Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AS... / 1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 30 Da § 8 AStG den sachlichen Tatbestand der Hinzurechnungsbesteuerung regelt, sind vom persönlichen Anwendungsbereich der Norm sämtliche Stpfl. i. S. v. § 7 AStG umfasst. Dies umfasst sowohl unbeschränkt als auch bestimmte beschränkt Stpfl. i. S. d. EStG und KStG. Auf die Kommentierung in § 7 AStG Rz. 61ff. wird verwiesen. Rz. 31 Die von § 8 AStG erzielten Einkünfte, der...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 60 § 18 AStG normiert die verfahrensrechtliche Umsetzung der §§ 7 – 13 und 15 AStG durch die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.[1] Rz. 61 In den Fällen der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9 StAbwG erfolgt die Feststellung der hiernach dem unbeschränkt Stpfl. hinzuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen ebenfalls nach § 18 A...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.3.1.3 Erklärungspflicht erweitert beschränkt Stpfl.

Rz. 750 Aus dem Verweis in § 5 Abs. 3 AStG auf § 18 AStG ergibt sich, dass auch erweitert beschränkt Stpfl. i. S. d. § 2 AStG von der Regelung erfasst sind.[1] Die Erklärungspflicht erstreckt sich jedoch nur auf solche Zwischeneinkünfte, die nicht ausländische Einkünften i. S. d. § 34d EStG (§ 5 AStG) sind.[2] Rz. 751–759 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.6.1 Verhältnis zum Verfassungsrecht

Rz. 26 Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehen keine Bedenken. Das von Art. 19 Abs. 2 S. 1 GG getragene Zitiergebot ist für § 16 AStG nicht durch § 413 AO abgegolten, da § 16 AStG trotz Verweises in die AO keine Norm der AO ist. Weder das AStG allgemein noch § 16 AStG speziell benennt eine Grundrechtsnorm, die durch die Anwendung der Mitwirkungspflicht eingeschränkt...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 17 A... / 2.1.1.3 Steuerpflichtige

Rz. 56 Der Begriff der Stpfl. ergibt sich grundsätzlich aus § 33 AO. Allerdings ist im Hinblick auf die von § 17 Abs. 1 S. 1 AStG in Bezug genommenen Normen eine Einschränkung dahingehend zu machen, dass nur Stpfl. in den Anwendungsbereich fallen, die potenziell von der Auskunftserteilung betroffen sind, d. h. denen die steuerpflichtigen Einkünfte nach §§ 5, 7–15 AStG zuzure...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.2.3 Rechtsfolge

Rz. 142 Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 AStG zieht nicht automatisch eine Rechtsfolge nach sich. Nur wenn ein entsprechender Nachweis geführt wird, greift die Ausnahmeregelung. Der Stpfl. kann im Einzelfall ein Interesse daran haben, den Nachweis nicht zu führen.[1] Rz. 143 Wir der Nachweis durch den Stpfl. geführt, findet die erweiterte beschränkt...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.4.1.5 Zurechnung bei Beteiligung der Familienstiftung an einer inländischen Personengesellschaft

Rz. 1211 Ist die ausländische Familienstiftung an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt, so stellt sich die Frage, wer an dem Feststellungsverfahren bei der inländischen Personengesellschaft zu beteiligen ist. Die Familienstiftung ist nur dann am Feststellungsverfahren der inländischen Personengesellschaft nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO beteiligt, wenn sie ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 21 A... / 2.7.1 Hintergrund

Rz. 78 Die Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7ff. AStG greift nur bei Einkünften, die nicht aktiv i. S. v. § 8 Abs. 1 AStG sind, und die einer niedrigen Besteuerung i. S. v. § 8 Abs. 5 AStG unterliegen. Die Niedrigsteuergrenze wurde durch das MinBestRL-UmsG[1] von 25 % auf 15 % herabgesetzt. Dies dient der Herstellung eines Gleichlaufs der Hinzurechnungsbesteuerung mit den Vo...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 1.1 Aufbau

Rz. 1 § 11 AStG besteht aus fünf Absätzen. Die Vorschrift findet auf Steuerpflichtige Anwendung, bei denen Hinzurechnungsbeträge der Besteuerung unterlagen. Bei diesen normiert § 11 AStG den Abzug eines Kürzungsbetrages bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, soweit die Steuerpflichtigen bestimmte steuerpflichtige Bezüge von der Zwischengesellschaft erhalten...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AS... / 2.8.2 Grundsatz: aktive Einkünfte

Rz. 255 Als Grundsatz qualifiziert § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG die dort genannten Bezüge i. S. v. § 8b Abs. 1 KStG als aktiv.[1] Dies gilt unabhängig von der Art der ausgeschütteten Gewinne (d. h. nicht nur aktive Gewinne) und auch unabhängig von der Höhe der steuerlichen Vorbelastung.[2] Es gilt allerdings nur vorbehaltlich der nachfolgend erläuterten Ausnahmen. Somit liegen akti...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 17 A... / 2.1.1.5 Notwendige Auskünfte

Rz. 60 Es sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Beispiele für notwendige Auskünfte finden sich in § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AStG. Insgesamt gelten als notwendige Auskünfte solche, die die FinBeh zur (potenziellen) Anwendung der §§ 5, 7–15 AStG benötigt, wie das Wort "dafür" deutlich macht. Der Umfang der Auskunftspflicht wird durch das Auskunftsverlangen durch die F...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.7 Keine Versteuerung der erhaltenen Anteile nach § 6 AStG (§ 22 Abs 2 S 5 UmwStG)

Tz. 77 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Es kommt nicht zur rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns II (s Tz 78) und zu nachträglichen AK in dieser Höhe auf die erhaltenen Anteile beim Einbringenden (s Tz 80), wenn und soweit bei natürlichen Pers als AE die stillen Reserven in den erhaltenen Anteilen auch ohne Veräußerung wegen § 6 AStG aufzudecken sind ("Wegzugsbesteue...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.2.5.2 Keine Gleichbehandlung mit unbeschränkt Steuerpflichtigen

Rz. 149 § 2 Abs. 6 AStG ermöglicht dem Stpfl. – neben dem konkreten Belastungsvergleich nach § 2 Abs. 2 AStG – den Nachweis einer durch § 2 AStG entstehenden Steuer, die höher ausfällt als die Steuer bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht (s. § 2 AStG Rz. 355ff.). Dies soll eine Strafsteuer vermeiden, die vorläge, wenn die Vorschrift in § 2 AStG als Abwehrmaßnahme fü...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 2.1.1.1.2 Absetzung

Rz. 39 Der Begriff der Absetzung ist bei § 16 AStG als Sammelbegriff für den steuerlich wirksamen Ansatz von einkommens- oder vermögensmindernden Beträgen zu verstehen und bezieht sich deshalb gleichermaßen auf Betriebsausgaben, Werbungskosten, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Wertberichtigungen, Schulden und andere Lasten, soweit sich ihr Ansat...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.3.1.16 Verletzung der Erklärungspflicht

Rz. 895 Verletzt der Stpfl. seine Erklärungspflicht nach § 18 Abs. 3 AStG, kann die Abgabe der Erklärung mit Zwangsmitteln nach § 328 ff. AO, v.a. der Festsetzung von Zwangsgeld (§ 329 AO), erzwungen werden.[1] Rz. 896 Zudem ist das FA befugt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen und einen Verspätungszuschlag gem. § 152 AO festzusetzen.[2] Bei der Schätzung ist...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 5 AS... / 2.3.5 Erklärungspflichten (§ 5 Abs. 3, § 18 Abs. 3)

Rz. 110 Jeder an der ausländischen Gesellschaft i. S. d. § 5 AStG beteilgte Stpfl. i. S. d. § 2 AStG hat eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 18 Abs. 3 S. 1 AStG). Die Erklärung ist eigenhändig zu unterschreiben (§ 18 Abs. 3 S. 6 AStG). Mehrere Stpfl. können eine gemeinsame Erklärung abgeben (§ 18 Abs. 3 S. 5 AStG). ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 20 A... / 1.3.1 Persönlich

Rz. 7 Die Vorschrift ist sowohl für natürliche Personen als auch für Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–6 KStG anwendbar. Der Umfang der persönlichen Steuerpflicht (unbeschränkt bzw. beschränkt) ist abhängig von den Vorschriften, die von § 20 Abs. 1 bzw. 2 AStG erfasst werden. Im Rahmen der §§ 7 ff. AStG bedarf es keiner unbeschränkten Steuerpflicht (§ 7 Abs. 1 S. 4 AS...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 12 A... / 2.1.1.3.2 Erhebung zulasten der Zwischengesellschaft

Rz. 150 Erforderlich ist zudem, dass die ausländische Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin ist. Somit sind auch z. B. im Rahmen eines Quellensteuerabzugs durch Dritte zulasten der ausländischen Gesellschaft einbehaltene Steuern anzurechnen.[1] Rz. 151 Eine zulasten des Beteiligten oder eines Dritten auf die Zwischeneinkünfte festgesetzte Steuer ist dagegen nicht nach § 12 AS...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 12 A... / 2.1.1.4 Anteilige Berücksichtigung der Steuern bei Beteiligung Mehrer

Rz. 170 § 12 Abs. 1 AStG regelt die Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der Zwischeneinkünfte im Inland. Eine solche droht nur, soweit die zulasten der ausländischen Gesellschaft erhobenen Steuern auf den bei dem inländischen Stpfl. besteuerten Hinzurechnungsbetrag entfällt.[1] Rz. 171 Daraus ergibt sich ein Aufteilungserfordernis, wenn mehrere Personen an einer...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 17 A... / 1.5.5 Verhältnis zu § 162 AO

Rz. 34 In der Vorschrift des § 17 Abs. 2 AStG wird rechtsfolgenseitig auf § 162 AO verwiesen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 AStG und derer der Schätzung wird § 162 AO dahingehend modifiziert, dass im Schätzungsprozess die Pauschalierung des § 17 Abs. 2 AStG zu beachten ist. Das AStG gibt insofern den Schätzungsrahmen im Sinne einer Untergrenze vor.[1] Es ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.2.2.2 Teile des Erwerbs

Rz. 89 § 4 Abs. 1 AStG stellt auf "Teile des Erwerbs" ab. Der "Erwerb" meint die Bereicherung des Erwerbers und kann neben Vermögensgegenständen eines Nachlasses auch aus Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen oder Abfindungen bestehen.[1] Da das Gesetz auf "Teile des Erwerbs" abstellt, sind die einzelnen Vermögensgegenstände für Zwecke der Anwendung des § 4 Abs. 1 AStG isol...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.1.1.2.1 Allgemeines

Rz. 295 Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 ff. AStG werden gem. § 18 Abs. 1 S. 1 AStG in einem Feststellungsbescheid gesondert festgestellt. Bei dem Feststellungsbescheid nach § 18 AStG handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt.[1] Die Vorschriften über die Durchführung des Besteuerungsverfahrens gelten nach § 18 Abs. 1 S. 4 AStG i. V.m. § 181...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 5 AS... / 2.1.1.2.1 Zurechnung

Rz. 65 Rechtsfolgenseitig ordnet § 5 Abs. 1 S. 1 AStG eine "Zurechnung" bestimmter Einkünfte bei der Person i. S. d. § 2 an. Gemäß dem Verständnis der Verwaltung werden demnach die Einkünfte als von der zwischengeschalteten Gesellschaft tatsächlich erzielt behandelt, während die sich ergebenden Besteuerungsfolgen bei der Person i. S. d. § 2 AStG eintreten.[1] Die Zurechnung n...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.3.5.1 Allgemeines

Rz. 1036 Der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 f. des Abs. 3 kann (Wahlrecht)durch eine gemeinsame Erklärung bzw. Anzeige der im Inland steuerpflichtigen Beteiligten der Zwischengesellschaft nachgekommen werden (§ 18 Abs. 3 S. 5 AStG). Hiermit können die Stpfl. einen gemeinsamen Bevollmächtigten beauftragen oder einer der Stpfl. reicht eine Feststellungserklärung bzw. An...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AS... / 4.1 Überblick

Rz. 390 § 8 Abs. 2 und Abs. 3 AStG regeln die Anwendungsvoraussetzungen der Substanzausnahme in § 8 Abs. 2 AStG. Nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, kann § 8 Abs. 2 AStG angewendet werden. Rz. 391 § 8 Abs. 3 AStG regelt den räumlichen Anwendungsbereich der Substanzausnahme, indem eine Beschränkung auf EU/EWR-Gesellschaften normiert wird (s. Rz. 395ff.). Bed...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 12 A... / 2.1.1.7 Verfahren

Rz. 246 Die Feststellung der anrechenbaren Steuern erfolgt im Rahmen der gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Abs. 1 S. 1 AStG. Festgestellt wird sowohl die Anrechenbarkeit dem Grunde nach als auch die Höhe der anrechenbaren Steuern (s. dazu § 18 Rz. 226).[1] Rz. 247 Daher hat der Nachweis über die Höhe (Festsetzung) der bei der ausländischen Gesellschaft...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.2.3 Durchführung der Besteuerung i. S. d. § 4 Abs. 1

Rz. 116 § 4 AStG erweitert als Vorschrift des Erbschaftsteuerrechts punktuell den Umfang des beschränkt steuerpflichtigen Vermögens. Für die Durchführung der Besteuerung gelten die allgemeinen Vorschriften des ErbStG (s. Rz. 44).[1] Dies gilt insbesondere für die Bewertung des Vermögens, die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs, Steuerbefreiungen, die maßgebliche Steuerk...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.4.5.3 Antragsgebundene Abstandnahme von der Ratenzahlung und echte Stundung der Wegzugssteuer (§ 6 Abs. 4 S. 7, 3. Halbs.)

Rz. 411 Gem. § 6 Abs. 4 S. 7 3. Halbs. AStG entfällt auf Antrag des Stpfl. die Erhebung von Jahresraten. Die Vorschrift ergänzt die allgemeinen Regelungen über die Entrichtung der Wegzugssteuer in Raten um die Möglichkeit der echten Stundung. Sie dürfte für die Praxis besondere Bedeutung erlangen, weil sie die Beseitigung der Liquiditätsnachteile der Wegzugsbesteuerung – ebe...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 1.2.2.1 Allgemeines

Rz. 15 Die ATAD-RL selbst enthält keine Regelungen zur verfahrensrechtlichen Umsetzung der Hinzurechnungsbesteuerung, da das Verfahrensrecht nach der Rspr. des EuGH in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.[1] Aufgrund der Anpassung der Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung an die Vorgaben der ATAD-RL, waren aber dennoch Änderungen in § 18 AStG erfo...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.3.1.2 Erklärungspflichtiger

Rz. 739 Die Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung trifft gem. dem Wortlaut des § 18 Abs. 3 S. 1 AStG ("Jeder, der... Steuerpflichtigen") grundsätzlich jeden an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten unbeschränkt oder beschränkt Stpfl. i. S. d. § 7 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 S. 1 AStG.[1] Dies folgt aus der Streichung des Zusatzes "unbesc...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 10 A... / 2.5.1 Erstmalige Bewertung von Wirtschaftsgütern (Satz 1)

Rz. 363 Nach § 10 Abs. 5 S. 1 AStG sind erstmals zu bewertende Wirtschaftsgüter mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn seit Übernahme der Wirtschaftsgüter durch die ausländische Gesellschaft die Vorschriften des deutschen Steuerrechts angewendet worden wären. Es handelt sich bei § 10 Abs. 5 AStG um eine Bewertungsvorschrift, nach der die Wirtschaftsgüter bei e...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 2.3.2.4 Gesellschafts- und beteiligungskettenbezogene Betrachtungsweise

Rz. 327 Ein Steuerpflichtiger kann auch Beteiligungen an mehreren Zwischengesellschaften halten, bei denen jeweils – für ihn – das Hinzurechnungskorrekturvolumen festgestellt wird (Beispiel 5 zu § 1 Abs. 3 S. 2 AStG, Rz. 393). Rz. 328 Im Grundfall ist der Steuerpflichtige an mehreren Zwischengesellschaften unmittelbar beteiligt. Die Zwischengesellschaften stellen im Verhältni...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.1.1.2 Unbeschränkt Steuerpflichtige

Rz. 117 Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 AStG werden nur "unbeschränkt Stpfl." von der Wegzugsbesteuerung erfasst. Welche Voraussetzungen an die unbeschränkte Steuerpflicht gestellt werden, regelt Abs. 2 (s. Rz. 200 ff.). Neben den zeitlichen Anforderungen fallen demnach unter § 6 AStG ausschließlich natürliche Personen. Kapitalgesellschaften oder Mitunternehmerschaften können nicht dem...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.2.4 Erbringung des Nachweises

Rz. 145 Das Gesetz regelt nicht, wer den Nachweis i. S. v. § 4 Abs. 2 AStG zu führen hat. Im Schrifttum wird vielfach von einer Nachweispflicht des Stpfl. ausgegangen.[1] Die dies noch befürwortende Verwaltungsauffassung.[2] wurde zwischenzeitlich aufgegeben.[3] Stpfl. i. S. d. Norm ist grundsätzlich der Erwerber, im Falle einer Schenkung aber auch der Schenker (§ 20 ErbStG). ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.3 Zweck

Rz. 16 Auch überwiegend aktiv tätige ausländische Gesellschaften erzielen teilweise Einkünfte, die nicht unter den Aktivkatalog subsumiert werden können und somit als schädliche passive Einkünfte zu qualifizieren sind. Sofern diese passiven Einkünfte nicht unter Anwendung der funktionalen Betrachtungsweise unschädlichen aktiven Einkünften zugeordnet werden können[1], müsste ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 12 A... / 2.3.2.2 Keine Anwendung der Per-Country-Limitation

Rz. 356 Die Per-Country-Limitation des § 34c Abs. 1 S. 2 EStG gilt im Rahmen des § 12 AStG nicht.[1] Die auf die passiven Einkünfte gezahlten Steuern sind nicht nach den einzelnen Staaten aufzuteilen. Stattdessen ist es denkbar, dass nach§ 12 AStG Steuern aus verschiedenen Staaten einen Anrechnungskreis bilden, sofern diese zulasten ein und derselben ausländischen Gesellscha...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.4.1.4 Feststellungsbeteiligte

Rz. 1198 An dem Feststellungsverfahren beteiligt ist der unbeschränkt steuerpflichtige Stifter oder bei Fehlen eines solchen die unbeschränkt steuerpflichtigen Anfalls- oder Bezugsberechtigten, welche nach § 15 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 AStG Zurechnungsempfänger sind.[1] Rz. 1199 Die Familienstiftung selbst ist nicht an dem Feststellungsverfahren nach § 18 AStG beteiligt, da si...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.4.4 Örtliche Zuständigkeit

Rz. 1240 Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung wird auf § 18 Abs. 2 AStG verwiesen (s. dazu Rz. 596 ff.). Die in einigen Bundesländern bestehenden Zentralzuständigkeiten für die Feststellungen nach § 18 AStG sind auch im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 AStG zu beachten (s. dazu Rz. 671).[1] Rz. 1241 Bei mehreren inlän...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 2.1.2.2.3 Auslandsbezug

Rz. 204 Die vermittelnde Gesellschaft muss nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausländisch i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 AStG sein.[1] Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus dem insoweit nicht differenzierenden Gesetzeswortlaut. Keine ausländische Gesellschaft i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 AStG ist gegeben, wenn der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung (oder beide Merkmale) sich im Inlan...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 320 § 6 Abs. 4 AStG beinhaltet eine dem Steuererhebungsverfahren zuzuordnende Vorschrift für die antragsgebundene Entrichtung der Wegzugssteuer in sieben gleichen Raten.[1] Die Norm gewährt dem Steuerpflichtigen ein – unionsrechtlich gebotenes[2] – Wahlrecht, die Steuer entweder sofort zu entrichten oder aber den Antrag nach § 6 Abs. 4 AStG zu stellen. Anders als im alten...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.3.1.13.1 Allgemeines

Rz. 849 Die Feststellungserklärung muss alle für die Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung relevanten Informationen, insbesondere die in § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 AStG genannten Angaben enthalten.[1] Der Inhalt kann auch den Vordrucken für die Feststellungserklärung entnommen werden (s. dazu Rz. 880).[2] Rz. 850–858 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.3.1.15 Erklärungsfrist

Rz. 892 Hinsichtlich der Frist für die Abgabe der Feststellungserklärung enthält § 18 Abs. 3 AStG keine eigene Regelung. Daher wird auch insoweit über den Verweis in § 18 Abs. 1 S. 4 AStG auf die AO zurückgegriffen und § 149 Abs. 2 und 3 AO findet entsprechende Anwendung.[1] D.h. die Feststellungserklärung ist bei nichtsteuerlich beratenen Stpfl., welche die Beteiligung im P...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AS... / 1.6.1 Verhältnis zum StAbwG

Rz. 171 Mit dem StAbwG vom 25.6.2021[1] wurde in § 9 StAbwG eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung für Gesellschaften, die in einem nicht kooperativen Staat ansässig sind, eingeführt. § 9 S. 1 StAbwG setzt voraus, dass „unbeschränkt Steuerpflichtige an einer ausländischen Gesellschaft i. S. d. § 7 Abs. 1 AStG gem. § 7 AStG beteiligt sind. § 9 S. 1 StAbwG verweist auf § 7 ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AS... / 2.9.3 Ausnahme: Steuerpflicht nach § 8b Abs. 7 KStG

Rz. 287 Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG besteht für die genannten Gewinne nur dann eine Ausnahme von deren Einordnung als "aktiv", wenn der Gewinn bei der ausländischen Gesellschaft bei unterstellter unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht nach § 8b Abs. 7 KStG nicht steuerbefreit wäre. Die Ausnahme entspricht § 8 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c AStG [1], weshalb auf die dortige Kommentie...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 5 AS... / 1.3 Normzweck

Rz. 15 Der Normzweck des § 5 AStG richtet sich allgemein gegen Gestaltungsstrategien, die in der Zwischenschaltung von ausländischen Gesellschaften bestehen. Konkret bezweckt die Norm, eine durch Übertragung von Einkunftsquellen und Vermögenswerten angestrebte Unterwanderung der Rechtsfolgen der §§ 2 und 4 AStG auszuschließen.[1] Dies geschieht, indem das Trennungsprinzip der...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 4.2.1 Vermeidung von erweitertem Inlandsvermögen durch Vermögensumschichtung

Rz. 166 Rechtsfolgenseitig erfasst § 4 Abs. 1 AStG das sog. "erweiterte Inlandsvermögen". Dieses ergibt sich aus der fehlenden Eigenschaft der daraus erzielten Erträge als "ausländische Einkünfte" i. S. d. § 34d EStG (s. Rz. 92 ff.). Liegt solches Vermögen im Voraus zu einer unentgeltlichen Übertragung vor, kann die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 AStG insbesondere durch Umschich...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.1.4.3.1 Klagebefugnis (§ 48 FGO)

Rz. 570 Möchte sich ein Stpfl. mit einer Klage gegen den Feststellungsbescheid wehren, ist im Hinblick auf die Klagebefugnis aufgrund des Verweises in § 18 Abs. 1 S. 4 AStG § 48 FGO zu beachten.[1] Rz. 571 Sind mehrere Stpfl. an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, kann sich jeder von ihnen mit einer Klage nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegen die Einspruchsentscheidung wehre...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 20 A... / 1.4.1.1 Verhältnis zur RL 1164/64

Rz. 10 Der § 20 Abs. 1 Halbs. 1 AStG ist bei der Hinzurechnungsbesteuerung und dem § 20 Abs. 1 Halbs. 2 AStG – soweit der zwingend umzusetzende Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung und der Umschaltklausel der RL 1164/16[1] betroffen ist – durch den Vorrang des Sekundärrechts in seiner Bedeutung eingeschränkt: Selbst bei etwaiger Verfassungswidrigkeit einer Abkommensüberschr...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 13 A... / 2.1.2 Rechtsfolge: Steuerpflicht entsprechend Beteiligung am Nennkapital (§ 13 Abs. 1 S. 1)

Rz. 72 In der Folge des Vorliegens aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 AStG sind "diese Einkünfte bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen entsprechend seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaft steuerpflichtig". Da nach § 13 Abs. 4 AStG auch § 10 AStG entsprechend gilt, ist die in der Rechtsfolge angeordnete Steuerpfl...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 5 AS... / 1.4.1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 20 Der persönliche Anwendungsbereich des § 5 AStG stimmt mit dem des § 2 AStG überein. Es werden ausschließlich natürliche Personen von der Norm erfasst.[1] Rz. 21 Sachlich stimmt der Anwendungsbereich des § 5 AStG mit den anderen Vorschriften des 2. Abschn. über die sog. erweiterte beschränkte Steuerpflicht überein. § 5 AStG betrifft sachlich sowohl den in § 2 AStG anges...mehr