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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Renteneinkünfte / IV. Besteuerung anderer Leibrenten und sonstiger Leistungen (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG)

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Rz. 45

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Leibrenten (> Renten Rz 15 f) und andere Leistungen (> Rz 23), die nicht bereits in § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 20, 23 ff, 40 ff) oder § 22 Nr 5 EStG (> Rz 55 ff) aufgeführt sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind, unterliegen seit 2005 weiterhin der Ertragsanteilsbesteuerung (vgl § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG). Der Ertragsanteil erfasst wie vor 2005 lediglich die Erträge in der Auszahlungsphase (> Rz 47).

Im Rahmen des AltEinkG (> Rz 4) wurden die bis 2004 maßgebenden Ertragsanteile abgesenkt (vgl BT-Drs 15/2150, 42), da der bei der Jahrzehnte zurückliegenden Festlegung der Ertragsanteile berücksichtigte Zinssatz von 5,5 % zwischenzeitlich deutlich überhöht ist. Der Gesetzgeber hat nunmehr typisierend einen Kapitalertrag von 3 % im Jahr unterstellt. Die geänderten Ertragsanteile gelten erstmals im VZ 2005, dh auch für Leibrenten, deren Bezug bereits vor dem 01.01.2005 begonnen hat (> Rz 47/1).

 

Rz. 46

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für die Ertragsanteilsbesteuerung kommen zB folgende Fälle in Betracht:

• Leibrenten aus einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen privaten RV-Vertrag (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG; > Rz 42, 97),
• Leibrenten aus einer nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen RV, die nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG für den SA-Abzug erfüllen (> Rz 40 ff),
• Leibrenten aus einer nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen privaten RV mit Kapitalwahlrecht, sofern eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird (andernfalls wird nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG besteuert; vgl BMF vom 01.10.2009, Rz 19, BStBl 2009 I, 1172; zu Rentenzahlungen aus einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen RV vgl BFH 273, 293 = BFH/NV 2021, 1558),
• Leibrenten aus eine...

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