Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AS... / 1.2.1 Allgemeines

Rz. 11 § 7 AStG als zentrale Vorschrift der regulären Hinzurechnungsbesteuerung besteht bereits seit Inkrafttreten des AStG im Jahr 1972. Die Vorschrift hat im Laufe der Zeit einige Änderungen erfahren, wurde jedoch in seiner Grundkonzeption beibehalten. In Bezug auf die Rechtsentwicklung wird auf die Darstellungen in F/W/B § 7 AStG, Rz. 1 ff., Stand: 2018 verwiesen. Rz. 12-...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 13 A... / 1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 15 Der Tatbestand von § 13 AStG ist im Vergleich zu § 7 AStG enger gefasst, da § 13 AStG in persönlicher Hinsicht nur auf unbeschränkt Stpfl. (i. Einz. unter 2.1.1 a)) abstellt. Beschränkt Stpfl. unterfallen nicht der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung. Rz. 16 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 20 A... / 3.2 Änderungen durch das ATADUmsG v. 25.6.2021

Rz. 50 Durch das ATADUmsG vom 25. Juni 2021[1] erfolgte die Anpassung des § 20 Abs. 2 AStG. Die Änderungen sind redaktioneller Natur im § 20 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1, inhaltlicher Natur im Halbs. 2 AStG durch die Einschränkung der Verlustverrechnung. Der Satz 2 stellt eine gesetzgeberische Fehlleistung dar, denn durch die Verortung in § 20 Abs. 2 AStG kann die Ausnahme in den Fä...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AS... / 1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 32 Sachlich gilt § 8 AStG für die auf Ebene der ausländischen Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten und Einkünfte sowie für die auf Ebene der ausländischen Gesellschaft gezahlten Ertragsteuern. Im Rahmen von § 8 Abs. 1 AStG relevante Einkünfte sind nur solche, die auch i. S. v. EStG bzw. KStG steuerbar sind.[1] Auf die Einkunftsart i. S. d. EStG kommt es in § 8 AStG nicht ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AS... / 1.5.4 Vorschriften des StAbwG

Rz. 60 § 9 S. 1 StAbwG sieht eine verschärfende Hinzurechnungsbesteuerung vor. Diese setzt eine Niedrigbesteuerung i. S. v. § 8 Abs. 5 AStG voraus, erfasst dann aber sämtliche Einkünfte – d. h. unabhängig von § 8 Abs. 1 AStG – und lässt keine Substanzausnahme nach § 8 Abs. 2 AStG zu. Rz. 61–64 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.4.1.2.5 Zurechnungszeitpunkt

Rz. 1163 Ebenfalls festzustellen ist der Zurechnungszeitpunkt. Anders als bei der Hinzurechnungsbesteuerung ist im Gesetz kein bestimmter Zuflusszeitpunkt festgelegt.[1] Daher sind den inländischen Begünstigten die Einkünfte der Familienstiftung in dem Vz zuzurechnen, in dem das Geschäftsjahr der Familienstiftung endet.[2] Rz. 1164–1174 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 1.4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 35 Die aktuelle Fassung des § 6 AStG gilt ab dem Vz 2022 (s. § 21 Abs. 1 AStG) und somit für ab dem 1.1.2022 erfolgende Wegzüge natürlicher Personen. Für vor diesem Tag verwirklichte Wegzüge gilt eine nach § 6 Abs. 5 AStG a. F. vorgesehene Dauerstundung fort (s. § 21 Rz. 20 ff.). Rz. 36 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 1.4.4.3 Verhältnis zu den Vorschriften der FGO

Rz. 136 Über den Verweis in § 18 Abs. 1 S. 4 AStG sind auch die Vorschriften der FGO, insbesondere § 48 und § 60 FGO, entsprechend anzuwenden (s. dazu Rz. 570 ff.).[1] Rz. 137–147 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 33 Die Vorschrift normiert für Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer den Ansatz eines einkünfte- bzw. einkommensmindernden Kürzungsbetrages, sofern der Steuerpflichtige Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG erhält bzw. Veräußerungsgewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG erzielt und bei diesem Steuerpflichtigen Hinzurechnungsbeträge von derselben ausländischen...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 17 A... / 2.1.2.4 So Beteiligter unbeschränkt Stpfl. oder einer solchen nahestehenden Person

Rz. 65 Ein unbeschränkt Stpfl. ist "so beteiligt" i. S. d. § 7 Abs. 1 AStG, wenn er allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AStG, dem Beherrschungserfordernis, erfüllt. Durch die Inbezugnahme des § 7 Abs. 3 und 4 AStG soll sichergestellt werden, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift auch ein Nahestehen über ein Zusammenwirke...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.1.4.1 Allgemeines

Rz. 514 § 18 Abs. 1 S. 4 AStG erklärt die Regelungen der AO und der FGO mit Ausnahme von § 180 Abs. 3 AO für entsprechend anwendbar. Hierbei handelt es sich um eine dynamische Rechtsgrundverweisung.[1] Hinsichtlich der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der AO und der FGO ergeben sich keine Änderungen zu § 18 Abs. 1 S. 3 AStG a. F. Rz. 515–525 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 1.5.8 Verhältnis zu § 9 StAbwG

Rz. 85 § 11 AStG findet im Rahmen der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung.[1] Da in der Vorschrift des § 9 S. 1 StAbwG auf eine Beteiligung i. S. d. § 7 AStG verwiesen wird, gilt für die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung das gesamte Regelungsgefüge der allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung i. S. d. §§ 7 – 12 AStG (unter den Einschränkungen des § 9 S. 2 StAbw...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.2.3 Negativvoraussetzung

Rz. 64 Die Unternehmensstiftung darf nicht unbeschränkt steuerpflichtig sein.[1] Liegt deren unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KStG, Abs. 2 KStG) vor, unterbleibt die Zurechnung bei den betroffenen Bezugs- und Anfallsberechtigten, vielmehr wird das Welteinkommen selbst der Körperschaftsteuerpflicht im Inland und ggf. auch der Gewerbesteuer unterworfen.mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 1 AS... / 17 Wichtige (Gesetzes-)Materialien und Verwaltungsanweisungen im Verrechnungspreiskontext

Rz. 468 Nachfolgend werden wesentliche Verordnungen und Verwaltungsanweisungen im Verrechnungspreiskontext aufgelistet: Verordnungen: - Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung vom 13.10.2014 (BGBl I 2014, 1603), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 12.7.2017 (BGBl I 2917, 2360). - Funktionsverlagerungsverordnung vom 12.8.2008 (BGBl I 2008, 1680), geändert durc...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 13 A... / 2.1.1.5 Niedrige Besteuerung

Rz. 66 Die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter müssen nach § 13 Abs. 1 S. 1 AStG einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Zur Bestimmung einer niedrigen Besteuerung verweist die Norm auf § 8 Abs. 5 AStG. Entscheidend ist insoweit, dass sich die Niedrigbesteuerung ausschließlich auf die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter bezieht und nicht etwa auf sämtliche Einkünfte der a...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 21 A... / 2.5.1.3 Unklarheiten bei der Auslegung der Norm

Rz. 52 Auch der Wortlaut des § 21 Abs. 4 S. 1 AStG ist unglücklich gewählt. Indem der Tatbestand der Norm den Anwendungsbefehl an den Vz knüpft, "für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind", wird das Vorliegen der Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung – insbesondere von niedrig besteuerten Einkünften, die nicht aktiv i. S. d. § 8 Abs. 1 AStG sind – vorausgesetzt. ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 20 A... / 1.4.4 Verhältnis zum innerstaatlichen Recht

Rz. 33 § 2 AO steht – ebenso wie die Zustimmungsgesetze zu dem konkret anwendbaren DBA – im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Die Vorschrift ist daher nicht in der Lage gegenüber dem DBA einen hierarchischen Vorrang (i. S. eines lex superior) und somit gegenüber § 20 AStG einen Nachrang anzuordnen.[1] Ebenso wenig ist der Vorschrift kein Vorrang des DBA zeitlicher Folge (...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.3.2.6 Frist für die Anzeige

Rz. 968 Für die Anzeige gelten nach § 18 Abs. 3 S. 2 letzter Halbs. AStG die Fristen für die Abgabe der Feststellungserklärung entsprechend (s. dazu Rz. 892).[1] Auch für die Abgabe der Anzeige gilt die Fristverlängerung für das Feststellungsjahr 2022 für nicht beratene Stpfl. bis zum 31.7.2024.[2] Bei der Anzeige nach § 18 Abs. 3 S. 2 AStG ist für die Berechnung der Abgabef...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 21 A... / 2.5.1.1 Hintergrund

Rz. 50 Die Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG zieht die Steuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags i. S. v. § 10 Abs. 1 AStG nach sich, welcher in dem Vz beim im Inland Stpfl. erfasst wird, in dem das Wirtschaftsjahr der ausländischen Zwischengesellschaft endet (§ 10 Abs. 2 S. 1, 2 AStG). Ließe man für Zwecke des zeitlichen Geltungsbereichs der "neuen" Hinzurechnungsb...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 1a A... / 1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 28 Die Vorgängerregelung der Preisanpassungsklausel war nur auf den hypothetischen Fremdvergleich bezogen (s. § 1 Abs. 3 S. 11 AStG a. F.). Ausweislich des Wortlauts der Neuregelung ist der Anwendungsbereich des § 1a AStG nicht auf die Fälle des hypothetischen Fremdvergleichs (und der Funktionsverlagerung) beschränkt. Durch die Ausdehnung der Anwendung in § 1a AStG auch ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 17 A... / 2.2.2.1 Ansatz der Untergrenze bei der Schätzung

Rz. 88 Zu den Tatbestandsmerkmalen des § 17 Abs. 2 AStG gehört die Schätzung, auf welche die Rechtsfolge wiederum mit dem Ausdruck "bei der Schätzung" Bezug nimmt. Rechtsgrundlage der Schätzung bleibt § 162 AO. Ausschließlich hinsichtlich der Wertbemessung weicht § 17 Abs. 2 AStG ab und geht zur Schätzung der Höhe nach als speziellere Regelung der Schätzung aus der AO vor. §...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 10 A... / 2.3.5.2 Möglichkeiten der Verlustverrechnung

Rz. 329 Die Möglichkeit, positive und negative Einkünfte auf Ebene einer Zwischengesellschaft auszugleichen, besteht stets nur für Zwischeneinkünfte, d. h. für passive Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Auf Ebene der Zwischengesellschaft sind zunächst positive und negative Zwischeneinkünfte innerhalb eines Jahres auszugleichen. Ein Verlustausgleich zwisc...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 2.1.1.1 Der Steuerpflichtige

Rz. 114 Steuerpflichtiger i. S. d. § 11 AStG ist diejenige Person, bei der Hinzurechnungsbeträge der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterlegen haben. Steuerpflichtige i. S. d. Vorschrift sind sowohl natürliche als auch juristische Personen. Als Steuerpflichtige kommen sowohl in Deutschland unbeschränkt als auch beschränkt steuerpflichtige Personen in Betracht (§ 7 Abs. 1...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 1.5.6.6 Verhältnis zu den Vorschriften des ErbStG

Rz. 81 Ausweislich der Gesetzesbegründung soll § 6 AStG u. a. die Vorschriften des ErbStG flankieren.[1] Hintergrund dieser Motivation sind erbschaftsteuerliche Wegzugsgestaltungen.[2] Ungeachtet der gesetzgeberischen Intention stehen § 6 AStG und die Vorschriften des ErbStG eigenständig nebeneinander. Rz. 82 Materielle Verknüpfungen zwischen § 6 AStG und den Vorschriften des E...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 2.1.1.4.1 Definition und Höhe der Bezüge

Rz. 138 Die Aufzählung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 AStG genannten Bezüge ist abschließend.[1] Der Erhalt anderer Bezüge (i. S. d. § 20 EStG) führt nicht zu dem Ansatz des Kürzungsbetrages.[2] Rz. 139 Der Höhe nach handelt es sich bei den Bezügen um Bruttoerträge vor der Verrechnung mit etwaigen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.[3] Soweit im Rahmen der Berechnung d...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.3.2.1.2 Verlängerung des Abwesenheitszeitraums

Rz. 235 Der Zeitraum für eine nur "vorübergehende" Abwesenheit beträgt gem. § 6 Abs. 3 S. 1 AStG grundsätzlich 7 Jahre. Gem. § 6 Abs. 3 S. 3 AStG kann das im Wegzugszeitpunkt zuständige Finanzamt die Frist für die Rückkehr ins Inland um höchstens 5 Jahre verlängern. Rz. 236 Die Verlängerung des Abwesenheitszeitraums steht im Ermessen des Finanzamts, das im Zeitpunkt des Wegzu...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 20 A... / 2.2.4 Doppelter Hinzurechnungsbesteuerungsadressat

Rz. 47 Ob die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung auf einen doppelansässigen Hinzurechnungsadressaten, der in Deutschland zwar unbeschränkt steuerpflichtig ist, jedoch nach der sog. Rangfolgenregelung nach Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 OECD-MA abkommensrechtlich im anderen Vertragsstaat als ansässig gilt, ist bislang nicht abschließend geklärt.[1] Praxis-Beispiel X ist sowohl ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 12 A... / 2.2.1 Antragsgebundene Anrechnung bei Hinzurechnung auf Zwischenebene

Rz. 270 Nach § 12 Abs. 2 AStG ist in Ergänzung zu Abs. 1 auch eine auf Ebene der vermittelnden Gesellschaft bzw. Betriebsstätte im Rahmen einer vorgeschalteten Hinzurechnungsbesteuerung erhobene Steuer anrechenbar. Die Anrechnung aufgrund einer mit den §§ 7ff. AStG vergleichbaren Hinzurechnungsbesteuerung auf Ebene der vermittelnden Gesellschaft auf die Zwischeneinkünfte gez...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 2.3.2.1 Gesonderte (und einheitliche) Feststellung

Rz. 308 Neben den anderen für die Anwendung der §§ 7 – 13 AStG relevanten Besteuerungsgrundlage wird insbesondere das Hinzurechnungskorrekturvolumen gesondert – und sofern notwendig, einheitlich – festgestellt (§ 18 Abs. 1 S. 1, 3 AStG). Rz. 309 Während das Hinzurechnungskorrekturvolumen gesondert festzustellen ist, sind die Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 AStG und die Gewinne i....mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 21 A... / 2.5.3.1 Hintergrund

Rz. 60 Nach dem System der Hinzurechnungsbesteuerung i. d. F. vor dem ATADUmsG war die Vermeidung der Doppelbesteuerung wie folgt geregelt: Gem. § 10 Abs. 1 S. 1 AStG a. F. war der Hinzurechnungsbetrag grds. durch Abzug der Steuern der ausländischen Gesellschaft von den Zwischeneinkünften zu ermitteln. Ergab sich durch den Abzug der Steuern ein Verlust, so konnte dieser ebenf...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.4.1.3 Grundlagenbescheid

Rz. 1187 Der Zurechnungsbescheid ist als Grundlagenbescheid bindend für die Festsetzung bei dem unbeschränkt steuerpflichtigen Begünstigen.[1] Insoweit kann auf die Ausführungen unter Rz. 306 ff. verwiesen werden. Daher ist der Zurechnungsbescheid ebenso wie die gesonderte Feststellung nach § 18 Abs. 1 AStG selbstständig anzufechten (s. dazu Rz. 465, 570).[2] Rz. 1188–1197 ei...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AS... / 1.2.2 Änderungen durch das ATADUmsG

Rz. 21 Wesentliche Änderungen am Grundkonzept des § 7 AStG haben sich durch das ATAD-UmsG ergeben: Änderung des Beherrschungskonzeptes: Tatbestandsmerkmal der Hinzurechnungsbesteuerung war bis zur Einführung des ATAD-UmsG die sog. (zufällige) Inländerbeherrschung. Eine solche lag vor, wenn Inländer allein oder zusammen mit anderen Inländern zu mehr als 50 % an der ausländisch...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 1a A... / 1.6.1 Verhältnis zum Abkommensrecht

Rz. 42 Zunächst ist zu konstatieren, dass § 1a AStG nicht mit einem treaty override versehen ist und demnach die Preisanpassungsklasuel normtechnisch DBA-Regelungen nicht verdrängen kann.[1] Sonach stellt sich die Frage, ob sich § 1a AStG mit dem Abkommensrecht verträgt und insbes. ob eine (nachträgliche) Korrektur aufgrund der Preisanpassungsklausel der sog. "Sperrwirkung" ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 2.1.1.4.5 Sonstige Erträge nach dem InvStG

Rz. 159 Die Vorabpauschale nach § 18 InvStG (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG) sowie die ausschüttungsgleichen Erträge nach § 36 Abs. 1 InvStG (§ 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 2 InvStG) stellen keine Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 AStG dar. Für diese wird eine etwaige Doppelbesteuerung bereits mittels § 10 Abs. 6 AStG du...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 21 A... / 2.5.5.1 Hintergrund

Rz. 67 Nach Regelungslage der Hinzurechnungsbesteuerung i. d. F. vor dem ATADUmsG wurden in mehrstufigen Beteiligungsketten die Zwischeneinkünfte von nachgeschalteten Gesellschaften (sog. Untergesellschaften) der ausländischen Obergesellschaft, an der der Stpfl. i. S. d. § 7 AStG beteiligt war, zugerechnet (§ 14 AStG i. d. F. vor dem ATADUmsG). Diese Zurechnung galt nicht nu...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.2.2.3 Zum Vergleich heranzuziehende hypothetische deutsche Steuer auf das erweiterte Inlandsvermögen

Rz. 136 Die im Ausland auf das erweiterte Inlandsvermögen zu entrichtende Steuer wird ins Verhältnis gesetzt zu der "deutschen Erbschaftsteuer [...], die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde". Es geht hier offenkundig um eine hypothetische Steuer. Für Zwecke des § 4 Abs. 2 AStG ist folglich eine Schattenrechnung durchzuführen, die eine Anw...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.1.1.2.12 Gesonderte Feststellung bei Beteiligung einer Organgesellschaft

Rz. 445 Ist eine inländische Organgesellschaft an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt, so ist die Organgesellschaft selbst und nicht der Organträger Feststellungsbeteiligter, da diese und nicht der Organträger an der ausländischen Gesellschaft gem. § 7 Abs. 1 AStG beteiligt ist.[1] Zudem ist die Organgesellschaft eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt und damit im I...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 1 AS... / 1.5.1 Verhältnis zur verdeckten Gewinnausschüttung, verdeckten Einlage, Entnahme und Einlage

Rz. 39 Die Korrekturvorschriften, die die Einkünfte erfassen – insbesondere die Vorschriften zur Einlage (§ 4 Abs. 1 S. 8 EStG), zur Entnahme (§ 4 Abs. 1 S. 2 ff. EStG), zur verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG), zur verdeckten Einlage (§ 8 Abs. 3 S. 3 ff. KStG) sowie § 1 AStG – sind prinzipiell eigenständig und können nebeneinander angewendet werden. Aus der ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 21 A... / 1.2 Normzweck

Rz. 16 Regelungszweck des § 21 AStG ist es, die Anwendung der jeweils geltenden Gesetzesfassung zu regeln und im Falle von Gesetzesänderungen nicht nur die Geltung des neuen Rechts anzuordnen, sondern gleichzeitig auch Abgrenzungsfragen zwischen den verschiedenen Gesetzesfassungen zu regeln. Als Normzweck ist daher auch anzusehen, alte und neue Regelungen sinnvoll miteinande...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.5.2 Entsprechende Anwendung der §§ 193 ff. AO

Rz. 1338 Für die Durchführung der Außenprüfung gelten die Grundsätze der §§ 196 ff. AO.[1] Lediglich § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO wird durch § 18 Abs. 5 AStG als lex specialis verdrängt, d. h. eine Außenprüfung bei dem Beteiligten ist auch dann statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht vorliegen.[2] Rz. 1339 Die Prüfungsanordnung ist gem. § 196 i. V. m. § 19...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 10 A... / 2.1.1.4 Zurechnungssubjekt des Hinzurechnungsbetrags

Rz. 149 Zurechnungssubjekt des Hinzurechnungsbetrags ist der hinzurechnungsverpflichtete Steuerpflichtige.[1] Dem Wortlaut des Gesetzes nach wird im Gegensatz zu § 10 Abs. 1 S. 1 AStG a. F. nicht mehr auf den "unbeschränkt Steuerpflichtigen" abgestellt, sondern nur noch auf den "Steuerpflichtigen". Eine Begrenzung der Zurechnung auf unbeschränkt Steuerpflichtige und mithin d...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 13 A... / 1.6.2 Verhältnis zum Recht der Europäischen Union

Rz. 43 Durch die Einführung des § 13 AStG mit dem ATADUmsG v. 25.6.2021[1] ist es (bisher) zu noch keiner Entscheidung des EuGH zur Unionsrechtsmäßigkeit gekommen. Rz. 44 Zu der weitgehend dem heutigen § 13 AStG entsprechenden Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 6 AStG a. F. in der Rs. X-GmbH entschied der EuGH nach Vorlage des BFH mit der Vorlagefrage, ob die Regelungen zur ver...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 21 A... / 2.3.2 Anwendungsregel

Rz. 29 Dieses zeitliche Auseinanderfallen war nach Ansicht des Gesetzgebers offenbar nicht vermeidbar. Anderenfalls wäre für die Vz 2020 und 2021 auf ein Nahestehen i. S. v. § 1 Abs. 2 AStG i. d. F. vor dem ATADUmsG abzustellen gewesen. Die Vorschrift des § 4k EStG entspricht ebenso wie die in § 1 Abs. 2 AStG vorgenommenen Änderungen den unionsrechtlichen Vorgaben durch ATAD...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.1.2 Gesonderte Feststellung der Aufteilung des Hinzurechnungskorrekturvolumens bei Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft ( Abs. 1 S. 2)

Rz. 484 Bei mittelbarer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft erfolgt eine direkte Zurechnung der hieraus resultierenden Besteuerungsgrundlagen bei dem Stpfl. im Rahmen des Feststellungsbescheids.[1] Bei einer Beteiligung des Stpfl. über mindestens 2 verschiedene vermittelnde Gesellschaften ist zusätzlich zu den Besteuerungsgrundlagen des Satz 1 nach § 18 Abs. 1 S....mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.5.2.1 Anwendungsbereich und Gegenstand der Mitteilung

Rz. 447 Gem. § 6 Abs. 5 S. 3 AStG hat der Stpfl. oder sein Gesamtrechtsnachfolger dem zuständigen Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli Mitteilung zu erstatten über eine aktuelle Anschrift sowie die Zurechnung der Anteile. Hintergrund der Mitteilung dürfte folglich das Ziel sein, nicht gem. § 6 Abs. 5 S. 1 AStG mitgeteilte schädliche Anteilsübertragungen durch den Stpfl. auszu...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 1.5.3 Verhältnis zur Hinzurechnungsbesteuerung

Rz. 45 Sowohl die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG als auch die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG greifen bei unbeschränkt Stpfl. Es kann folglich zu einer gleichzeitigen Anwendung beider Regelungskomplexe innerhalb eines Vz. kommen, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person i. S. d. § 7 AStG an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 17 A... / 1.3 Normzweck

Rz. 6 Der Zweck des § 17 AStG erstreckt sich mit dessen Abs. 1 als Verfahrensvorschrift auf die Anwendung des § 5 und §§ 7–15 AStG. Durch die verfahrensrechtlichen Vorgaben wird die Anwendung der in Bezug genommenen Vorschriften abgesichert. In Ergänzung zu Abs. 1 regelt Abs. 2 eigenständig eine Schätzungsfolge für den Fall, dass der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann....mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 3.1 Festsetzungsverfahren

Rz. 465 Als Teil der Einkommensteuer entsteht die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Besteuerungszeitpunkt i. S.V. § 6 Abs. 1 S. 2 AStG liegt (§ 36 Abs. 1 EStG). Die in § 6 Abs. 1 S. 2 AStG normierten fiktiven Veräußerungszeitpunkte ändern daran nichts, sondern regeln lediglich zu welchem Zeitpunkt der Besteuerungstatbestand verwirklicht wird und somit mittelba...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.4.2 Grundsatz der sofortigen Fälligkeit der Wegzugssteuer

Rz. 324 Aus § 6 Abs. 1 S. 1 AStG ergibt sich die Besteuerung des Vermögenszuwachs in Anteilen als Veräußerung i. S.V. § 17 EStG. Indem § 6 Abs. 1 S. 2 AStG den Besteuerungszeitpunkt definiert, ebnet das Gesetz zugleich auch den Weg für die Fälligkeit der Steuer. Die Wegzugssteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Besteuerungszeitpunkt i. S.V. § 6 Abs....mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AS... / 1.6.2 Verhältnis zum InvStG

Rz. 181 § 7 Abs. 5 AStG regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen InvStG und Hinzurechnungsbeteuerung. Im Grundsatz sieht § 7 Abs. 5 S. 1 AStG den Vorrang des InvStG vor. Oder anders gewendet: Die Anwendung der Vorschriften des InvStG entfaltet eine „Sperr- bzw. Abschirmwirkung“ ggü. der Hinzurechnungsbesteuerung. Gem. § 7 Abs. 5 S. 1 AStG sind die Vorschriften der Hinzurechn...mehr