Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / a) Umfassender Auskunftsanspruch

Rz. 340 Der Erbschaftsbesitzer ist nach § 2027 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Erbenmehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 2. Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Testamentsvollstrecker?

Rz. 502 Der Erbe hat einen Informationsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker nach §§ 2218, 666 BGB. Die Informationspflicht des Testamentsvollstreckers umfasst drei Pflichten: die Pflicht zur Benachrichtigung, zur Geschäftsstandauskunft und zur Rechenschaftslegung. Die Informationspflichten kann der Erblasser nach § 2220 BGB nicht ausschließen. Eine dem Erben vergleichba...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / III. Allgemeiner gegenseitiger Auskunftsanspruch der Miterben?

Rz. 17 Umstritten ist, ob aus dem Gesamthandsrechtsverhältnis der Miterbengemeinschaft als einem gesetzlichen Schuldverhältnis eine Auskunftspflicht der Miterben untereinander hergeleitet werden kann. Unstreitig besteht eine solche gegenseitige Auskunftspflicht, wenn sie sich aus konkreten Vorschriften ergibt, bspw. wenn ein Miterbe die Verwaltung allein geführt hat, nach §§...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / VI. Familienrechtliche Auskunftsansprüche mit erbrechtlicher Auswirkung

Rz. 142 Familienrechtliche Auskunftsansprüche können indirekte Auswirkungen auf das Erbrecht haben: Rz. 143 1. Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes über die eigene Abstammung Rz. 144 a) Auskunftsanspruch aus der gegenseitigen allgemeinen Beistands- und Rücksichtnahmepflicht Im Hinblick auf das gesetzliche Erbrecht des nichtehelichen Kindes an seinem Vater und an dessen V...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / a) Auskunftsanspruch des Testamentsvollstreckers

Rz. 201 Der Testamentsvollstrecker benötigt insbesondere für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung Angaben der Erben über das Vermögen des Erblassers sowie wegen § 14 ErbStG Angaben über etwaige Vorschenkungen. Ihm wird daher zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten ein Auskunftsanspruch nach § 2218 i.V.m. § 242 BGB zugestanden,[368] allerdings mit der Einschränkung, da...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 3. Schuldner des Auskunftsanspruchs

Rz. 319 Schuldner des Auskunftsanspruchs ist jeder nach §§ 2050 ff. BGB Ausgleichsverpflichtete, aber auch ein nichterbender pflichtteilsberechtigter Abkömmling im Hinblick auf etwaige ausgleichungspflichtige Zuwendungen i.S.v. § 2316 BGB.[353] Letzteren Auskunftsanspruch in entsprechender Anwendung von § 2057 BGB zieht das OLG München neuerdings in Zweifel.[354] Allerdings ...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / j) Auskunftsanspruch wegen ausgleichungspflichtiger Vorempfänge

Rz. 195 Damit die Auseinandersetzung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, gewährt § 2057 BGB einen Anspruch auf Auskunft über ausgleichungspflichtige Vorempfänge (Ausstattungen, §§ 2050 Abs. 1, 1624 BGB; Schenkungen, §§ 2050 Abs. 3, 516 BGB; Zuschüsse zum Einkommen, § 2050 Abs. 2 BGB; Aufwendungen für die Berufsausbildung, § 2050 Abs. 2 BGB), nicht auch für andere Zuwendun...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / VII. Auskunftsansprüche gegen den Testamentsvollstrecker

1. Grundsätze Rz. 451 Nach deutschem Recht hat der Testamentsvollstrecker im Verhältnis zu den Erben – einem gesetzlichen Rechtsverhältnis – eine sehr starke Rechtsposition. Dieser Rechtsstellung auf der einen Seite stehen umfangreiche Pflichten, vor allem auf Auskunftserteilung, auf der anderen Seite gegenüber.[517] Rz. 452 Die Auskunftspflichten des Testamentsvollstreckers g...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 2. Gläubiger des Auskunftsanspruchs

Rz. 318 Gläubiger ist jeder Miterbe, der zum Kreis der Erbberechtigten gehört, also Miterbe der betreffenden Erbengemeinschaft ist. Aber auch der Testamentsvollstrecker, zu dessen Aufgabe die Auseinandersetzung des Nachlasses gehört, kann Auskunft verlangen, weil er andernfalls eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung nicht vornehmen könnte.[352]mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 8. Keine einstweilige Verfügung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs

Rz. 278 Eine einstweilige Verfügung in der Variante der Leistungsverfügung gem. § 940 ZPO, die den Auskunftsschuldner dazu verpflichten würde, die Auskunft zu erteilen, ist grundsätzlich unzulässig, weil damit die Hauptsache vorweggenommen würde.[309] Dies gilt nicht nur, wenn der Auskunftsanspruch als Nebenanspruch besteht, sondern auch in den Fällen, in denen es sich um ei...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / II. Auskunftsansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 2027 BGB

1. Allgemeines Rz. 339 Nach § 1922 BGB ist der Nachlass auf den Erben übergegangen, unabhängig davon, ob der Erbe den Nachlass in seinem Bestand und Umfang kennt. Um sein Risiko in Bezug auf die Haftung abschätzen zu können, aber auch um Besitz von den einzelnen Gegenständen ergreifen zu können, muss der Erbe wissen, was im Einzelnen zum Nachlass gehört. Deshalb gewährt das G...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / III. Auskunftsansprüche des Erben gegen den Hausgenossen nach § 2028 BGB

1. Allgemeines Rz. 372 Diejenigen Personen, die sich im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden haben, sind verpflichtet, dem Erben Auskunft zu erteilen 2. Auskunftsgläubiger Rz. 373 Auskunftsberechtigt ist der Erbe. Bei Vorhandensein mehrerer Miterben kann j...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / VI. Erfüllung des Auskunftsanspruchs

1. Form Rz. 224 Die Auskunft bedarf grundsätzlich der Schriftform. Dies ist erforderlich, weil anders eine geordnete Zusammenstellung kaum denkbar ist und außerdem, damit die Auskunft nachgeprüft werden kann. Unzureichend ist das Angebot, vorgelegte Belege mündlich zu erörtern. Grundsätzlich ist die Auskunftserteilung formlos möglich. Eine Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erford...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 2. Durch Richterrecht anerkannte erbrechtliche Auskunftsansprüche

a) Grundsatz: Kein Auskunftsrecht außerhalb einer Sonderverbindung Rz. 135 Umstritten ist, ob aus dem Gesamthands-Rechtsverhältnis der Miterbengemeinschaft als einem gesetzlichen Schuldverhältnis eine Auskunftspflicht der Miterben untereinander hergeleitet werden kann, insbesondere aus § 2038 BGB. Unstreitig besteht eine solche gegenseitige Auskunftspflicht, wenn sie sich aus...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 1. Allgemeine Auskunftsansprüche und Erbrecht

a) Geschäftsführungsverhältnisse Rz. 121 Neben den besonderen erbrechtlichen Auskunftsansprüchen sind auch die allgemeinen Auskunftsansprüche des Zivilrechts für das Erbrecht von Bedeutung. Eine im Allgemeinen auf § 242 BGB gestützte Auskunftspflicht gibt es grundsätzlich nicht, vielmehr bedarf es einer konkreten Sonderverbindung zwischen Auskunftsschuldner und Auskunftsgläub...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / VI. Auskunftsansprüche des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten

1. Überblick Rz. 441 Dem Erben stehen gegen den Pflichtteilsberechtigten Auskunftsansprüche zu, und zwar hinsichtlich eventuell empfangener ausgleichungspflichtiger Zuwendungen (§§ 2050, 2316 BGB), anrechnungspflichtiger Zuwendungen (§ 2315 BGB). Nach § 2327 BGB reduzieren Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten selbst kraft Gesetzes und damit ohne Anrechnungsbestimmung g...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / VIII. Auskunftsansprüche bei Vor- und Nacherbschaft

1. Rechtsstellung des Vorerben während der Zeit der Vorerbschaft a) Erstellung eines Nachlassverzeichnisses aa) Rechtliche Grundlagen Rz. 474 Der Nacherbe kann von dem Vorerben die Erstellung eines Verzeichnisses der vorhandenen Nachlassgegenstände verlangen, § 2121 Abs. 1 BGB. Damit soll ein Beweismittel geschaffen werden, das nach dem Eintritt des Nacherbfalls die vermögensre...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 2. Besondere Auskunftsansprüche

Rz. 131 Neben den unmittelbar erbrechtlichen Auskunftsansprüchen sind mittelbar für das Erbrecht auch bestimmte familienrechtliche Auskunftsansprüche von Bedeutung, weil nicht selten familienrechtliche Rechtsinstitute erbrechtliche Auswirkungen haben ("Familienerbrecht"). Auch solche Auskunftsansprüche werden hier behandelt. Daneben spielt der Nießbrauch in der Erbrechtspraxi...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 216 Die Erben sind zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet. Sie müssen über sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses Auskunft erteilen.[252] Zweck des Auskunftsanspruchs ist das Offenlegen der Berechnungsfaktoren.[253] In der Praxis hat sich der Wortlaut der Vorschrift dafür als zu eng erwiesen, so dass die Rechtsprechung den Anwendungsbereich des § ...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / C. Inhalt des Auskunftsanspruchs

I. Zielrichtung 1. Allgemeines Rz. 184 Die einzelnen Auskunftsansprüche unterscheiden sich nach Inhalt und Zweck. Der einfache Auskunftsanspruch ist auf die Mitteilung von Tatsachen aufgrund einer vorausgegangenen Anfrage gerichtet. Da die Anspruchsgrundlagen jeweils einen konkreten Lebenssachverhalt kennzeichnen, lässt sich eine generelle Aussage über den spezifischen Inhalt ...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / b) Auskunftsansprüche der Erben

Rz. 202 Rechtsgrundlage für einen derartigen Auskunftsanspruch ist § 666 BGB, welcher nach § 2218 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar ist (vgl. Rdn 129). Der Testamentsvollstrecker ist daher verpflichtet, den Erben alle für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten notwendigen Umstände und Zahlen mitzuteilen sowie in hierzu vorhandene Unterlagen Einsicht zu gewähren; anderenfal...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 4. Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 320 Nicht über jede Zuwendung ist Auskunft zu geben, sondern nur über solche, die auch der Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB unterliegen. Anzugeben sind solche Zuwendungen, die nach ihren generellen Eigenschaften, also auch nur möglicherweise von den Ausgleichungsvorschriften erfasst werden.[355] Dem Auskunftsschuldner kann es nicht überlassen bleiben, die rechtliche Qua...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Form des Auskunftsanspruchs

Rz. 220 Der Erbe hat den Auskunftsanspruch durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass gem. § 260 BGB zu erfüllen. Der Pflichtteilsberechtigte kann ein privat oder aber auch amtlich erstelltes Nachlassverzeichnis fordern. Das Verzeichnis muss alle Aktiva und Passiva des Nachlasses enthalten, jedoch im Zweifel nicht die Wer...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / c) Kreis der Auskunftsverpflichteten

Rz. 392 Adressat des Auskunftsanspruchs ist der Alleinerbe. Sind mehrere Erben vorhanden, so haftet jeder Miterbe. Bei bestehender Testamentsvollstreckung richten sich sowohl der Auskunftsanspruch als auch der Pflichtteilsanspruch nicht etwa gegen den Testamentsvollstrecker, sondern gegen den/die Erben (§ 2213 Abs. 1 S. 3 BGB). Der Testamentsvollstrecker hat den Erben jedoch b...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 4. Einwendungen gegen die Hauptsacheforderung

Rz. 258 Der Anspruch auf Auskunft ist ein selbstständiger Anspruch, der allerdings seine Berechtigung verliert, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der Hauptanspruch nicht mehr besteht. Deshalb ist ein Auskunftsanspruch zu verneinen, wenn feststeht, dass die verlangte Auskunft die Hauptsacheforderung unter keinen Umständen beeinflussen kann, rechtsvernichtende Einwendun...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / I. Zweck des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs

Rz. 2 Der materiellrechtliche Anspruchsinhaber muss bei Zahlungsklagen seinen Anspruch beziffern bzw. bei Herausgabeklagen die verlangten Gegenstände exakt bezeichnen können, weil im Prozess – im Hinblick auf die spätere Vollstreckung – ein bestimmter Klageantrag zu stellen ist, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus diesem Grunde sind Auskunftsansprüche für die Praxis von großer Bedeu...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / IV. Erweiterung der gesetzlichen Auskunftsansprüche durch die Rechtsprechung

Rz. 132 Die Rechtsprechung hat lange Zeit erbrechtliche Auskunftsansprüche außerhalb der positivrechtlich genannten Anspruchsgrundlagen verneint. Erst in den 70er Jahren hat der BGH im Interesse der Sicherung der Rechte des Erben – gestützt auf § 242 BGB – die Auskunftsrechte erweitert. Die neuere Rechtsprechung nimmt zwar ihren Ausgang bei den unten genannten Einzelvorschri...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 2. Weiterer Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 225 Leistungsort ist in aller Regel der Ort des Hauptanspruchs. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1 BGB). Die Auskunft ist unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB ("ohne schuldhaftes Zögern") zu erteilen, und zwar unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der begehrten Auskunft. In Betracht kommt auch die Erteilung einer vorläufi...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 14. Verjährung

Rz. 335 Der Auskunftsanspruch verjährt in drei Jahren, §§ 195, 199 BGB.[376]mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 7. Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO

a) Möglichkeit der Selbstkorrektur nicht berufungsfähiger Urteile Rz. 270 Ist eine Berufung gegen ein Urteil nicht zulässig, weil entweder die Berufungssumme nicht erreicht ist oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht zugelassen hat und wurde im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör verletzt, so kann auf Antrag ("Gehörsrüge") eine Selbstkorrektur des Ur...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / D. Übersicht über die Auskunftsansprüche

Rz. 227 Erbrechtlich, pfandrechtlich, nießbrauchsrechtlich, familienrechtlich mit erbrechtlicher Auswirkung, schuldrechtlich, gesellschaftsrechtlich, verfahrensrechtlich, notarrechtlich.mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 1. Allgemeines

Rz. 184 Die einzelnen Auskunftsansprüche unterscheiden sich nach Inhalt und Zweck. Der einfache Auskunftsanspruch ist auf die Mitteilung von Tatsachen aufgrund einer vorausgegangenen Anfrage gerichtet. Da die Anspruchsgrundlagen jeweils einen konkreten Lebenssachverhalt kennzeichnen, lässt sich eine generelle Aussage über den spezifischen Inhalt des einfachen Auskunftsanspru...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / V. Erbrechtliche Auskunftsansprüche

1. Gesetzlich geregelte erbrechtliche Auskunftsansprüche Rz. 134 Gesetzlich geregelt sind folgende Auskunftsansprüche:mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / F. Einzelne Auskunftsansprüche

I. Auskunftsanspruch wegen ausgleichungspflichtiger Vorempfänge 1. Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Erbteilung Rz. 317 Im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses nach §§ 2042 ff. BGB sind u.U. Vorempfänge auszugleichen, die der Erblasser zu Lebzeiten seinen Abkömmlingen gewährt hat, §§ 2050 ff. BGB. Damit die Auseinandersetzung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / III. Arten von zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen

1. Allgemeine Auskunftsansprüche und Erbrecht a) Geschäftsführungsverhältnisse Rz. 121 Neben den besonderen erbrechtlichen Auskunftsansprüchen sind auch die allgemeinen Auskunftsansprüche des Zivilrechts für das Erbrecht von Bedeutung. Eine im Allgemeinen auf § 242 BGB gestützte Auskunftspflicht gibt es grundsätzlich nicht, vielmehr bedarf es einer konkreten Sonderverbindung z...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 15. Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 336 Zum vorläufigen Rechtsschutz bezüglich Auskunftsansprüchen vgl. Rdn 304 ff.mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 3. Auskunftsgläubiger

Rz. 346 Da dem Erben der Erbschaftsanspruch zusteht, ist er auch Inhaber des Auskunftsanspruchs gegen den Erbschaftsbesitzer. Der Auskunftsanspruch gehört zum Nachlass; bei Vorhandensein mehrerer Miterben kann jeder den Anspruch – auch gegen den Widerspruch der anderen – geltend machen, allerdings nach § 2039 BGB nur Leistung an alle Miterben verlangen. Ist Testamentsvollstre...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 1. Bestimmtheitserfordernis des Klageantrags

Rz. 389 Um einen bezifferten Klageantrag stellen zu können (§ 253 Abs. 2 S. 2 ZPO), muss der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch exakt bestimmen können. § 2314 BGB gewährt ihm gegen den Erben einen Auskunftsanspruch.[409] Der Auskunftsanspruch richtet sich auf denmehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / c) Auskunft über die Schenkungen des Vorerben

Rz. 494 Die unentgeltliche Verfügung des Vorerben über Mittel der Erbschaft stellt einen Verstoß gegen § 2113 Abs. 2 BGB dar, soweit es sich nicht um eine Anstandsschenkung handelt oder die Maßnahme ausnahmsweise einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls ist eine solche Verfügung absolut unwirksam. Zu Gunsten des Beschenkten kann jedoch d...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / a) Geschäftsführungsverhältnisse

Rz. 121 Neben den besonderen erbrechtlichen Auskunftsansprüchen sind auch die allgemeinen Auskunftsansprüche des Zivilrechts für das Erbrecht von Bedeutung. Eine im Allgemeinen auf § 242 BGB gestützte Auskunftspflicht gibt es grundsätzlich nicht, vielmehr bedarf es einer konkreten Sonderverbindung zwischen Auskunftsschuldner und Auskunftsgläubiger.[109] Nur ausnahmsweise die...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / j) Anspruch auf Wertermittlung

aa) Bestand und Wert Rz. 411 Neben dem Auskunftsanspruch hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände (§ 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB). Es handelt sich um zwei selbstständige Ansprüche.[454] Die Wertfeststellung erfolgt durch Einholung von Sachverständigengutachten, die Kosten dafür fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 ...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 10. Eidesstattliche Versicherung

a) Inhalt der eidesstattlichen Versicherung Rz. 329 Bei Grund zur Annahme, das Verzeichnis sei nicht sorgfältig genug aufgestellt worden, sind auf Verlangen Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern (§ 260 Abs. 2 BGB). Die eidesstattliche Versicherung ist – freiwillig – vor dem Amtsgericht abzugeben: §§ 410 Nr. 1, 413 FamFG; funktionell zuständig ist der Re...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 3. Verwirkung

Rz. 257 Wartet der Anspruchsberechtigte jahrelang mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs zu, so kann dies die Verwirkung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB zur Folge haben. Ist der Hauptanspruch selbst verwirkt, so folgt daraus nicht zwingend auch die Verwirkung des Auskunftsanspruchs, weil die Verwirkung in aller Regel nur nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, die du...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 5. Zwangsvollstreckung aus einem Auskunftstitel

a) Unvertretbare Handlung Rz. 424 Die Erteilung der Auskunft über den Bestand eines Nachlasses gemäß § 2314 Abs. 1 BGB ist auch dann, wenn sie durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 3, letzter Fall BGB) zu erfolgen hat, eine unvertretbare, nach § 888 ZPO zu vollstreckende Handlung.[475] Die Verpflichtung, durch ein notarielles Verzeichnis Aus...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / d) Form der Auskunft

Rz. 394 Die Auskunft ist in Schriftform zu erteilen und muss vom Erben – weil es sich um eine Wissenserklärung handelt – persönlich unterzeichnet sein.[424]mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / i) Verjährung von Auskunfts- und Hauptanspruch

Rz. 130 Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren.[125]mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 6. Eidesstattliche Versicherung

a) Grundsätze Rz. 432 Im Rahmen des § 2314 BGB besteht grds. kein Anspruch auf Berichtigung oder Vervollständigung einer seitens des Auskunftspflichtigen als abschließend angesehenen Auflistung von Vermögensgegenständen, vielmehr ist der Auskunftsberechtigte auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung zu verweisen. Ausnahmen kommen z.B. in Betracht, wenn der Verpflichtete r...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 3. Anrechnungspflichtige Zuwendungen

Rz. 445 Es besteht zudem ein materiellrechtlicher Auskunftsanspruch des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich vom Erblasser erhaltener Schenkungen im Hinblick auf § 2327 BGB und hinsichtlich einer ggf. zusätzlichen Pflichtteilsanrechnung nach § 2315 BGB. Dieser Anspruch ergibt sich aus Treu und Glauben, mithin aus § 242 BGB.[507] Rz. 446 Der BGH [508] hat dem B...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / aa) Gläubiger und Schuldner des Auskunftsanspruchs

Rz. 196 Gläubiger ist jeder Miterbe. Aber auch der Testamentsvollstrecker, zu dessen Aufgabe die Auseinandersetzung des Nachlasses gehört, kann Auskunft verlangen, weil er andernfalls eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung nicht vornehmen könnte.[190] Schuldner des Auskunftsanspruchs sind die nach §§ 2050 ff. BGB Ausgleichungsverpflichteten und auch ein nichterbender pflicht...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / d) Von der Rechtsprechung anerkannte erbrechtliche Auskunftsansprüche

Rz. 141 Zu den von der Rechtsprechung entwickelten erbrechtlichen Auskunftsansprüchen gehören insbesondere diejenigenmehr