach sind Geldleistungen des Versicherers fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfanges der Leistung notwendigen Erhebungen. Sind diese abgeschlossen und ist damit die Fälligkeit ausgelöst, ist der Versicherer zur Za...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 1. Sonderbedingungen für Definition der Berufsunfähigkeit und Verweisung

Rz. 114 Für einige Berufsgruppen sind besondere Bedingungen auf dem Markt, die unter bestimmten Bedingungen eine Fiktion der Berufsunfähigkeit und eine nur eingeschränkte Verweisbarkeit statuieren. Das hat seinen Grund darin, dass Angehörige dieser Berufsgruppen, die ihren konkreten Beruf nicht mehr ausüben können, kaum die Möglichkeit haben, eine andere Tätigkeit auszuüben,...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 5. Verletzung der Nachfrageobliegenheit durch den Versicherer

Rz. 436 Den Versicherer trifft nach § 242 BGB eine Nachfrageobliegenheit, wenn er aus Antworten des Versicherungsinteressenten auf Antragsfragen nach gefahrerheblichen Umständen den Schluss ziehen kann, dass eine sachgerechte Risikoprüfung vor Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht möglich ist, sondern es weiterer Informationen bedarf. Unterlässt er sodann ergänzend...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 4. Beurteilungszeitpunkt

Rz. 185 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung von Ausbildung und Erfahrung bzw. Kenntnissen und Fähigkeiten ist immer der Versicherungsfall und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer wegen verspäteter Antragstellung Leistungen nicht schon seit Eintritt der Berufsunfähigkeit verlangen kann.[393] Maßgeblich als Vergleichsmaßstab der Verweisung ist grundsätzlich die...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 4. Beamtenklausel

Rz. 123 Für Beamte stellen die Versicherer in der BUV gelegentlich die Dienstunfähigkeit der Berufsunfähigkeit gleich, sofern sie zur Entlassung oder zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand führt. Diese früher häufig verwendete Klausel ist mittlerweile zur Ausnahme geworden.[256] Eine solche Klausel lautet etwa: Zitat "Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzu...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 1. Allgemeines

Rz. 133 Grundsätzlich ist bei allen Risikoausschlüssen zu prüfen, ob mit einer solchen Klausel eine Risikoabgrenzung oder eine verhüllte Obliegenheit vereinbart wurde. Auf den Wortlaut der Bestimmung kommt es nicht an.[286] Zu fragen ist, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, das der Versicherer nur in den beschriebenen Gren...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 3. Streitwertbemessung

Rz. 311 Für die Leistungsklage auf regelmäßige Rentenzahlungen bestimmt § 9 ZPO grundsätzlich den 3,5-fachen Wert der jährlichen Rente zum Streitwert.[668] Ein zusätzlicher Feststellungsantrag erhöht grundsätzlich den Streitwert. Liegt jedoch eine teilweise wirtschaftliche Identität der Begehren vor, erfolgt insoweit keine Streitwerterhöhung.[669] Rz. 312 Überschussanteile od...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 2. Bezugsberechtigung

Rz. 290 Sollen die Leistungen im Versicherungsfall an einen vom Versicherungsnehmer benannten Dritten erfolgen, so kann dieser dem Begünstigten eine Bezugsberechtigung nach Maßgabe der §§ 176, 159, 160 VVG, entsprechend den Vorschriften zur Lebensversicherung, einräumen. Beispiel Ein Alleinverdiener will seinen Ehepartner für den Fall seiner Berufsunfähigkeit absichern und di...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 1. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 69 Der Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist im Streitfall vom Versicherungsnehmer gemäß § 286 ZPO zu beweisen, also mit dem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet.[137] Die Vorlage eines Rentenbescheides der BfA reicht zum Nachweis der Berufsunfähigkeit nicht aus.[138] Auch haben Feststellungen in einem Verfa...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / d) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 392 Bezüglich der Kenntnis des Versicherungsnehmers von gefahrerheblichen Umständen gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Behauptet der Versicherungsnehmer substantiiert, er habe die aufklärungsbedürftigen Tatsachen nicht gekannt, so muss der Versicherer die Kenntnis des Versicherungsnehmers von diesen Tatsachen beweisen.[863] Wichtig Das schlichte Behaupten de...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / c) Störungen und Beschwerden

Rz. 402 Unter "Störungen" oder "Beschwerden" sind generell Gesundheitsbeeinträchtigungen von geringerer Intensität zu verstehen, als eine "Krankheit" sie voraussetzt.[890] Rz. 403 Störungen oder auch "Gesundheitsstörungen" sind als nicht ganz kurzfristige Beeinträchti­gungen der Körperfunktionen oder der Psyche zu charakterisieren und zwar unabhängig von einer Beeinträchtigun...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 2. Inhaltliche Anforderungen

Rz. 360 An den Inhalt der Änderungsmitteilung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Mitteilung muss eine für den Versicherungsnehmer nachvollziehbare Begründung enthalten, was sich seit dem ursprünglichen Anerkenntnis des Versicherers geändert hat und aus welchen Gründen die Leistungspflicht entfallen sein soll. Der Versicherungsnehmer muss aufgrund der Änderungsmitteil...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / a) Vorsatz des Versicherungsnehmers

Rz. 451 Fragt der Versicherer nach gefahrerheblichen Umständen und kennt der Versicherungsnehmer diese positiv, gibt sie aber nicht an, liegt in der Regel Vorsatz vor. Wer gesundheitliche Beschwerden und wiederholte Arztbesuche nicht offenbart, weiß, dass er mit dem Verschweigen Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers über den Abschluss einer BUV nimmt.[996] Es genügt...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 2. Begriff der Kenntnisse bzw. Ausbildung und Fähigkeiten

Rz. 174 Die am Markt befindlichen Bedingungswerke arbeiten mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten, die jedoch im Grunde den gleichen Erklärungsgehalt haben. Einige Bedingungswerke sehen vor, dass der Verweisungsberuf den Kenntnissen und Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen muss.[364] Der Begriff "Kenntnis" spricht das Wissen der versicherten Person an. Unter dem ...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 1. Folgen von Obliegenheitsverletzungen

Rz. 350 Obliegenheiten müssen in den AVB als solche geregelt werden, sie ergeben sich für die BUV/BUZ nicht aus dem Gesetz.[749] Rz. 351 Ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nachprüfung wird regelmäßig in den AVB sanktioniert, so gemäß § 10 MB BUV 16 bzw. § 7 MB BUZ 16 bei Vorsatz mit völliger Leistungsfreiheit und bei grober Fahrlässigkeit mit einer Herabsetz...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 1. Formanforderungen

Rz. 357 In § 9 Abs. 4 MB BUV 16/§ 6 Abs. 4 BUZ, wie auch in § 174 Abs. 1 VVG ist geregelt, dass die Leistungspflicht des Versicherers nachträglich nur entfallen kann, sofern er eine rechtwirksame schriftliche Änderungsmitteilung abgibt. Eine formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung ist für ein Erlöschen der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeitszusatzv...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / II. Geänderte Umstände

Rz. 332 Die Berufsfähigkeit des Versicherungsnehmers ist wieder hergestellt, wenn die bedingungsgemäßen Voraussetzungen des Versicherungsfalls nachträglich entfallen sind, also entweder eine bedingungsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten oder der Eintritt geänderter Umstände es dem Versicherer ermöglichen, einen geeigneten Vergleichsberuf oder ein...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 2. Übergangsrecht

Rz. 11 Gemäß § 4 Abs. 3 EGVVG sind auf Altverträge die §§ 172, 174 bis 177 VVG generell nicht anzuwenden. Rz. 12 Für die Frage, ob und inwieweit altes oder neues VVG anzuwenden ist, kommt es darauf an, wann der Versicherungsfall eingetreten ist. Ist bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten, richtet sich dessen Abwicklung (Anzeigepflichtverletzung ...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 7. Ärztlicher Nachweis

Rz. 68 Die Bedingungen sehen regelmäßig vor, dass die Berufsunfähigkeit ärztlich nachzuweisen ist (§ 2 Abs. 1 MB BUV/BUZ 16). Der ärztliche Nachweis ist aber nicht Voraussetzung für eine Beweiserhebung durch das Gericht, sondern nur für die begehrte Leistung.[135] Der Versicherte hat regelmäßig Arztberichte nicht in der Hand, so dass er sie auch nicht einreichen kann.[136] Ü...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 2. Konkurrenzen

Rz. 377 Neben den Regelungen der §§ 19–22 VVG und der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach BGB ist kein Raum für Ansprüche des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer aus Pflichtverletzung bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1 und 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB; früher culpa in contrahendo), wenn der Versicherungsnehmer bei Anbahnung des Versicherungsvertrage...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 7. Absichtliche Herbeiführung der Gesundheitsbeeinträchtigung

Rz. 149 In § 5 c) MB BUV 16 und § 3 c) MB BUZ 16 ist geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Berufsunfähigkeit von der versicherten Person verursacht wurde durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder eine versuchte Selbsttötung. Anders als bei § 81 VVG für die Schadenversicherung, verlangt diese Klaus...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / B. Versichertes Risiko

Rz. 16 Berufsunfähig ist gemäß § 172 Abs. 2 VVG, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Diese Legaldefinition ist jedoch dispositiv, da § 175 VVG nicht auf ...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 4. Nachprüfung bei Selbstständigen

Rz. 348 Bei Selbstständigen stellt sich die Frage, ob diese im Nachprüfungsverfahren auf eine betriebliche Umorganisation oder eine abhängige Beschäftigung verwiesen werden können. Hier gelten vom Ausgangspunkt her dieselben Regeln wie bei der Ursprungsprüfung; entscheidend ist nämlich die Frage, ob die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit andauert. Allerdings kommt es darauf ...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / c) Gefahrerheblichkeit und Risikoprüfungsgrundsätze

Rz. 457 Nicht jede frühere Erkrankung eines Antragstellers ist geeignet, einen Versicherer zu veranlassen, den Abschluss eines Vertrages abzulehnen oder einen Vertrag nur mit einem anderen Inhalt (z.B. mit erhöhter Prämie oder bestimmten Risikoausschlüssen) abzuschließen. Entscheidend ist, ob der Versicherer bei Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Versicheru...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 4. Auslegung und Umdeutung von Erklärungen

Rz. 501 Die Erklärungen des Versicherers bzgl. der Rechte nach § 19 VVG und der Anfechtung müssen grundsätzlich eindeutig sein. So muss insbesondere ersichtlich sein, dass es sich nicht um eine bloße Leistungsablehnung handelt. Bei der BUZ, die mit einer Lebens-, Renten- oder Unfallversicherung verbunden ist, muss durch den Versicherer außerdem deutlich herausgestellt werden...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 2. Änderung der Pflegebedürftigkeit

Rz. 340 Bei der Pflegebedürftigkeit können sowohl gesundheitliche Änderungen in positiver, als auch in negativer Hinsicht eine Rolle spielen. Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor, so ist nach vielen Bedingungswerken eine Leistungseinstellung gerechtfertigt, wenn der Umfang der Pflegebedürftigkeit der versicherten Person unter eine bestimmte Punktzahl sinkt...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 3. Mobilität

Rz. 224 Eine Verweisung ist nicht möglich, wenn in einer räumlichen Entfernung vom Wohnort, die zumutbar als Arbeitsweg in Kauf genommen werden muss, keine Stellen verfügbar sind. Dabei ist zur Beurteilung auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abzustellen.[517] Allerdings ist ein für die Erlangung der Verweisungstätigkeit notwendiger Wohnortwechsel nicht gen...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / a) Grundsätzliches

Rz. 29 Gemäß § 172 Abs. 2 VVG sowie § 2 Abs. 1 MB BUV/BUZ 16 und den meisten auf dem deutschen Markt befindlichen Bedingungswerken muss die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls voraussichtlich dauerhaft außerstande sein, ganz oder teilweise den zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, um einen Leistungsanspruch b...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 9. Atomare, biologische, chemische Waffen oder Stoffe

Rz. 156 Ausgeschlossen ist nach § § 5 g) MB BUV 16 und § 3 g) MB BUZ 16 die Leistungspflicht, wenn die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder da...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 4. Ablehnung der Leistungspflicht

Rz. 282 Als Ablehnung genügt jede Erklärung des Versicherers, die erkennen lässt, dass er zur bedingungsgemäßen Leistung nicht bereit ist. Richtiger Empfänger der Ablehnung ist nicht immer der Versicherungsnehmer, sondern ggf. auch der gesetzliche Vertreter[621] oder der Versicherte (zum Eintritt der Fälligkeit durch Ablehnung vgl. Rdn 253).[622] Rz. 283 Die Ablehnung musste ...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / b) Privatgutachten

Rz. 79 Ein von einer Partei vorgelegtes Privatgutachten ist kein Sachverständigengutachten i.S.d. §§ 402 ff. ZPO, weil es nicht vom Gericht angeordnet worden ist. Es darf allenfalls mit Zustimmung beider Parteien als Beweismittel verwertet werden.[153] Ein Privatgutachten ist gleichwohl als substantiierter, also qualifizierter, urkundlich belegter Parteivortrag zu werten[154...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 3. Bedeutung von Gutachten

Rz. 371 Ärztliche Gutachten, auf die der Versicherer sich stützt, muss er dem Versicherungsnehmer unverkürzt zugänglich machen, soweit dieser sie nicht schon besitzt.[790] Der Änderungsmitteilung müssen die zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten oder Arztberichte in vollständigem Wortlaut beigefügt werden.[791] Rz. 372 Wird in einem ärztlichen Gutachten, aus dem der Versiche...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 2. Antragsfragen des Versicherers

Rz. 394 Es bleibt dem Versicherer überlassen, inwieweit er im Antragsformular schriftliche Fragen nach gefahrerheblichen Umständen stellt. In der Regel wird nach Krankheiten, Beschwerden und Störungen der Gesundheit befragt, häufig auch nach Krankschreibungen bzw. Arbeitsunfähigkeitszeiten und Arztkontakten. Antragsfragen und der Hinweis auf die Folgen unzutreffender Angaben ...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / c) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 495 Die Beweislast dafür, wann infolge der Kenntnis des Versicherers die Erklärungsfrist zu laufen begonnen hat, trägt der Versicherungsnehmer; er muss also den Fristbeginn nachweisen.[1129] Steht jedoch der Fristbeginn fest, trägt der Versicherer die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Erklärung. Er hat also im Streitfall sowohl den Zugang seiner Gestaltungserklärung...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 5. Schnellfahrtveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen

Rz. 146 In § 5 d) MB BUV 13 sowie § 3 d) MB BUZ 13 war Berufsunfähigkeit ausgeschlossen, die durch Beteiligung an Fahrtveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bzw. den dazugehörigen Übungsfahrten entstanden ist, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Auch dieser Ausschluss ist in den Musterbedingungen 2016 nicht mehr enthalten. Es kommt nicht auf die...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 3. Kriegsereignisse, innere Unruhen

Rz. 141 In § 5 b) und f) MB BUV 16 sowie in § 2 b) und f) MB BUZ 16 wird die Berufsunfähigkeit aus dem Versicherungsschutz ausgenommen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen hervorgerufen wurde, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Der Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn die versicherte Person in unmi...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / b) Krankheiten

Rz. 400 Regelmäßig wird nach Krankheiten, Beschwerden und gesundheitlichen Störungen gefragt. Hierbei ist eine Abgrenzung nicht immer exakt möglich, insoweit aber auch nicht erforderlich. Krankheit ist ein Gesundheitszustand, der vom Normalmaß ernsthaft abweicht und behandlungsbedürftig ist und regelmäßig auch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Erforderlich ist also eine ü...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 2. Rücktritt des Versicherers

Rz. 450 Die vorsätzliche Anzeigepflichtverletzung berechtigt den Versicherer gemäß §§ 19 Abs. 2, 21 Abs. 1 VVG binnen Monatsfrist zum Rücktritt und führt nach § 21 Abs. 2 S. 1 VVG zur Leistungsfreiheit. Ausgeschlossen ist der Rücktritt allerdings, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Aufklärungsverpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat (§...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 11. Räumliche Beschränkung des Versicherungsschutzes

Rz. 160 Nach § 1 Abs. 6 der MB BUV/BUZ 16 besteht weltweiter Versicherungsschutz. Viele Bedingungswerke beschränken den Versicherungsschutz jedoch auf Versicherte, die ihren ständigen Wohnsitz in einem Land der Europäischen Union bzw. in enumerativ aufgezählten weiteren Ländern haben, und die sich nicht länger als sechs Monate außerhalb dieser Länder aufhalten. Solche Klause...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 1. Überblick

Rz. 173 Ein Vergleichsberuf, auf den durch den Versicherer verwiesen werden darf, liegt grundsätzlich dann vor, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt.[360] Die Lebensstellung des Versicherte...mehr